Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.WEU.6982

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an: polg@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 305/2023 15. März 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711)

Der Regierungsrat stimmt der Vernehmlassungsvorlage und dem dazugehörenden Erläuterungsbericht grundsätzlich zu und hat keine weiteren Bemerkungen.

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911)

Grundsätzlich begrüsst der Regierungsrat sämtliche Neuerungen in der FrSV, die der Transparenz bezüglich dem Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten sowie der Vereinfachung und der Vereinheitlichung des Vollzugs der FrSV dienen. Er begrüsst auch, dass Freisetzungsversuche für die Forschung sowie die Produktion von Arznei-, Lebens- und Futtermittel wie bisher von den Auflagen ausgenommen sind. Leider fehlen nach wie vor Lösungen im Bereich des Vollzugs bis auf die Ebene Privater sowie Regelungen zum unbeabsichtigten Umgang mit Neobioten. Diese Punkte sind weitaus relevanter als eine Differenzierung zwischen Umgang und Inverkehrbringen, würden jedoch auch eine viel grundlegendere Revision bedingen, als die jetzt erfolgte. Der Aufwand der vorgeschlagenen Revision als Umsetzung der Motion 19.4615 dürfte nicht in einem positiven Verhältnis zur erzielten Wirkung stehen, zumal auch die dringende Ergänzung der Listen (jetziger Anhang 2 -> neue Anhänge 2.1 und 2.2) nur marginal ausgefallen ist. Folglich kann der Kanton Bern dem vorliegenden Entwurf nur bedingt zustimmen.

Die konkreten Anträge und Bemerkungen des Regierungsrates finden Sie im Anhang im Dokument Antwortformular Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung FrSV; SR 814.911).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 31.01.20231 Version: 31 Dok.-Nr.: 263161 1 Geschäftsnummer: 2022.VVEU.6982 1/4

Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)

Die Änderung der Lärmschutzverordnung, um für mehr Rechtssicherheit und einen schweizweit einheitlichen Vollzug bei Wärmepumpen zu sorgen, wird sehr begrüsst. Allerdings erachten wir die vorgeschlagene Regelung nur bedingt als tauglich. Einerseits wird dies auch künftig zu unnötigem Aufwand und Beschwerdeverfahren führen und andererseits zu überdimensionierten Wärmepumpen.

Zu Artikel 7 Absatz 3 a

Dem Vorsorgeprinzip ist bei Luft/Wasser-Wärmepumpen mit der Optimierung der dafür geeigneten Massnahmen (Aufstellungsort/-art, tiefer Schallleistungspegel und schallreduzierter Nachtbetrieb) Rechnung zu tragen. Die Konkretisierungen der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung weitergehender vorsorglicher Massnahmen bei eingehaltenen Planungswerten, wie dies in der Erweiterung des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehen ist, wird grundsätzlich begrüsst.

Jedoch bedeutet das gleichzeitig, dass bei jedem Projekt ein aufwendiger Nachweis erstellt werden muss, der aufzeigt, dass es keine Verbesserungsmöglichkeit um 3 dB für die Investitionssumme von 1 % gibt. Und dieser Nachweis kann von allfälligen Einsprechern bemängelt und werden, womit die bisherige Rechtsunsicherheit weiterhin vorhanden ist.

Dieser Nachweis soll nur dann erbracht werden müssen, wenn der Planungswert nicht ohnehin um mindestens 3 dB unterschritten werden. Das würde einen grossen Anreiz ergeben, WP-Geräte mit besseren Lärmwerten einzusetzen.

