2023.BKD.4486
Vernehmlassung des Bundes: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Herr Bundesrat Guy Parmelin Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung Bundeshaus Ost 3003 Bern (per E-Mail: bfi-botschaft@sbfi.admin.ch)
RRB Nr.: 1003/2023 13. September 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025-2028 (BFI-Botschaft) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf der BEI-Botschaft 2025-2028 Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Bundesrat hält in seiner Botschaft (S. 8, Ausgangslage) fest, dass «das Schweizer BFI-System [...] insgesamt in guter Verfassung und international wettbewerbsfähig» sei. Dieser Aussage ist aus Sicht des Kantons Bern zuzustimmen, doch gilt es, diese grundsätzlich günstige Ausgangslage durch ausreichende Investitionen zu bewahren. Trotz schwierigem finanzpolitischem Umfeld müssen die vom Gesetzgeber geforderten Anteile des Bundes an den BEI-Gesamtaufwendungen auch wirklich übernommen werden. Dies ist eine der Grundbedingungen dafür, dass das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz eingehalten wird. Dabei müssen auch die steigenden Kosten aufgrund des prognostizierten Wachstums der Lernenden- und Studierendenzahlen berücksichtigt werden. Die Kantone können einen Rückgang des finanziellen Engagements des Bundes nicht kompensieren. Ein besonderes Augenmerk ist daher für die Periode 2025-2028 auf die Auswirkungen der Teuerung zu legen, da diese in den kommenden Jahren auf einem höheren Niveau als in den Vorperioden verharren könnte.
Der Kanton Bern nimmt zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt der Vernehmlassung noch keine Angaben zu den Teuerungsannahmen gemacht werden konnten. Angesichts der insgesamt bescheidenen Höhe des in der Vorlage vorgesehenen Wachstums der Bundesfinanzierung wird eine realistische Handhabung der Teuerung von zentraler Bedeutung sein, um eine Verlagerung des Teuerungsrisikos auf die Kantone zu vermeiden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 1/8
Antrag: Der Kanton Bern fordert für die BFI-Periode 2025-2028 zwingend ein Finanzwachstum von mindestens 2,5 %. Zudem erwartet er, dass auch im Falle einer höher als erwartet ausfallenden Teuerung die BFI-Verpflichtungskredite, insbesondere in den durch die Kantone mitfinanzierten Bereichen jährlich angepasst werden (im Sinne der überwiesenen Motion Dittli 16.3705).
2. Bemerkungen zu den Förderbereichen
2.1 Berufsbildung
Im Bereich der Berufsbildung (Abschnitt 2.1 des erläuternden Berichts) werden in der beruflichen Grundbildung die Flexibilisierung und die Integration in die Gesellschaft, beides Ziele der Initiative «Berufsbildung 2030», in der Umsetzung für die Kantone erhebliche Mehrkosten zur Folge haben. Des Weiteren stehen im Kanton Bern in den nächsten Jahren Investitionen in der Höhe von jährlich rund CHF 3 Mio, in die Weiterbildung der Lehrpersonen sowie in die Infrastruktur an, um die Entwicklung der Berufsbildung hin zur Digitalität gewährleisten zu können. Die finanzpolitische Situation des Kantons Bern bleibt weiterhin herausfordernd. So wird in den von der demografischen Entwicklung geprägten Bereichen (insbesondere Bildungsbereich und Gesundheitsversorgung) auch in Zukunft mit Mehrkosten zu rechnen sein. Weiter belasten die Teuerungsentwicklung, allenfalls ausbleibende Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank und ein hoher Investitionsbedarf den Finanzhaushalt. Diese Ausgangslage bedingt, dass der Kanton Bern auch künftig eine restriktive Ausgabenpolitik verfolgt. Vor diesem Hintergrund müssen finanzielle Mehrbelastungen kritisch beurteilt werden.
