Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.DIJ.13833

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen». Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

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RRB Nr.: 170/2024 28. Februar 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Einführung von Einkäufen in die Säule 3a Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur oben erwähnten Gesetzesänderung Stellung nehmen zu können. Er hat dazu folgende Bemerkungen.

Erwägungen

1. Grundsätzliche Positionierung

Der Kanton Bern ist grundsätzlich dagegen, über das Steuerrecht Förderpolitik zu betreiben. In diesem Sinne sieht er auch die vorgesehene Verordnungsänderung kritisch. Wenn aber der Abzug erweitert werden soll, dann unterstützt er enge Leitplanken wie im Verordnungsentwurf vorgesehen.

2. Begründung

Das steuerlich privilegierte Alterssparen ist ein ausserfiskalisch motivierter Abzug. Das Einkommenssteuerrecht soll der Generierung von Einnahmen dienen und kein Lenkungsinstrument für Förderpolitik sein.

Die Säule 3a ist — anders als die Säule 2a - nicht Teil der (obligatorischen) Sozialversicherungen. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige individuelle Vorsorge, finanziert durch periodische Beiträge, die nach Gutdünken des Vorsorgenehmers bezahlt werden. Es besteht somit keine versicherungstechnische Lücke, die — wie in der 2. Säule — zu schliessen wäre, sobald das obligatorische Anschlussalter erreicht wird (vgl. Art. 7 BVG). Auch sind solche Einkäufe im AHVG nicht vorgesehen.

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Die Einführung von Einkaufsmöglichkeiten in die Säule 3a würde einseitig Personen mit höheren Einkommen privilegieren, für die überwiegende Zahl der erwerbstätigen Bevölkerung jedoch zu keiner Verbesserung der Vorsorge beitragen. Darüber hinaus hätte die vorgeschlagene Massnahme nennenswerte finanzielle Auswirkungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantons- und Gemeindeebene zur Folge. Der Vernehmlassungsbericht beziffert sie auf rund CHF 100 bis 150 Mio. auf Bundesebene und auf 200 bis 450 Mio. auf Kantons- und Gemeindeebene.

3. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

3.1 Art. 7a — Abzugsberechtigung für als Einkauf geleistete Beiträge

Der Regierungsrat begrüsst, dass nur Personen ein Einkaufspotenzial haben, die in den letzten zehn Jahren vor dem Einkauf nicht alle maximal zulässigen Beiträge einbezahlt haben (vgl. Art. 7a Abs. 1 Bst. a E-BVV3).

Folgerichtig muss der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin während dieser Zeit berechtigt gewesen sein, Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Dies bedeutet, dass er bzw. sie während dieser Zeit eine AHV-beitragspflichtige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 E-BVV3).

Die Pflicht, vor dem Einkauf zuerst einen ordentlichen Beitrag in die Säule 3a einzuzahlen, erscheint insbesondere aus steuerlicher Sicht sinnvoll. Dadurch wird eine neue Lücke vermieden.

Das Einkaufspotenzial entspricht der Differenz zwischen der Summe der maximal zulässigen und der tatsächlich einbezahlten Beiträge der letzten zehn Jahre vor dem Einkauf. Der Einkauf dad jedoch den Betrag des «kleinen» Abzugs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 nicht übersteigen (vgl. Art. 7a Abs. 2 E-BVV3). Diese Beschränkung erlaubt das „Nachholen" von nicht einbezahlten Beiträgen in die Säule 3a, begrenzt aber die Steuerplanung, indem der Einkaufsbetrag auf die Höhe des «kleinen Abzugs» begrenzt wird.

Sinnvoll erscheint auch die in Art. 7a Abs. 4 E-BVV3 vorgesehene Beschränkung, wonach Einkäufe nicht mehr zulässig sind, wenn der Vorsorgenehmer eine Altersleistung bezieht: Damit wird verhindert, dass ein Vorsorgenehmer die Altersleistung aus der Säule 3a bezieht (was ab dem 60. Lebensjahr möglich ist) und kurz danach einen Einkauf in die Säule 3a tätigt. Einem möglichen steuerlichen Missbrauch — wie er in der Praxis vorkommt - wird damit vorgebeugt (Wiedereinbringung von Vorsorgeguthaben innerhalb Jahresfrist i.S.v. Art, 24 Bst. c DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. e StHG).

3.2 Art. 7b — Gesuch um Annahme von als Einkauf geleisteten Beiträgen

Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin den Einkauf bei der Säule 3a-Einrichtung mittels schriftlichem Gesuch, welches spezifische Angaben enthalten muss, beantragen muss (vgl. Art. 7b Abs. 1 und Abs. 2 E-BVV3). Das Gesuch muss sodann auch die ordentlichen Säule 3a-Beiträge der letzten 10 Jahre vor dem Einkauf beinhalten, die in andere Vorsorgeeinrichtungen eingezahlt wurden als der Einkauf.

