Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2019 415

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Rubrum

Obergericht des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 19 415

Bern, 14. Oktober 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme

«Unklares Schreiben vom 18. September 2019»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 19 37323)

Erwägungen

1.

Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen verschiedener angeblich strafbarer Handlungen nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Beschwerde (Poststempel: 30. September 2019). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen ein Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Mit Datum vom 30. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein, welches am 2. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer eingelangt ist. Am 3. Oktober 2019 erreichte die Beschwerdekammer eine Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe. Am 4. Oktober 2019 leistete die Beschwerdeführerin die geforderte Sicherheit. Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Oktober 2019) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügte. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offen gelassen werden, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die – grundsätzlich form- und fristgerechte – Beschwerde materiell offensichtlich unbegründet ist.

3.

Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 18. September 2019 orientierte A.________ die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf insgesamt 17 handschriftlichen Seiten (mit weiteren Beilagen) über angebliche strafbare Handlungen durch den Supermarkt D.________ in Basel und evtl. auch wieder über den „Fall C.________“ (vgl. dazu Nichtanhandnahme vom 01.07.2019, BM 19 26648) und allenfalls auch weitere strafbare Handlungen durch unbekannte Dritte. […] Es handelt sich gesamthaft (erneut) um ein ausgesprochen unklares Schreiben, in dem A.________ diverse Lebensvorkommnisse schildert, ohne aber auszuführen, wer, wann, wo, welche strafbare Handlungen begangen haben könnte. Was genau am Kauf eines Pullovers in Aktion für CHF 62.95 statt 89.95, welcher vollumfänglich mit Superpunkten bezahlt wurde, strafbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kassenbeleg bestätigt ja diesen Aktionskauf mit Superpunkten. Im Übrigen wären die strafbaren Handlungen in Basel begangen worden. Die Ausführungen von A.________ sind insgesamt wirr, unklar und begründen keinen Tatverdacht auf die Begehung irgendeiner Straftat.

4.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu, weshalb sie ihre Eingaben handschriftlich mache. Ihr Computer werde überwacht. Im Weiteren äussert sie sich zu Bankangestellten, zum Bundesgericht, zum eidgenössischen Parlament und zu einzelnen Parlamentariern, zur Schweizerischen Post sowie – einmal mehr einlässlich – zum «Fall C.________». Inwiefern jemand gegen Straftatbestände verstossen habe, führt sie indes nicht aus.

In der nachgereichten Eingabe beschreibt die Beschwerdeführerin – soweit ihr Schreiben verständlich ist – primär das aus ihrer Sicht «Ausser Rand und Band»-Geraten der Gesellschaft allgemein sowie des Finanz- und Bankenplatzes im Besonderen. Sie müsse dieses System zur Anzeige bringen.

5.

5.1

Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

5.2

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Sie hat zutreffend dargelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt und somit die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer vorbringt, vermag diese Folgerung nicht zu verändern. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschriften erscheint grossmehrheitlich wirr. Reale und strafrechtlich relevante Tathandlungen sind nicht erkennbar.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie weitere Vorkommnisse zur Anzeige bringen wolle, bleibt anzufügen was folgt: Die Beschwerdekammer bearbeitet keine Strafanzeigen. Vorliegend verzichtet sie auch auf die Weiterleitung der Schreiben an die zuständige Stelle, da sie keine strafrechtliche Relevanz erkennt.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet.

3.

Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten)

Bern, 14. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 19 415

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BK 15 366

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Organisationsreglement des Obergerichts, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.