Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2017 476

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 17 476

Bern, 23. November 2017

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand

Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2017

Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, evtl. Gehilfenschaft dazu

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. November 2017

(EO 17 1416)

Erwägungen

1.

Am 9. Oktober 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Pfändungsbetrugs, evtl. Gehilfenschaft dazu, ein.

Am 20. Oktober 2017 erhob C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) dagegen Beschwerde (Verfahren BK 17 427). Am 15. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie ihre Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2017 aufhebe und in Wiedererwägung ziehe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 22. November 2017) ihrerseits Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]).

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]).

2.2

Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Dies trifft zu auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 120 und N. 123 f.).

Wenn die Beschwerdeführerin befugt wäre, gegen die staatsanwaltschaftliche Wiedererwägungsverfügung nach einer (erfolgten aber mit Beschwerde angefochtenen) Verfahrenseinstellung Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen. Auf diesem Weg würde die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung (quasi durch «Wiedereröffnung») des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO analog; vgl. dazu Beschluss des Obergerichts BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2; Guidon; in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 insb. Fn. 24 zu Art. 393 StPO betr. sog. «behördeninterne Vorgäng»; ferner Guidon, a.a.O., N. 2b zu Art. 397 StPO betr. Wiedererwägung).

Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 im Übrigen erhalten.

2.3

Auf die Beschwerde kann demzufolge offensichtlich nicht eingetreten werden.

3.

Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, da die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 fälschlicherweise eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 417 StPO).

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.

3.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Beschuldigten 2

- dem Straf- und Zivilkläger

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

Bern, 23. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 17 476

BK 17 427

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.