2023.DIJ.12369
Pärke von nationaler Bedeutung und UNESCO Weltnaturerbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch. Rahmenkredit 2025–2028
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 466/2024 Datum RR-Sitzung: 8. Mai 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2023.DIJ.12369 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Pärke von nationaler Bedeutung und UNESCO Weltnaturerbe Schweizer Alpen Jungfrau- Aletsch; Rahmenkredit 2025-2028
Erwägungen
1. Gegenstand
Im Kanton Bern bestehen mit dem regionalen Naturpark Diemtigtal, den kantonsübergreifenden regionalen Naturpärken Chasseral (BE/NE) und Gantrisch (BE/FR) sowie den je lediglich zu einem kleinen Teil (je 1 Gemeinde) im Kanton Bern gelegenen regionalen Naturpärken Doubs (BE/JU/NE) und Gruyère Pays-d‘Enhaut (BE/VD/FR) fünf vom Bund anerkannte Pärke von nationaler Bedeutung. Zudem liegt rund die Hälfte der Fläche des UNESCO Weltnaturerbes Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch (SAJA) im Kanton Bern. Der Kanton Bern unterstützt die Trägerschaften der Pärke von nationaler Bedeutung und des UNESCO Weltnaturerbes SAJA (Kantonaler Richtplan, Massnahmenblätter E_06 und E_07). Er kann Finanzhilfen an die Errichtung und den Betrieb der Pärke von nationaler Bedeutung und des Weltnaturerbes SAJA gewähren. Mit dem vorliegenden Rahmenkredit legt der Grosse Rat abschliessend den Betrag fest, der in den Jahren 2025 – 2028 für die Gewährung von Finanzhilfen an die Trägerschaften der Pärke von nationaler Bedeutung und des Weltnaturerbes SAJA maximal zur Verfügung steht.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 23e ff. ‒ Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) ‒ Gesetz vom 1. Februar 2012 über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG; BSG 426.51) ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 27, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 28 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) ‒ Kantonaler Richtplan, (RRB 1032/2015) vom 2. September 2015, Massnahmenblätter E_06 und E 07
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die
zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen (Art. 34 FHG). Es handelt sich um neue wiederkehrende Ausgaben im Sinn von Artikel 28 FHG.
4. Massgebende Kreditsumme
Für die Jahre 2025-2028 wird ein kantonaler Rahmenkredit in der Höhe von total CHF 7'478'000 oder CHF 1'869'500 pro Jahr beantragt. Rahmenkredit Pärke von nationaler Bedeutung und UNESCO Weltnaturerbe SAJA CHF 7'478'000.-- Gesamtsumme CHF 7'478'000.-- Preisstand Januar 2024, Landesindesx der Konsumentenpreise (LiK) 106.4 Punkte (Dezember 2020 = 100). Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Mehrjähriger Verpflichtungskredit in Form eines Rahmenkredits für die Jahre 2025 – 2028. Der Rahmenkredit wird voraussichtlich wie folgt durch jährliche Tranchen und Ausgabenbeschlüsse abgelöst: Jahr Konto / Amt Produkt / Innenauf- Betrag Pärke Betrag SAJA trag 2025 363200000 (Beiträge an Ge- 4456000300 / CHF 1'619'500 CHF 250'000 meinden) / 4456000000 Amt 457100000301 Kanfür Gemeinden und Raum- tonale Raumentwickordnung lung 2026 363200000 (Beiträge an Ge- 4456000300 / CHF 1'619'500 CHF 250'000 meinden) / 4456000000 Amt 457100000301 Kanfür Gemeinden und Raum- tonale Raumentwickordnung lung 2027 363200000 (Beiträge an Ge- 4456000300 / CHF 1'619'500 CHF 250'000 meinden) / 4456000000 Amt 457100000301 Kanfür Gemeinden und Raum- tonale Raumentwickordnung lung 2028 363200000 (Beiträge an Ge- 4456000300 / CHF 1'619'500 CHF 250'000 meinden) / 4456000000 Amt 457100000301 Kanfür Gemeinden und Raum- tonale Raumentwickordnung lung Der Kredit ist im Budget 2025 und im Aufgaben- und Finanzplan 2026 - 2028 eingestellt.
6. Für den Kreditbeschluss zuständiges Organ
Nach Artikel 20 Absatz 1 PWG legt der Grosse Rat alle vier Jahre abschliessend, unter Ausschluss des fakultativen Finanzreferendums, den Betrag fest, der für die Gewährung von Staatsbeiträgen (Finanzhilfen) an die Trägerschaften der Pärke und des Weltnaturerbes zur Verfügung steht.
7. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ist als zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) zuständig für die Verwendung und die allfällige Verlängerung des vorliegenden Rahmenkredits (Art. 20 Abs. 2 PWG). Die erforderlichen Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen aus Mitteln des vorliegenden Rahmenkredits werden in den entsprechenden Beitragsverfügungen des AGR festgelegt.
8. Begründung
Die Unterstützung der im Kanton Bern gelegenen Pärke von nationaler Bedeutung und des UN- ESCO Weltnaturerbes SAJA ist ein wichtiges Instrument des Kantons zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung ländlicher Regionen. Die Anerkennung als Pärke von nationaler Bedeutung bzw. als UNESCO Weltnaturerbe und die finanzielle Unterstützung durch den Bund und den Kanton bieten den betroffenen Gebieten grosse Chancen sowohl für die Land- und Forstwirtschaft, den Tourismus und das Gewerbe, als auch für die langfristige Erhaltung und Aufwertung dieser noch weitgehend intakten, einzigartigen Landschaften. Die Gewährung der notwendigen Kantonsmittel im Rahmen der vorliegenden Kreditvorlage ist notwendig, um die in den vergangenen Jahren geleistete wertvolle Arbeit adäquat fortzuführen und weiterzuentwickeln. Mit dem kantonalen Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) besteht die notwendige gesetzliche Grundlage, damit der Kanton Bern Finanzhilfen an die Errichtung und den Betrieb der Pärke und des Weltnaturerbes SAJA gewähren kann.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Direktion für Inneres und Justiz
Beilagen ‒ Vortrag