Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK 2013 186

Beschwerde 393-a

Rubrum

ZK 13 186, publiziert Juli 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 25. Juni 2013

Besetzung

Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Verfahrensbeteiligte

X

vertreten durch Fürsprecher A

Kläger/Beschwerdeführer

gegen

Y

Beklagte/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Prozessrecht

Regeste:

Art. 113 Abs. 1 ZPO

– Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteient­schädigung­en ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. ZPO.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer durch den Rechtspraktikanten von Fürsprecher A assistiert wurde (wobei Fürsprecher A ebenfalls an der Verhandlung anwesend war), fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechts­an­wendung in Bezug auf die Fest­setzung der Parteientschädigung geltend.

Erwägungen

(...)

III.

(…)

4.

Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteient­schädigung­en ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 f. zu Art. 113 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 3 zu Art. 113 und 114 ZPO).

5.

Für die Bemessung und die Zusprechung der Parteientschädigung haben daher im vorliegenden Fall grundsätzlich die normalen Grundsätze von Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 104 ff., insbesondere Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] zu gelten. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Was über dieses Mass hinaus an Parteientschädigung geltend gemacht wird, soll die Partei grundsätzlich selber tragen (Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO).

6.

Auszugehen ist von den Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811], wobei die entsprechenden Rahmenbeträge bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss auf den einschlägigen Streitwert annäherungsweise zu interpolieren sind.

(…)

8.

Zu beachten ist allerdings, dass der Anwalt zu berücksichtigen hat, dass auch bei beantragtem Entscheid oder Urteilsvorschlag dem Schlichtungsverfahren noch ein vereinfachtes oder ordentliches Verfahren folgen kann. Die Schlichtungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet zu entscheiden; es handelt sich um eine fakultative Befugnis (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 212 ZPO). Der Rahmentarif gemäss Art. 5 PKV muss insofern den gebotenen Aufwand des Schlichtungsverfahrens inklusive denjenigen eines nachfolgenden vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens abdecken. Die Vorbereitung des Anwaltes im Rahmen des Schlichtungsverfahrens soll sich daher schwergewichtig auf die eigentliche Schlichtung beschränken. Der im Rahmen eines Entscheides im Sinne von Art. 212 ZPO zu entschädigende gebotene Aufwand soll sich daher im Normalfall eher im Rahmen der interpolierten Minima halten.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

ZK 13 186

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 113, Art. 114 und Art. 212 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Anwaltsgesetz, Art. 41 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Dezember 2021, 1. Januar 2024 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.