Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2019 363

Einstellung/Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 19 363

Bern, 11. Oktober 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (mehrfach)

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 17. Juli 2019 (PEN 18 763)

Erwägungen

1.

Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung hängig. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies das Regionalgericht das Gesuch der Beschuldigten um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Gleichzeitig teilte es der Beschuldigten mit, dass beabsichtigt werde, sie rechtshilfeweise durch die deutschen Behörden befragen zu lassen. Weiter wurde der Bericht von Dr. med. B.________ vom 20. Mai 2019 zu den Akten erkannt. Am 8. August 2019 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Darin stellt sie sinngemäss den Antrag, ihr sei die Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. August 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich am 29. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell-prozessleitende Entscheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019). Die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung stellt einen solchen Nachteil dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.1; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Beschwerdekammer kann einzig prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes rechtens ist. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Diese bilden Gegenstand im Verfahren vor dem Regionalgericht. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen das Strafverfahren richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend ihrem Strafbefehl vom 28. August 2018 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie im Falle einer Verurteilung nicht über dieses Strafmass hinausgehen würde. Mit Blick darauf ist grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, vier vorbereitete Quittungsformulare für die Mietzinse August bis November 2017 in der Höhe von jeweils CHF 1‘100.00 mit der gefälschten (durchgepausten) Unterschrift der Vermieterin versehen zu haben, dies in der Absicht die erfolgte Bezahlung und Übergabe der Mietzinse vorzutäuschen. Im Strafverfahren geht es damit einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Urheberin dieser Quittungen ist. Der Straf-fall wirft daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Es bestehen auch keine anderen Gesichtspunkte, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2019 vom 2. April 2019 E. 2.2). Dies wird denn auch nicht behauptet.

Bei dieser Ausgangslage kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung hängt der Anspruch auf die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes nicht einzig von der Mittellosigkeit ab. Dass die deutsche Gesetzgebung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes allenfalls anders regelt, ändert daran nichts.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensaufwand auf CHF 300.00 bestimmt.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt die Beschwerdeführerin.

3.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten)

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

Bern, 11. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 19 363

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 393 2art. 393 2art. 393 2 Art. 393 2art. 393 2art. 393 2 Art. 393 2art. 393 2art. 393 2

BK 19 100

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Organisationsreglement des Obergerichts, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.