Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.RRGR.424

M 284-2022 Schneider (Biel, SVP) Gleich lange Spiesse für Steuerzahler und Steuerverwaltung! Gemeinsame Antwort des Regierungsrates mit M 202-2022

M

Parlamentarischer Vorstoss Gemeinsame Antwort des Regierungsrates zu M 202-2022 und M 284-2022

Vorstoss-Nr.: 202-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.320

Eingereicht am: 13.09.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Pauli (Nidau, FDP) (Sprecher/in) Heyer (Perrefitte, FDP) Jeanneret (St-Imier, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 205/2023 vom 22. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Zurück zur Gleichbehandlung durch einheitliche Steuersätze!

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Bezugsverordnung (BezV) anzupassen, um verspätete Zahlungen und Rückerstattungen von Steuerbeträgen fair zu behandeln; die von der kantonalen Steuerbehörde angewandten Verzugs- und Vergütungszinssätze sollen künftig gleich hoch sein.

Begründung:

Der Regierungsrat legt gemäss Artikel 12 der BezV die Prozentsätze für Verzugs- und Vergütungszinsen jeweils für ein Steuerjahr fest. Diese sind in Anhang 1 der BezV aufgeführt.

Diese Zinsen gelten für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des Steuerstrafrechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.

Infolge der Beschlüsse vom Dezember 2017 und November 2018 hat der Regierungsrat eine Differenz zwischen Verzugs- und Vergütungszinssätzen eingeführt. Bis zum Steuerjahr 2017 waren diese beiden Zinssätze identisch.

Warum werden natürliche und juristische Personen bestraft, wenn sie auf die Rückerstattung eines von der Steuerbehörde in Rechnung gestellten Betrags warten?

Da der Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf hat, wie schnell die Steuerbehörde seine Situation behandelt, ist es nicht akzeptabel, dass sein zu viel gezahltes Kapital nicht zu den gleichen Bedingungen verzinst wird, wie sie die Steuerbehörde bei verspäteter Zahlung verlangt. Diese Änderung würde die kantonale Behandlung und diejenige des Bundes harmonisieren. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat nämlich beschlossen, die Verzugs- und Vergütungszinsen für Steuern, die auf Bundesebene erhoben werden, ab dem 1. Januar 2022 mit einem

Einheitssatz gleich zu behandeln. Die direkte Bundessteuer ist in der Liste der betroffenen Steuern enthalten. Die Entscheidung vom Dezember 2021 ist in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze enthalten.

Der Regierungsrat wird deshalb aufgefordert, seine Verordnung anzupassen und einen Einheitssatz anzuwenden und sich damit der vom Bundesrat beschlossenen Behandlung anzugleichen.

Vorstoss-Nr.: 284-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.424

Eingereicht am: 07.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Fuchs (Bern, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 205/2023 vom 22. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Gleich lange Spiesse für Steuerzahler und Steuerverwaltung!

Der Regierungsrat wird beauftragt, gleich hohe Sätze für Vergütungs- und Verzugszinsen festzulegen.

Begründung:

Schuldet ein Steuerzahler dem Staat Geld, verlangt letzterer nach Ende der Zahlungsfrist neben dem offenen Betrag auch einen Verzugszins. Demgegenüber wird ein Vergütungszins für die in Rechnung gestellten und bezahlten Steuerbeträge geleistet, die sich im Nachhinein (Schlussabrechnung) als überhöht erweisen. Bis 2017 waren beide Zinssätze gleich hoch. Seitdem verlangt der Kanton zwar 3,00 Prozent Verzugszins, gewährt hingegen nur noch 0,50 Prozent Vergütungszins. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Zum Vergleich: Bei der direkten Bundessteuer gelten für beide Arten gleich hohe Zinssätze.

