Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2016 541

qualifizierte Veruntreuung sowie Widerrufsverfahren

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 16 541

Bern, 29. Dezember 2016

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiber Kind

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (A.________, B.________, C.________, D.________ )

Beschuldigte

E.________

Beschwerdeführer

Gegenstand

Rechtsverzögerung

Strafanzeige vom 21. November 2016

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Datum Stempel der niederländischen Post: 23. November 2016; Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland: 28. November 2016) reichte E.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die B.________, den C.________, die D.________ sowie den «Vermieter A.________» Strafanzeige wegen verschiedener Delikte ein. Am 16. Dezember 2016 erkundigte sich E.________ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren bei der zuständigen Staatsanwältin zur Prüfung des weiteren Vorgehens sei. Die Staatsanwaltschaft werde ihn schriftlich informieren (Akten BM 51142-45, Telefonnotiz von F.________ vom 16. Dezember 2016).

Am 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte E.________ bei der Beschwerdekammer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG, BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in den Verfahren BM 16 51142-45 Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO)

3.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) als auch die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als ein Beschuldigter, sieht bereits nach knapp einem Monat nach Einreichung seiner gegen mehrere Behörden gerichteten und auf unterschiedlichen Sachverhalten fussenden Strafanzeige das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder erscheint gegenwärtig die Gesamtdauer unverhältnismässig noch ist eine Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) ersichtlich. Eine solche krasse Zeitlücke nimmt das Bundesgericht für das hier interessierende Stadium der Untersuchung ab einer Untätigkeit von ca. 13 oder 14 Monaten an (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4). Von einer derartigen Lücke kann hier nicht gesprochen werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, per Adresse: G.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________

(mit den Akten)

Bern, 29. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Kind

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 16 541

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 5, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 18, Art. 382, Art. 390, Art. 393, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Oktober 2017, 1. Dezember 2018, 1. November 2020, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2026 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Organisationsreglement des Obergerichts, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. September 2018, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.