Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2019 236

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

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Beschluss

BK 19 236

Bern, 24. Mai 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

Gegenstand

Wiederherstellung / Entschädigung

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2019 (BM 14 25453)

Erwägungen

1.

Am 13. Februar 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass diverse Anträge von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Entschädigung abgewiesen würden. Dagegen erhob er am 16. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1.

Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO.

2.

Prüfung der Beschwerde und Würdigung des Sachverhalts; wenn möglich einen Rechtsbeistand zu bestellen, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die vollständige und formgerechte Eingabe zeichnet.

3.

Den Vorbehalt zur Einreichung einer weiteren Klage aufrecht zu erhalten.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die von seinem Bruder formgerecht ausformulierte Beschwerde mitunterzeichnet, was ein zulässiges Vorgehen ist.

Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, falls das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist; nur dann wäre die Beschwerde fristgerecht. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher vorab zu beurteilen.

3.

3.1

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2

Der Beschwerdeführer (respektive sein Bruder) bringt hierzu Folgendes vor:

Infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten konnte die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar, Abholfrist 21.02.2019, postalisch nicht zugestellt werden. Nach seiner Rückkehr fand mein Bruder die Verfügung am 27.04.2019 in seinem Briefkasten vor. Am Montag, 29.04.2019 meldete er sich persönlich bei Herrn B.________ von der Staatsanwaltschaft bzw. einem seiner Mitarbeiter. Ihm wurde geraten, Beschwerde einzulegen. Wegen des Prozessrisikos, er befürchtet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, getraute sich mein Bruder nicht, seinen Strafverteidiger mit dem Mandat der Beschwerde zu beauftragen. In der Folge wandte er sich an die Opferhilfe und bat um Unterstützung. Am 14.05.2019 teilte ihm die Opferhilfe definitiv mit, dass er in der Sache klar als Opfer bezeichnet werden kann, was man auch sehr bedaure, jedoch eben nicht im Sinne des Opferhilfegesetzes. Im Rahmen des Opferhilfegesetzes könne er somit nicht unterstützt werden. […] Mein Bruder war infolge Krankheit abwesend (vgl. Arztzeugnisse) und 100% arbeitsunfähig. Mir hat er den Auftrag gegeben, den Briefkasten zu leeren. Allerdings konnte er mich zunächst nicht erreichen und ich leerte den Briefkasten erst am 23.02.2019. Dabei fand ich die Abholungseinladung ohne Hinweis auf den Absender vor. Somit war es mir auch nicht möglich, stellvertretend für meinen Bruder zu agieren. Da er den Brief erst am 27.04.2019 aus seinem Briefkasten in Empfang nehmen konnte, ersuche ich das Obergericht höflich um Wiederherstellung der Frist und danke dafür im Voraus bestens.

3.3

Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht stellte, da er von der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 (spätestens) am Montag, 29. April 2019 Kenntnis genommen hatte und das Gesuch am 16. Mai 2019 einreichte. Auf dieses ist einzutreten. Es ist jedoch unbegründet und deswegen abzuweisen:

Am Montag, 29. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer offenbar mit, er solle Beschwerde einreichen. Dafür hatte er gemäss der zur Kenntnis genommenen Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung 10 Tage Zeit. Jedoch hat der Beschwerdeführer zunächst nicht Beschwerde eingelegt, sondern die Opferhilfe kontaktiert. Bis er am 14. Mai 2019 eine «definitive» Antwort der Opferhilfe erhielt, war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Diese begann nämlich am 30. April 2019 zu laufen und endete am 9. Mai 2019. Wie gesehen datiert die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch jedoch erst vom 16. Mai 2019.

Dabei trifft den Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 29. April 2019 – Telefonat mit der Staatsanwaltschaft – bis am 15. Mai 2019 eindeutig ein Verschulden am Nichteinreichen der Beschwerde. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich in diesem Kontext aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________, das dem Beschwerdeführer (bloss) eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2019 attestierte. Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation möglich gewesen, die 10-Tagesfrist ab dem 29. April 2019 zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten, zum Beispiel seinen Bruder, zu betrauen.

Daran änderte im Übrigen sogar dann nichts, wenn angenommen würde, die Beschwerdefrist hätte erst am 2. April 2019 – also am Folgetag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit – begonnen. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 16. Mai 2019 in selbstverschuldeter Weise zu spät eingereicht.

4.

Da das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie folgelogisch zu spät eingereicht wurde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten)

Bern, 24. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 19 236

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Organisationsreglement des Obergerichts, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.