Die Berufsbildung wird umfassend durch den Bund geregelt. Die Kosten der öffentlichen Hand tragen gemäss dem Berufsbildungsgesetz (BBG) jedoch zu 75% die Kantone. Dieses Missverhältnis widerspricht dem Verfassungsgrundsatz der fiskalischen Äquivalenz, zumal die Regelungskompetenzen des Bundes den Kantonen kaum Umsetzungsspielraum lassen. Steigen die weiteren Ausgaben des Bundes (z. B. für die Höhere Berufsbildung), sinken die Pauschalbeträge an die Kantone trotz Erreichen des Richtwerts. So sind die Berufsbildungskosten in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen, wohingegen die Bundespauschale an den Kanton Bern stetig gesunken ist (Jahr 2020: CHF 103,7 Mio., Jahr 2023: CHF 93 Mio.). Aus Sicht des Kantons Bern entspricht der Finanzierungsanteil des Bundes so dem gesetzlichen Richtwert nicht mehr. Der Regierungsrat betrachtet diese Entwicklung mit Besorgnis, insbesondere im Hinblick auf die zusätzlichen Querschnittkürzungen, den möglichen Verzicht auf den Ausgleich der Teuerung und den geplanten Rückzug des Bundes bei der Finanzierung von viannia (vgl. übernächster Abschnitt). Nach Ansicht des Kantons Bern kommt dies gleich mit einer versteckten Überwälzung von Berufsbildungskosten an die Kantone.
Antrag: Gemäss dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz und um die Kostenwahrheit in der Berufsbildung zu gewährleisten, muss die Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gemäss Art. 59 Abs. 2 BBG auf die Bundesbeiträge an die Kantone beschränkt werden.
Im Bereich der Weiterbildung (Abschnitt 2.2) ermöglicht der Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen bei Erwachsenen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und den Zugang zu Aus- und Weiterbildung sowie zum Arbeitsmarkt. Um die Ziele zur Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener zu erreichen, müssen die Strukturen in den Kantonen (wie in der Botschaft vorgesehen) gestärkt, und bestehende Angebote weiterentwickelt und verstetigt werden. Zudem hat der Bundesrat mit viamia, einer kostenlosen Laufbahnberatung für Personen über 40 Jahren,
Nicht klassifiziert l Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 I 00k -Ni.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 2/8
eine Massnahme zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials beschlossen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt.
Antrag: Der Kanton Bern lehnt die vorgeschlagene Kostenüberwälzung ab und fordert, dass sich der Bund über den Strukturaufbau hinaus im bisherigen Rahmen (80 %) an den Kosten für viamia beteiligt.
2.2 Förderung nach HFKG
Im Bereich der Förderung nach HFKG (Abschnitt 2.5) muss die Priorität bei der Gewährleistung einer Entwicklung der Grundbeiträge des Bundes an die Hochschulen liegen, die zumindest mit der Kostenentwicklung Schritt hält. Gelangen die vom Bundesrat im vorliegenden Entwurf eingeplanten Wachstumsraten für die Grundbeiträge zur Anwendung, droht dieses prioritäre Ziel verfehlt zu werden.
Antrag: Der Kanton Bern fordert im Sinne einer Prioritätensetzung, dass die in der Vorlage vorgesehenen Kredite für projektgebundene Beiträge nach HFKG sowie diejenigen für die internationale Zusammenarbeit in der Bildung und zur Finanzierung der Aufträge an die Akademien zugunsten einer Erhöhung des Budgets für die Grundbeiträge reduziert werden.
Die ebenfalls zu den Förderinstrumenten nach HFKG gehörenden Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge würden sich neben ihrer grossen Bedeutung für den Hochschulstandort Schweiz als wirksames Instrument eignen, zur Erreichung der Klimaziele des Bundes beizutragen.
Antrag: Die Bestimmungen des HFKG sollten aus Sicht des Kantons Bern insofern weiterentwickelt werden, dass mit Bauinvestitionsbeiträgen auch ökologische Renovationen bestehender Hochschulgebäude und Investitionen in die Lebenszyklus-Verlängerung von Hochschulbauten zur Reduktion des Neubaubedarfs unterstützt werden können.
2.3 Institutionen der Forschungsförderung
Im Bereich der Institutionen der Forschungsförderung (Abschnitt 2.7) und von lnnosuisse (Abschnitt 2.8) begrüsst es der Regierungsrat weiterhin, dass die für Forschung und Innovation eingesetzten Bundesmittel in erster Priorität für die kompetitive Vergabe von Forschungsdrittmitteln durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und durch lnnosuisse eingesetzt werden. Es ist auch richtig, für diese Mittel in der Periode 2025-2028 weiterhin ein Wachstum vorzusehen. Fundament für die Fähigkeit der Hochschulen, mit erstklassigen Forschungsprojekten am Wettbewerb um Fördergelder teilzunehmen und dafür das Leitungspersonal und die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, ist jedoch eine ausreichende Grundfinanzierung. Dieser Priorisierung ist bei der Bemessung des Wachstums für die Forschungsförderung Rechnung zu tragen. In demselben Sinne unterstützt es der Kanton Bern mit Nachdruck, dass der Bundesrat die Fortführung der mit der Projektförderung verbundenen teilweisen Abgeltung von indirekten Forschungskosten (Overhead) vorsieht. Dieses Instrument ist für die Bewahrung der Spitzenstellung der Schweizer Hochschulen und Forschungsinstitutionen essenziell.
Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 38) will der SNF «eine grosse Vielfalt von Forschenden, Themen, Disziplinen und Forschungsarten bedienen sowie eine offene und faire Forschungskultur ermöglichen». Aus Sicht des Kantons Bern bestehen aufgrund gewisser, für die Periode ab 2025 durch die Organe des SNF angekündigten Massnahmen Zweifel, ob dieser Anspruch und
Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 07.09.20231 Version: 5 I Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 3/8
die Empfehlungen des Schweizerischen Wissenschaftsrats SWR aufgrund seiner institutionellen Gesamtevaluation des SNF (Zusammenfassung in Anhang 3) zielführend umgesetzt werden. Der SWR empfiehlt, dass der SNF seine Fortschritte systematischer erfasst und die Strategieentwicklungsprozesse weiterentwickelt. Er hält aber auch fest, dass den BFI-Akteuren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich an diesem Portfolioprozess zu beteiligen. Dies ist nach Einschätzung des Kantons Bern in jüngerer Zeit nicht sichergestellt, was beispielsweise der Entscheid des SNF zur Aufhebung des Förderinstruments Doc.CH illustriert. Dieses finanziell kleine Programm ist auf die Projektforschung in den Geistes- und Sozialwissenschaften ausgerichtet. Seine Aufhebung ohne adäquaten Ersatz ist mit dem Ziel der Bewahrung der Vielfalt der Forschung und Disziplinen kaum zu vereinbaren. Auch beim Entscheid zur Aufhebung des Förderinstruments R'Equip war der Einbezug der Hochschulen ungenügend und es wurde der Vielfait der Forschungsdisziplinen nicht Rechnung getragen. Bei der vom SWR empfohlenen Überprüfung der Governance des SNF sind daher unbedingt geeignete Instrumente zum Einbezug der wichtigsten BFI-Akteure vorzusehen. Insbesondere die Hochschulen müssen bei der Ausgestaltung der Förderpolitik des SNF über alle Disziplinen hinweg involviert werden.
Antrag: Die Weiterentwicklung der Governance des SNF hat so zu erfolgen, dass die BFI-Akteure sich am Portfolioentwicklungsprozess der Förderinstrumente angemessen beteiligen können, wie vom SWR gefordert.
Für den Bereich der Akademien (Kapitel 2.7.2 des Berichts) sieht die Botschaft die Finanzierungsposition mit der höchsten Wachstumsrate vor. Der Kanton Bern bestreitet nicht die Sinnhaftigkeit der einzelnen den Akademien der Wissenschaften übertragenen Aufgaben, er begrüsst namentlich auch die neue «Swiss Quantum Initiative». Die Bemessung der für neue Massnahmen eingeplanten Mittel ist aber angesichts der vom Bund signalisierten angespannten finanziellen Lage und der absehbar grossen Herausforderungen im Bereich der Grundfinanzierung zu grosszügig erfolgt.
Antrag: Die Wachstumsrate des Zahlungsrahmens zu Gunsten der neuen Zusatzaufgaben an die Akademien ist zu reduzieren zu Gunsten des Wachstums der Mittel für die Grundbeiträge an die Hochschulen.
2.4 Wachstumsrate Finanzierung Innosuisse und Koordination mit RIS
Die Mittel der Agentur Innosuisse haben dank den signifikanten Wachstumsraten in den vergangenen Förderperioden mittlerweile ein gutes Niveau erreicht, weshalb aus Sicht des Kantons Bern der weitere Zuwachs bei dieser Förderagentur der Wachstumsrate des SNF angeglichen werden kann, um etwas Spielraum für ein stärkeres Wachstum der Grundbeiträge nach HFKG zu gewinnen.
