2022.RRGR.423
I 283-2022 Amstutz (Sigriswil, SVP) Wie wird die neue Finanzierung von Werkstätten umgesetzt? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 283-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.423
Eingereicht am: 07.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Amstutz (Sigriswil, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 453/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Wie wird die neue Finanzierung von Werkstätten umgesetzt?
Der Kanton plant die Einführung des neuen Behindertenleistungsgesetzes (BLG) und der damit verbundenen Verordnung. Die Initiative zur Selbstbestimmung der behinderten Personen sowie der Systemwechsel in der Finanzierung werden nicht bestritten. Noch offen sind Fragen betreffend die weitestgehend unbekannten Grundlagen und deren Steuerungswirkung. Besonders hervorzuheben sind die Vermeidung von Doppelfinanzierungen und Subsidiarität. Auf der Basis eines zu entwickelnden Normkostenmodells will der Regierungsrat Steuerungselemente erhalten. Insbesondere im Segment der Werkstätten sind diese derzeit noch nicht erkennbar.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie sieht der Regierungsrat die Zukunft der Werkstätten? Trifft es zu, dass solche nicht mehr benötigt werden, wenn der Systemwechsel vollzogen ist?
2. Welche Wirkungsziele werden dabei verfolgt? Ist der Nutzen des staatlichen Handelns so ausgelegt, dass eine behinderte Person durch ihre leistungsangepasste Arbeit künftig einen existenzsichernden Lohn erhält und somit frei von derzeitigen System(fehl)anreizen in der Arbeitgeberwahl bleibt?
3. Welche Handlungsziele werden dazu angewendet? Wird somit die Finanzierung der behinderten Person künftig direkt über den Lohn erfolgen und werden die Finanzflüsse der IV sowie der ergänzenden Leistungen entsprechend umgeleitet?
4. Wie gestaltet er die Inhalte des Normkostenmodells aus? Trifft es zu, dass die Werkstätten künftig mit dem harmonisierten Normkostenmodell und ergänzenden Leistungsverträgen vollkommen den Marktmechanismen überlassen werden? Werden somit der Schwankungsreservefonds und weitere staatlichen Auflagen wie beispielsweise Kostenrechnungsvorgaben hinfällig?
Antwort des Regierungsrates
Zu Frage 1: Nein, das ist nicht zutreffend. Auch in der neuen Gesetzgebung, dem Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG), sind die Werkstätten ausdrücklich erwähnt. Zum Zeitpunkt der Einführung des BLG (vorgesehen auf 1. Januar 2024) wird die neue Finanzierungssystematik der Werkstätten allerdings noch nicht abschliessend geregelt sein. Daher wird bei den Werkstätten das bisherige Finanzierungsmodell bis auf Weiteres beibehalten (Art. 66 BLG).
Zu den Fragen 2 und 3: Den Bereich Werkstätten in eine individuelle Finanzierung zu überführen, hat sich als sehr schwierig erwiesen. Um die Einführung der Subjektfinanzierung nicht zu gefährden, wird in diesem Bereich die Objektfinanzierung beibehalten: Der Kanton wird über Leistungsverträge einen Finanzierungsbeitrag an jene Werkstätten leisten, die IFEG 1-anerkannt sind. Wie unter Frage 1 schon ausgeführt, wird die Systemumstellung im Werkstättenbereich zu einem späteren Zeitpunkt und nicht mit Inkrafttreten des BLG erfolgen. Für die Entlöhnung der Angestellten wird folglich nach wie vor der Betrieb verantwortlich sein. Die Entlöhnung erfolgt meist leistungsabhängig. Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird für Menschen, die in einer Werkstätte arbeiten, der Unterstützungsbedarf ausserhalb des Werkstättenbereichs ermittelt. Die entsprechend definierten Leistungen, welche die jeweilige Person in einer Werkstätte erhält, sind daher nicht Teil der individuellen Leistungsgutsprache, die durch den Kanton gesprochen wird. Die Leistungsgutsprache wiederum erfolgt immer subsidiär zu Leistungen, die eine Person auf Basis von Bundesgesetzen erhält, wie bspw. der IV-Assistenzbeitrag oder die Hilfslosenentschädigung. Daher werden auch keine Finanzflüsse der Sozialversicherungen umgeleitet. Bezüglich der Zielsetzung kann darauf verwiesen werden, dass die Beschäftigung in einer Werkstätte zur Strukturierung des Alltags einer Person beitragen und somit einen wichtigen Halt bieten kann. Auch wird in Werkstätten die (Re-)Integration von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt individuell gefördert. Diese inhaltlichen Ziele sollen auch mit dem neuen Finanzierungssystem erreicht werden. Jedoch ist vorgesehen, dass Leistungen zukünftig normiert abgegolten werden. Dies hat gegenüber dem heutigen Finanzierungssystem den Vorteil, dass die Leistungserbringenden gleichbehandelt und gleiche Leistungen gleich vergütet werden.
Zu Frage 4: Werkstätten sind marktwirtschaftlich orientierte Produktions- oder Dienstleistungsbetriebe, die externe Aufträge ausführen und Menschen mit Behinderungen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, in einem Arbeitsverhältnis nach OR 2 beschäftigen. Gemäss BLG ist vorgesehen, dass der Kanton die Objektkosten für die Sicherstellung des Betriebs und die Infrastruktur pauschal abgelten wird. Weiter werden die für die Menschen mit Behinderungen erbrachten, behinderungsbedingten Leistungen und Kosten (Anleitung, Betreuung etc.) durch den Kanton finanziert. Es ist aktuell angedacht, dass die Leistungspreise auf Basis eines Normkostenmodells ermittelt werden. Allerdings ist die zukünftige, konkrete Ausgestaltung des Finanzierungssystems der
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, IFEG; BSG 831.26. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)
Werkstätten noch in Erarbeitung, daher kann der Regierungsrat zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindlichen Aussagen dazu machen. Die Werkstätten und deren Interessensvertretungen werden von der zuständigen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bei der Erarbeitung des neuen Modells einbezogen. Da die Werkstätten im Kanton Bern auch in Zukunft Kantonsmittel erhalten werden, werden staatliche Auflagen betreffend die Rechnungslegung zur Leistungskontrolle und Steuerung beibehalten werden. Insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit ist die GSI darauf angewiesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Werkstätte beurteilen zu können. Auch die zweckmässige Verwendung der Infrastrukturpauschale kann so überprüft werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat