Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.RRGR.442

M 302-2022 Rüegsegger (Riggisberg, SVP) Schutzgebiete auf Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 302-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.442

Eingereicht am: 08.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rüegsegger (Riggisberg, SVP) (Sprecher/in) Fischer (Bätterkinden, SVP) Riem (Iffwil, Die Mitte) Flück (Interlaken, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Martin (Gerolfingen-Täuffelen, Grüne) Salzmann (Mülchi, SVP) Gerber (Reconvilier, EVP) Weitere Unterschriften: 8

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 595/2023 vom 24. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Schutzgebiete auf Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Baugesetzrevision mit folgendem Inhalt vorzulegen:

Fruchtfolgeflächen, die durch Bezeichnung und Ausscheidung von Biotopen (insbesondere solchen nach Art. 18 ff. NHG) entweder verbraucht oder in der Bewirtschaftung eingeschränkt werden, sind im Umfang des Verbrauchs oder der Einschränkung der Bewirtschaftung und unter Berücksichtigung ihrer Qualität im Sinn von Artikel 8b Absatz 4 Satz 1 BauG durch den Kanton zu kompensieren.

Begründung:

Das BauG verlangt seit dem 1. April 2017 eine Kompensation beanspruchter Fruchtfolgeflächen (FFF). Die Wendung «eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen» in der Bestimmung verdeutlicht, dass auch Biotope eine Bodenveränderung i. S. v. Artikel 8b Absatz 4 BauG darstellen. Die Motionäre vertreten deshalb die Auffassung, dass bereits durch das geltende Recht der Einbezug von FFF in Biotope zu kompensieren wäre. Die behördliche Praxis ist aber offenbar anders. Mit der Motion wird demnach nur klargestellt, was heute schon gelten sollte. FFF sind (analog zu Einzonungen) auch dann zu kompensieren, wenn sie durch die Ausscheidung von Biotopen

verbraucht oder aufgrund der mit der Biotopausscheidung regelmässig einhergehenden rigiden Schutzvorschriften in der Bewirtschaftung beschränkt werden. Das FFF-Inventar des Kantons Bern ist nahezu ausgeschöpft und damit auch der Spielraum für den Verzicht auf Kompensationen. Somit ist die Kompensation von Fruchtfolgeflächen, die durch die Bezeichnung und Ausscheidung von Biotopen entweder verbraucht oder in der Bewirtschaftung eingeschränkt werden, in demselben Umfang und derselben Qualität zu kompensieren. Der hohe Schutz der FFF ist durch die von der Gesellschaft geforderte Ernährungssicherheit gerechtfertigt und zu gewährleisten. Die Motionäre signalisieren im Übrigen eine Kompromissbereitschaft dahingehend, dass in Bagatellfällen (vgl. bereits heute Art. 11g Abs. 3 BauV) auf eine Kompensation verzichtet werden könnte.

Antwort des Regierungsrates

Fruchtfolgeflächen, welche durch Einzonungen oder andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sind gemäss Art. 8b Abs. 4 BauG zu kompensieren. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ausscheidung von Biotopen oder Schutzgebieten. Wie die Motionäre korrekt festhalten, gelten diese als andere bodenverändernde Nutzungen.

Das Baugesetz sieht auch Ausnahmen von der Kompensationspflicht vor, sofern gemäss Art. 8b Abs. 4 BauG: a. die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erfolgt oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhabens erforderlich ist, b. eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute oder Anlage realisiert wird oder c. die Beanspruchung für ein Materialabbau- oder Deponievorhaben für eine Dauer von höchstens 30 Jahren erfolgt.

Bei der Ausscheidung von Biotopen oder Schutzgebieten kann insbesondere die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe geltend gemacht werden. Dies ist vom Gesuchsteller zu begründen. In der bisherigen Bewilligungspraxis ist dieser Ausnahmetatbestand in Zusammenhang mit der Ausscheidung von Biotopen oder Schutzgebieten noch kaum in Anspruch genommen worden.

Der Regierungsrat stimmt mit den Motionären auch überein, dass das FFF-Inventar des Kantons Bern nahezu ausgeschöpft ist und der hohe Schutz der FFF zu gewährleisten ist. Daher wird bei der Beurteilung von Vorhaben grosser Wert auf die Minimierung der Beanspruchung von FFF resp. auf eine konsequente Anwendung der entsprechenden Vorgaben der Baugesetzgebung gelegt. Sind durch die Realisierung eines Vorhabens FFF betroffen, ist in einem ersten Schritt kritisch zu prüfen, ob der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht ohne die Beanspruchung von FFF sinnvoll erreicht werden kann. Es ist gemäss Art. 8b Abs. 2 und 3 BauG ein Standortnachweis zu erbringen. Im Fall der Ausscheidung von Biotopen oder Schutzgebieten ist das Ausweichen auf andere Flächen zu prüfen oder es stellt sich die Frage, ob durch den Schutzbeschluss wirklich ein Bodenabtrag erfolgt (beispielsweise für den Bau von Teichen oder anderen Strukturen). Falls nicht, können selbst mit der Festlegung einer extensiven Bewirtschaftung die FFF allenfalls erhalten und im Krisenfall reaktiviert werden. In einem zweiten Schritt muss gemäss Art. 8a Abs. 2 BauG die optimale Nutzung nachgewiesen werden. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass keine landwirtschaftlichen Restflächen entstehen, welche nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden können und dadurch dem FFF-Inventar verloren gehen. Erst in einem letzten Schritt stellt sich die Frage nach der Kompensationspflicht, welche grundsätzlich gegeben ist und nur in Ausnahmefällen gemäss Art. 8b Abs. 4 Bst. a BauG nicht zu erfüllen ist.

Demzufolge ist der Regierungsrat der Meinung, dass gemäss dem geltenden Baugesetz für alle Vorhaben, welche FFF beanspruchen, bereits eine strenge Prüfung und eine Kompensationspflicht vorgesehen ist und daher eine Baugesetzrevision nicht zielführend ist.

Hingegen ist der Regierungsrat bereit, die bestehende Bewilligungspraxis bei der Ausscheidung von Biotopen und Schutzgebieten zu überprüfen. Hier kann im Einzelfall noch Optimierungspotenzial bestehen bei der Erhaltung von FFF und in einer noch restriktiveren Handhabung der Ausnahmen bezüglich Kompensationspflicht. Die Bewilligungspraxis zwischen DIJ (Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR) und WEU (Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT) wird entsprechend überprüft und präzisiert.

Der Regierungsrat beantragt deshalb die Annahme als Postulat.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. August 2025 erneut konsolidiert.