Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.BKD.8845

Verordnung über die Universität (UniV) (Änderung)

Rubrum

Verordnung über die Universität (UniV) Änderung vom 22.05.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 436.111.1 | 436.911 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 436.111.1 Verordnung über die Universität vom 12.09.2012 (UniV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 40 Abs. 3 (geändert) 3 Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zusätzlich 25 Franken. Art. 41 Abs. 2 (geändert) 2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3. Art. 52a Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 1 Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch. 4 Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind

d (geändert) die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g. e Aufgehoben. f Aufgehoben. g Aufgehoben.

h Aufgehoben. i Aufgehoben. Art. 59b (neu) Meldestelle Missstände 1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über

Missstände an der Universität. 2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG. Art. 116 Abs. 2 (geändert) 2 Vizerektorinnen und Vizerektoren erhalten während der Amtsperiode eine

Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr. Art. 138 Abs. 1 (geändert) 1 Der Senat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, insbesondere

über deren Arbeitsweise sowie die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder. Titel nach Art. T4-5 (neu) T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.05.2024 Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden 1 Die Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden wird

erstmals für das Frühjahrssemester 2025 nach dem neuen Tarif erhoben. Ausnahmen von einem Mitarbeitergespräch 1 Die Änderung von Artikel 52a Absatz 4 Buchstabe d ist rückwirkend auf den 1.

Januar 2024 anwendbar.

II.

Der Erlass 436.911 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule vom 16.11.2022 (PHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 24a (neu) Meldestelle Missstände

1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über

Missstände an der Pädagogischen Hochschule. 2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG. Art. 79 Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert) 1a Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 20031) übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr. 2 Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der

Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbehalten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. Titel nach Art. 100 (neu) T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 Studiengebühren für ausserkantonale Studierende 1 Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisherigem Recht erhoben.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

1) BSG 439.21-1

Bern, 22. Mai 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Postgesetz, Art. 50a — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.