Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2021.GSI.415

Kantonales Integrationsprogramm KIP 3. Umsetzungskonzept 2024-2027

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 364/2023 Datum RR-Sitzung: 5. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2021.GSI.415 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonales Integrationsprogramm KIP 3: Genehmigung des Konzeptes zur Umsetzung 2024–2027

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Bund und die Kantone haben ihr Engagement für die Integration in den letzten Jahren neu ausgerichtet und gestärkt. Das revidierte Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bietet dafür den bundesgesetzlichen Rahmen. Mit der gemeinsamen Verabschiedung der Integrationsagenda (IAS) sind verbindliche Wirkungsziele definiert und die finanziellen Beiträge des Bundes erhöht worden. In Anerkennung der bestehenden umfassenden und ausdifferenzierten Regelstrukturen in den Kantonen sollen Doppelspurigkeiten vermieden werden. Art. 54 des AIG legt folglich fest, dass die Integrationsförderung in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu erfolgen habe. Die spezifische Integrationsförderung ergänzt die Regelstrukturen dann, wenn diese nicht zugänglich sind, oder wenn Lücken vorhanden sind (Art. 55 AIG). Das Integrationsgesetz des Kantons Bern nimmt diesen Faden auf. Die Regelstrukturen sind Kern der Unterstützung und die zusätzliche Förderung beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen (Art. 2 IntG). Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der bestehenden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen werden nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung angeboten (Art. 4 IntG). Die kantonalen Integrationsprogramme (KIP) dienen der Darstellung dieser ergänzenden Unterstützung. Das KIP umfasst somit die spezifische Integrationsförderung im Kanton Bern, also jenen Bereich, der durch die Regelstruktur nicht abgedeckt wird. Während KIP 2bis eine gegenüber den Vorgängerprogrammen verkürzte Förderperiode umfasste (2022–2023), ist KIP 3 wiederum auf vier Jahre angelegt und deckt den Zeitraum 2024–2027 ab.

2. Rechtsgrundlagen

- Art. 21a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01)

  • Gesetz vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntG, BSG 124.1)

  • Verordnung vom 22. Oktober 2014 über die Integration der ausländischen Bevölkerung des Kantons Bern (IntV, BSG 124.111)

  • Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG, BSG 861.1)

  • Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV, BSG 861.111)

  • Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG BSG, 122.20)

3. Beschluss

Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) 2024–2027, er ermächtigt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, die Programmvereinbarung mit dem Bund abzuschliessen und beauftragt sie mit der Koordination der Umsetzung des Programms sowie mit der Berichterstattung gegenüber dem Bund.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Alle Direktionen

Beilagen ‒ Vortrag ‒ KIP 3: Konzept zur Umsetzung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 55 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylgesetz, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 22. November 2022; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.