Kapitel 2.8 zur Innosuisse nennt explizite Massnahmen zur Zusammenarbeit in der Schweizerischen Innovationsförderung und konstatiert, dass die Förderung durch Innosuisse und durch die Neue Regionalpolitik (Regionale Innovationssysteme RIS) weitergeführt werden soll. Der Kanton Bern ist mit der Weiterführung im Grundsatz einverstanden, hat aber bereits mehrfach auf die durch die Parallelität dieser Instrumente in den Kantonen generierten Doppelspurigkeiten bei Netzwerken, Zuständigkeiten und Ansprechpartnern hingewiesen. Leider macht der Botschaftsentwurf in dieser Frage erneut keine Aussagen. Aus Sicht des Kantons Bern sollte daher im Botschaftstext ein Koordinationsauftrag zwischen SBFI (Innosuisse) und SECO (Neue Regionalpolitik) explizit aufgenommen werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 4/8
Antrag: Die Wachstumsrate der Bundesfinanzierung für lnnosuisse ist derjenigen für den SNF anzugleichen. Die dadurch freiwerdenden Mittel im Zahlungsrahmen sind prioritär den Grundbeiträgen an die Hochschulen zuzuweisen (siehe auch 3.2 Antrag Anpassung zweier Bundesbeschlüsse). Das SBFI ist zudem verbindlich zu beauftragen, die lnnovationsförderung durch Innosuisse mit den Regionalen Innovationssystemen RIS (Neue Reigonalpolitik des SECO) zu koordinieren.
2.5 Finanzierung der Standortträger im Schweizerischen Innovationspark
Kapitel 2.9 des Botschaftsentwurfs weist die vorgesehene Finanzierung des Schweizerischen Innovationsparks und der nationalen Stiftung aus; darin sind jedoch die in der Evaluation erfolgten Rückmeldungen zur allfälligen Grundfinanzierung der Standortträger in den Kantonen weiterhin nicht berücksichtigt. Der Bund sieht seine Rolle weiterhin stark subsidiär und trägt dem im Zuge der Evaluation festgestellten Umstand nicht Rechnung, dass die Standorte des Schweizerischen Innovationsparks nicht vollständig eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Als Hauptgrund für die fehlende Aussicht auf Eigenwirtschaftlichkeit wird genannt, dass der Betrieb eines Innovationsparks nicht ein reines «Immobiliengeschäft» ist. Vielmehr umfasst er auch die Bereitstellung gewisser Dienstleistungen und Infrastruktur im übergeordneten, öffentlichen Interesse. An diesen Vorhaltekosten muss der Bund sich weiterhin angemessen beteiligen. Der Kanton Bern verweist in diesem Zusammenhang auf die Position der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren (VDK) und unterstützt diese mit Nachdruck.
Antrag: In der BFI-Botschaft ist für die Periode 2025-2028 eine Position vorzusehen zur Mitfinanzierung der allfälligen Vorhalteleistungen an sämtlichen Standorten des Schweizerischen Innovationsparks.
2.6 Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
Die vom Bund vorgesehene Priorisierung von Technologiekompetenzzentren (Kategorie c) wird vom Kanton Bern explizit begrüsst (Abschnitt 2.6). Die Technologiekompetenzzentren leisten einen enorm wichtigen Beitrag an der Schnittstelle zwischen den Hochschulen und der Industrie, insbesondere zugunsten der KMU und der Innovationskraft in den Regionen. Entsprechend benötigen diese Zentren eine starke und langfristig gesicherte finanzielle Unterstützung. Die BFI-Botschaft 2025-2028 sieht aber lediglich ein geringes Wachstum für die entsprechenden Beiträge vor (von CHF 202,1 Mio. in der Periode 2021-2024 auf CHF 212,8 Mio. in der Periode 2025-2028, was einem jährlichen Wachstum von 1,3 % entspricht). Darüber hinaus möchten sechs neue Institutionen als solche anerkannt werden, um eine Unterstützung durch den Bund zu erhalten, ohne dass dafür zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Ausgangslage bedroht die Fähigkeit derjenigen Technologiekompetenzzentren, die bislang Bundesmittel erhalten haben, ihre Funktion auch in Zukunft zu erfüllen.