Zu Artikel 7 Absatz 3 b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b beschreibt einen energetischen Stand der Technik, der heute schon bei den allermeisten leistungsvariablen Wärmepumpen erfüllt ist, und keinen Stand der Technik in Bezug auf emissionsbegrenzende Lärmschutzmassnahmen darstellt. Die Anforderung, dass bei Anlagen, die bei über 2°C Aussentemperatur auf mehr als 65 Prozent ihrer Leistungsfähigkeit laufen, zusätzliche Massnahmen zu verlangen, ist aus energetischer Sicht extrem kontraproduktiv. Das wird dazu führen, dass künftig die Planer und Lieferanten von Wärmepumpen, überdimensionierte Anlagen empfehlen, um die zusätzlichen Nachweise zu umgehen. Das wird zu ineffizienten Wärmepumpenanlagen führen. Das muss unbedingt vermieden werden. Die Regelung in diesen Bestimmungen konkretisiert nicht das Vorsorgeprinzip (was das Ziel der Vorlage wäre), sondern «verwässert» den Beurteilungspegel. Mit der geplanten neuen Ermittlung der Lärmimmissionen resultiert ein tieferer Beurteilungspegel Lr. Dies bewirkt, dass die Planungswerte an den Imnnissionsorten leichter eingehalten werden können als bisher. Die geplante Ziffer 34 des Anhangs 6 führt nicht zu einer Verfahrensvereinfachung, sondern vermindert den Schutz der Bevölkerung vor Lärm.

Antrag: Buchstabe b ist zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen:

«Befreit vom Nachweis für weitere Massnahmen sind Anlagen, die den Planungswert um mindestens 3 dB unterschreiten».

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 31.01.20231 Version: 181 Dok.-Nr.: 732543 I Geschäftsnummer: 2022.VVEU.6982 2/4

Dementsprechend wird Ziffer 34 im Anhang 6 hinfällig und ist ebenfalls zu streichen.

Hinweis: In Buchstabe a ist am Schluss das «oder» zu streichen.

Zum Erläuterungsbericht: Wärmepumpen, ohne spezielles Abgabesystem

Laut Erläuterungsbericht zur LSV (S. 5 unten) sollen die neuen Regelungen nur für Luft/Wasser- Wärmepumpen gelten, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen. Keine Anwendung finde die Regelung bei Kälteanlagen, wozu auch Wärmepumpen zählten, die mit Abgabesystemen zur Gebäudekühlung ausgestattet seien (z.B. Kühldecken, Fancoils). Auf dem Markt werden auch Wärmepumpen angeboten, die ohne spezielles Abgabesystem wie Kühldecken oder Fancoils aktiv zum Kühlen eingesetzt werden können, nämlich direkt über eine gewöhnliche Fussbodenheizungsanlage.

Antrag: Im Erläuterungsbericht ist zu präzisieren, ob die neuen Regelungen auch für Wärmepumpen, die ohne spezielles Abgabesystem wie Kühldecken oder Fancoils aktiv zum Kühlen eingesetzt werden können gelten oder nicht.

Zum Erläuterungsbericht: Ziffer 34 des Anhangs 6

Bei Lärmklagen gegen bereits installierte Anlagen wird die Lärmbelastung mittels Messungen ermittelt. Diese erfolgen heute bei maximaler Leistung der Anlage an einem kühlen Tag. Wir gehen davon aus, dass Ziffer 34 des Anhangs 6 bei solchen Messungen nicht zur Anwendung gelangt, da dies kaum praktikabel wäre.

Antrag: Im Erläuterungsbericht ist zu präzisieren, dass Ziffer 34 des Anhangs 6 bei Messungen nicht zur Anwendung gelangt, da dies kaum praktikabel wäre.

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)

Der Vernehmlassungsvorlage stimmen wir grundsätzlich zu. Wir begrüssen insbesondere Absatz 5 vom neuen Artikel li a, da dieser eine Veröffentlichung der Bewilligungsdaten einer Mobilfunkbasisstation ermöglicht und damit die Transparenz gegenüber der Bevölkerung verbessert.

Absatz 5 ist jedoch zu wenig konkret formuliert, so steht es dem BAKOM frei, ob Daten veröffentlicht werden oder nicht. Hier ist eine verbindlichere Formulierung wichtig.

Antrag

Artikel lia Absatz. 5 ist so zu ändern, dass das BAKOM auf funksender.ch einen Auszug aus den Bewilligungsdaten (Senderichtung, Leistung pro Antenne, Frequenzen, adaptiver Betrieb, Anwendung Korrekturfaktor usw.) für die Bevölkerung einsehbar machen muss.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 31.01.20231 Version: 181 Dok.-Nr.: 7325431 Geschäftsnummer: 2022.VVEU.6982 3/4

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Direktion für Inneres und Justiz

Beilagen — Antwortformular Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911)

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 31.01.20231 Version: 181 Dok.-Nr.: 732543 1 Geschäftsnummer: 2022.WEU.6982 4/4