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

Bei den vorliegenden Motionen handelt es sich um Motionen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV; Art. 246 Abs. 2 Bst. d StG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die beiden Vorstösse betreffen die ungleichen Sätze für Vergütungs- und Verzugszinsen. Bis und mit Steuerjahr 2017 haben der Verzugszins und der Vergütungszins einheitlich 3 Prozent betragen. Der Regierungsrat hatte im Bericht zum Entlastungspaket 2018 vorgeschlagen, dass der Vergütungszins im Steuerbereich ab dem Steuerjahr 2018 von 3,0 auf 1,5 Prozent gesenkt werden soll. Es handelte sich dabei um eine von über 150 Massnahmen zur Ausgleichung des kantonalen Finanzhaushaltes (vgl. Bericht des Regierungsrates vom 28. Juni 2017 zum Entlastungspaket 20181). Der Grosse Rat hatte sich in der Novembersession 2017 für eine weitergehende Senkung des Vergütungszinses auf 0,5 Prozent ausgesprochen. 2 Beim Kanton wurden damit jährlich wiederkehrende Entlastungen von 13,3 Millionen Franken angestrebt. Bei den Gemeinden würden die Entlastungen jährlich rund 6,65 Millionen Franken betragen.3

Die mit den Motionen verlangte Wieder-Erhöhung des Vergütungszinses von 0,5 auf 3,0 Prozent würde diese Entlastungen rückgängig machen und das Budget des Kantons und der Gemeinden entsprechend zusätzlich belasten. Weil damit auch der Spielraum für die vom Regierungsrat per 2024 angestrebten Steuersenkungen 4 beschränkt würde, spricht sich der Regierungsrat gegen die vorgeschlagene Wieder-Erhöhung des Vergütungszinses aus.

Dass der Zinssatz für Verzugszinsen und Vergütungszinsen seit dem Steuerjahr 2018 nicht mehr gleich hoch ist, lässt sich auch aus sachlichen Gründen rechtfertigen:

– Ein Verzugszins ist geschuldet, wenn steuerpflichtige Personen ihre Steuern nicht fristgerecht leisten und damit ihre Zahlungspflichten verletzen. Es macht Sinn, den Verzugszins so festzulegen, dass die steuerpflichtigen Personen einen finanziellen Anreiz haben, geschuldete Steuern fristgerecht zu bezahlen. Ein Verzugszins von 3 Prozent erscheint dabei angemessen, der allgemeine Verzugszins gemäss Obligationenrecht beträgt im Übrigen 5 Prozent. – Ein Vergütungszins ist geschuldet, wenn steuerpflichtige Personen in Rechnung gestellte Steuerraten bezahlt haben, die sich im Nachhinein als zu hoch erweisen. Das kann vorkommen, weil bei der Bemessung der Steuerraten auf die Steuererklärungen der Vorjahre abgestellt wird. Ändern sich die Steuerverhältnisse, kann die Steuerverwaltung das bei der Bemessung der Steuerraten noch nicht berücksichtigen. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch in diesen Fällen von sich aus tiefere Ratenzahlungen leisten, die dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag entsprechen. Tun sie das nicht und zahlen freiwillig zu hohe Steuerraten, ist es nicht angezeigt, einen Vergütungszins von 3 Prozent zu leisten. Der Zinssatz muss lediglich ausreichen, einen allenfalls anderweitig entgangenen Zins auszugleichen. Hierfür genügt im heutigen Zinsumfeld ein Vergütungszins von 0,5 Prozent bei weitem.

https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=43d79a3b9df64588bfae47fac56f0c30. Annahme der Planungserklärung GLP (Schöni-Affolter, Bremgarten), Fuchs (Bern, SVP): Senkung des Zinses auf zu viel bezahlten Steuern (Massnahme 47.5.3): Weitergehende Senkung des Zinses auf zu viel bezahlten Steuern: auf 0,5 % (statt 1,5 %). Vgl. Ziffer 3 des Vortrags zur Revision der Bezugsverordnung: https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/rr/documents/document/3bf54d39ff5940fba874c4b3aa60c941-332/2/2017.RRGR.760-vortrag-13.12.2017-de.pdf Medienmitteilung vom 25. August 2022: https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=cdcb2953-b659-44f4- 99fb-cbfbfb2d83ae

Dass damit bei den Kantons- und Gemeindesteuern andere Zinssätze Anwendung finden als bei der direkten Bundessteuer, kann nicht entscheidend sein. Bei der direkten Bundessteuer besteht die erwähnte Problematik bei zu hohen Steuerzahlungen nicht im gleichen Mass, da die direkte Bundessteuer nicht ratenweise während dem laufenden Steuerjahr, sondern erst im März des Folgejahres bezogen wird («provisorische Schlussabrechnung»). Zu hohe Steuerzahlungen werden meist noch im gleichen Jahr mit der definitiven Schlussabrechnung retourniert.

Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der beiden Motionen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 246 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.