Die bewährten und erfolgreichen Technologiekompetenzzentren sollen prioritär und auf dem Niveau der jeweiligen Bedürfnisse, die in ihren dem SBFI übermittelten Planungen beschrieben sind, unterstützt werden, weshalb ein höherer Zahlungsrahmen als die im Entwurf vorgesehenen CHF 434,0 Mio. erforderlich ist. Ohne eine Erhöhung des Zahlungsrahmens ist eine Priorisierung der verfügbaren Mittel zugunsten der bewährten und nachweislich erfolgreichen Technologiekompetenzzentren und zulasten der Kategorien a und b notwendig. Gegebenenfalls ist dies im Entwurf des Bundesbeschlusses (Vorlage 10) entsprechend abzubilden (Aufschlüsselung der beantragten Mittel nach den Kategorien a—c). Zudem erwartet der Regierungsrat, dass
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 5/8
der Bund seine Politik der Förderung von Technologiekompetenzzentren auf diejenige der relevanten Standort- und Trägerkantone abstimmt. Vorinvestitionen dieser Kantone sind bei der allfälligen Priorisierung zu berücksichtigen. Dies betrifft beim Kanton Bern spezifisch das Swiss Center for Design and Health (SCDH), bei dem die kantonalen Finanzmittel der anstehenden Finanzplanperiode 2025-2028 bereits vom kantonalen Parlament rechtsgültig beschlossen sind, unter der Voraussetzung, dass der Bund entsprechend mitfinanziert. In Absprache mit der zuständigen Stelle des Bundes hat der Kanton Bern eingewilligt, in der Periode 2021-2024 deutlich mehr als 50 % der Anschubfinanzierung des SCDH zu tragen im Vertrauen darauf, dass der Bundesanteil in der anstehenden Periode entsprechend höher ausfallen wird. Der Kanton Bern ist zudem zurzeit daran, seine Innovationsförderungspolitik weiterzuentwickeln, was insbesondere auch die kantonale Förderung von Technologiekompetenzzentren betreffen wird. Er wird sich zu gegebener Zeit mit den zuständigen Stellen des Bundes in Verbindung setzen, um die notwendige Abstimmung rechtzeitig zu gewährleisten. Die Konsequenzen der Weiterentwicklung werden in erster Linie die Förderperiode 2029-2032 betreffen.
Antrag: Der vorgesehene Zahlungsrahmen von CHF 434,0 Mio. ist zu erhöhen. Falls keine Erhöhung des Zahlungsrahmens erfolgt, ist die Zuweisung der verfügbaren Mittel zugunsten der bewährten und nachweislich erfolgreichen Technologiekompetenzzentren und zulasten der Kategorien a und b zu priorisieren.
Begründung: Da die Zahl der Schweizer Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, rückläufig ist und die Schweiz nicht voll am Programm Horizon Europe beteiligt ist, ist es nicht angebracht, die für die Technologiekompetenzzentren bereitgestellten Mittel zu reduzieren. Ohne diese Grundfinanzierung der bewährten Technologiekompetenzzentren durch den Bund ist deren Leistungsumfang und damit auch der für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen entscheidende Technologietransfer gefährdet.
2.7 Förderbereiche ohne Kreditanträge
Der Kanton Bern begrüsst es, dass der Bundesrat unter dem Titel Förderbereiche ohne Kreditanträge (Abschnitt 2.13) das Ziel einer möglichst zeitnahen Assoziierung an das Horizon Europe-Programm der Europäischen Union ausdrücklich bekräftigt. Die aktuellen Übergangsmassnahmen des Bundes, um die Folgen der aktuellen Nicht-Assoziierung der Schweiz am Horizon- Paket 2021-2027 (namentlich die Direktfinanzierung von Projekten, an denen Schweizer Partner weiterhin ohne EU-Finanzierung teilnehmen können) sind für die Schweizer Hochschulen unerlässlich, um ihre starke Stellung in der internationalen Forschungslandschaft zu behaupten. Aus demselben Grund notwendig sind die im erläuternden Bericht erwähnten Massnahmen für nicht zugängliche Teile des Horizon-Pakets, welche beim SNF, bei lnnosuisse und bei der Europäischen Weltraumagentur ESA angesiedelt sind. Gerade bei den aufgrund der Nichtassoziierung für die Schweizer Hochschulen gänzlich unzugänglichen Instrumente wie dem European Research Council sind aber die Übergangsmassnahmen keineswegs ein vollwertiger Ersatz. Der Regierungsrat des Kantons Bern beobachtet mit grosser Sorge, dass die Universität Bern bei der Rekrutierung und Haltung von Spitzenforschenden bereits einen konkret feststellbaren Wettbewerbsnachteil erleidet, weil das Einwerben der prestigeträchtigen ERC-Grants von der Schweiz aus nicht mehr möglich ist.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 6/8
3. Ergänzende Anträge
3.1 Antrag Formulierungsanpassung «Ziele des Bundes»
Im Kapitel «Herausforderungen und Ziele» ist folgende Formulierung der «Ziele für den Hochschulbereich» (erläuternder Bericht S. 29) anzupassen:
Ziel 1: Die Hochschulen und die Institutionen des ETH-Bereichs sichern ihre Exzellenz in Lehre und Forschung und tragen massgeblich zur Bewältigung drängender Herausforderungen für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und Politik bei.