Er erachtet es als unabdingbar, dass die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge verpflichtet werden, die Gesuche zu prüfen und die Zulässigkeit eines Einkaufs aufgrund der erhaltenen Informationen zu beurteilen. Sind die Voraussetzungen für einen Einkauf erfüllt, lässt die

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Säule 3a-Einrichtung diesen zu bzw. lehnt ihn ab, wenn dies nicht der Fall ist (vgl. Art. 7b Abs. 3

Für die Steuerbehörden ist es wichtig, dass die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge die erforderlichen Vorprüfungen vertieft durchführen. Dies erleichtert die nachträgliche Kontrolle der Steuerbehörde. Die Steuerbehörde prüft einerseits, ob die in der Steuererklärung geltend gemachten Säule 3a-Beiträge den Bescheinigungen der Einrichtungen entsprechen. Andererseits prüft sie, welche ordentlichen Beiträge in den Jahren, für die Einkäufe getätigt wurden, steuerlich tatsächlich anerkannt wurden und ob die Einkaufsbeiträge der Differenz zu den steuerlich zulässigen Beiträgen entsprechen.

3.3 Art. 8 Abs. 2 — Bescheinigungspflichten

Wichtig ist, dass die Vorsorgeeinrichtung für Einkäufe in die Säule 3a die aktuelle Bescheinigung ausstellt (Formular 21 EDP): Diese Bescheinigung muss neu die Angaben nach Art. 7b Abs. 1 Bst. a — c E-BVV3 enthalten, d.h. die Höhe des beantragten Einkaufs, die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen wird und deren Höhe sowie die Höhe des ordentlichen Beitrags für das Jahr, in dem der Einkauf in die Säule 3a getätigt wird.

Diese Bescheinigung alleine reicht nicht aus, um die Abzugsfähigkeit des getätigten 3a-Einkaufs zu überprüfen. Zwar ist sie eine wertvolle Informationsquelle, wenn sie von der gebundenen Selbstvorsorgeeinrichtung korrekt ausgefüllt wird. Trotzdem führt die Möglichkeit eines Einkaufs in die Säule 3a zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die kantonalen Steuerbehörden sowie zu zusätzlichen Aufwendungen für die IT. Die Steuerbehörden müssen mit diesem Entwurf umfangreichere Kontrollen durchführen, als sie nach geltendem Recht durchzuführen haben.

Stellt die Steuerbehörde fest, dass zu hohe Einkäufe in die Säule 3a getätigt wurden, geht sie gleich vor, wie bei zu hohen ordentlichen Beiträgen: Sie erstellt eine Bescheinigung (oder einen Brief), in welcher der zurückzuerstattende Betrag genau angegeben wird. Diese Bescheinigung wird der steuerpflichtigen Person übergeben, welche bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung einen Rückerstattungsantrag zu stellen hat. Die Bescheinigung führt den zurückzuerstattenden Betrag pro Steuerjahr auf (SSK, Vorsorge und Steuern, Cosmos Verlag, Anwendungsfall B.2.3.10).

Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen sorgfältig darauf bedacht sein, dass die Vorgaben von Artikel 7a E-BVV3 zur Berechnung des Einkaufspotenzials eingehalten werden. Primär müssen vom Steuerpflichtigen die entsprechenden Veranlagungen des Wegzugskantons einverlangt werden, um die notwendigen Prüfungen vorzunehmen. Gegebenenfalls kann die Steuerbehörde des Zuzugskantons gestützt auf Artikel 111 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 2 StHG von der Steuerbehörde des Wegzugskantons Auskünfte über die Höhe der gewährten Säule 3a Abzüge verlangen. Diese Artikel regeln die Zusammenarbeit zwischen den mit der Anwendung des DBG bzw. des kantonalen und kommunalen Rechts betrauten Steuerbehörden.

3.4 Art. 8b — Mitteilung der Vorsorgeangaben

Die Pflicht der übertragenden Einrichtung, bei einer Übertragung von Vorsorgekapital die relevanten Angaben über die in den vorangegangenen zehn Jahren ordentlichen und als Einkauf geleisteten Beiträge unter Angabe der damit ausgeglichenen Beitragslücke mitzuteilen, ist von

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besonderer Bedeutung: Dies ermöglicht es der übernehmenden Säule 3a-Einrichtung, die geleisteten Einkaufsbeiträge auf ihre Gesetzeskonformität hin zu überprüfen.

3.5 Übergangsbestimmung

Schliesslich begrüsst der Regierungsrat die in der Übergangsbestimmung vorgesehene Begrenzung, wonach nur Beitragslücken geschlossen werden können, die nach dem Inkrafttreten der Änderung der BVV3 betreffend Einkäufe in die Säule 3a entstanden sind.

Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass Personen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der BVV3 Einkäufe in die Säule 3a vornehmen und kurz darauf Kapitalbezüge tätigen, die privilegiert besteuert werden.

3.6 Sperrfrist

Der Regierungsrat stellt fest, dass der Entwurf zur Änderung der BVV3 betreffend Einkäufe in die Säule 3a keine Regel enthält, die jener von Art. 79b Abs. 3 BVG entspricht, wonach «Einkaufsbeiträge innerhalb von drei Jahren nicht in Kapitalform ausbezahlt werden dürfen».

Eine analoge Bestimmung erscheint indes nicht nötig und wird deshalb auch nicht verlangt. Dies, weil einerseits die überwiegende Mehrheit der Säule 3a-Konten oder -Policen die Auszahlung von Kapital und nicht von (Alters-)Renten vorsehen und andererseits der Maximalbetrag eines Einkaufs steuerlich nicht ins Gewicht fällt: Tatsächlich entspricht der maximale Einkaufsbeitrag dem „kleinen Säule 3a-Abzug" - obwohl Personen, die keiner zweiten Säule angehören, höhere ordentliche Beiträge einzahlen können (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV3).

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Staatskanzlei

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 7 und Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 7 und Art. 79b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.