Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2018 301

tentative de meurtre par dol éventuel, subsidiairement lésions corporelles graves, subsidiairement lésions corporelles par négligence, violation grave des règles de la circulation, mise en danger de la vie d'autrui, subs. tentative

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 18 301

Bern, 17. Juli 2018

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Beschwerdeführer

Gegenstand

Reisekosten

Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Übertretung gegen das Abfallgesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 29. Juni 2018 (PEN 17 308)

Erwägungen

1.

Am 3. April 2018 sollte vor dem Regionalgericht Oberland die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ und B.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung gegen das Abfallgesetz stattfinden. Die Verhandlung wurde jedoch kurz vor Beginn verschoben. C.________, der an der Verhandlung als Zuhörer hätte teilnehmen wollen, verlangte in der Folge die Rückerstattung seiner Reisekosten, da er vergebens von Morges nach Thun gereist sei. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wies das Regionalgericht Oberland dieses Begehren ab. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2018 Beschwerde.

2.

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wollte als unbeteiligter Zuhörer der fraglichen Verhandlung beiwohnen. Weder war er im betreffenden Strafverfahren Partei, noch war er aufgrund einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Er fuhr aus reinem Interesse freiwillig nach Thun. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Beschuldigten 1

- dem Beschuldigten 2

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 17. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 18 301

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 382, Art. 390 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.