Begründung: Dieses wichtige Ziel darf sich nicht auf die Institutionen des ETH-Bereichs beschränken. Gemäss Art. 63a BV unterstützt der Bund die kantonalen Hochschulen, und er sorgt gemeinsam mit den Kantonen für Koordination und Qualitätssicherung. Die kantonalen Hochschulen sollen massgeblich zur Bewältigung drängender Herausforderungen beitragen, und der Bund ist gehalten, sie über die Instrumente des HFKG sowie des FIFG dabei zu unterstützen.
3.2 Antrag Anpassung zweier Bundesbeschlüsse
Anpassung «Bundesbeschluss über die Finanzierung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2025-2028» und «Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2025-2028»:
Das Wachstum des Zahlungsrahmens für Innosuisse wird von +3,1 `)/0 auf +2,7 % (geplante Wachstumsrate beim SNF) reduziert bei gleichzeitiger Erhöhung des Zahlungsrahmens für die Grundbeiträge nach HFKG um den entsprechenden Betrag.
Begründung: Nach dem Abschluss der Aufbauperiode von Innosuisse in den vergangenen BFI- Perioden soll die Entwicklung der für diese Agentur eingesetzten Bundesmittel derjenigen des SNF angeglichen werden. Stattdessen ist der entsprechende Betrag für eine stärkere Entwicklung der Grundbeiträge an die Hochschulen einzusetzen. Eine starke Grundfinanzierung der Hochschulen ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass sie sich mit erstklassigen Projekten am Wettbewerb um Drittmittel beteiligen und die starke Position der Schweizer Forschungs- und Innovationslandschaft bewahren können.
4. Weiteres
In Anhang 2 des erläuternden Berichts wird die Berechnung der «Referenzkosten 2025-2028 nach HFKG» dargelegt, welche für die Gewichtung der Studierenden bei der Verteilung der Grundbeiträge des Bundes an die einzelnen Hochschulen massgebend sind. In den Erläuterungen zur Berechnung ist festgehalten, dass der Anteil Forschungskosten, der den Lehrkosten zugerechnet wird, als rechnerische «Stellschraube» dient, um auf den Gesamtbetrag der Referenzkosten zu kommen, von welchen der Bund 20 % für die Universitäten und 30 % für die Fachhochschulen übernimmt. Diese Mechanik führt nun dazu, dass bei den Universitäten ein Anteil Forschungskosten von 73 % ausgewiesen wird, bei den Fachhochschulen dagegen nur noch einer von 13 %. Der Regierungsrat möchte beliebt machen, dass im Erläuterungstext zusätzlich zum Hinweis, dass eine Anpassung des Forschungsanteils keinen Einfluss auf die Gewichtung der Studierenden in den Verteilungsmodellen der Grundbeiträge hat, der Hinweis auf-
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 273535 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 7/8
genommen wird, dass die Höhe des Forschungsanteils in den Referenzkosten auch keine Vorgabe für die Höhe des Mitteleinsatzes der Fachhochschulen für ihre Forschungsfähigkeit darstellt. Selbstverständlich ist die Fähigkeit, Forschungsprojekte zu akquirieren für alle Fachhochschulen ein konstituierendes Wesensmerkmal, für welches sie in der Regel weit mehr als 13 % ihrer Grundfinanzierung einsetzen.
Aus der Perspektive der Gleichstellung von Frauen und Männern begrüsst der Regierungsrat überdies insbesondere, dass die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern ein eigenständiges, prioritäres Handlungsfeld der BFI-Botschaft darstellt.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler
Bildungs- und Kulturdirektion — Finanzdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Staatskanzlei
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.09.2023 I Version: 29 I Dok.-Nr.: 1321083 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.4486 8/8