Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.FINFV.75

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2023

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 919/2023 Datum RR-Sitzung: 23. August 2023 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2023.FINFV.75 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2023

Erwägungen

1. Festsetzung der pauschalen Abgeltung und Ausgabenbewilligung für die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2023

1.1. Gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) legt der Regierungsrat die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten für das Jahr 2023 kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 61'506'000.00 Gemeinde Biel CHF 19'981'000.00 Gemeinde Thun CHF 9'357'000.00 Total CHF 90'844'000.00

Die pauschale Abgeltung wird gemäss Artikel 16 FILAG durch den Kanton finanziert.

1.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten Zuschüsse sind den berechtigten Gemeinden durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

1.3. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung 2023 (Produktgruppe 07.31.9030 «Finanzausgleich Bund - Kanton / Kanton - Gemeinden», Konto 362260100 «FILAG Pauschale Abgeltung Zentrumslasten Kanton») und wird durch die Finanzverwaltung ausgeführt.

1.4. Der Regierungsrat nimmt von der Berichterstattung 2023 (Grundlagenjahr 2022) der Gemeinden Bern, Biel und Thun Kenntnis.

2. Festsetzung der bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen für das Jahr 2023

2.1. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 FILAG legt der Regierungsrat die nach Abzug der pauschalen Abgeltung verbleibenden Zentrumslasten, die bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags 2023 bei Gemeinden mit Zentrumsfunktionen in Abzug zu bringen sind, kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 36'008'000.00 Gemeinde Biel CHF 11'697'000.00 Gemeinde Thun CHF 5'478'000.00 Gemeinde Burgdorf CHF 6'145'000.00 Gemeinde Langenthal CHF 7'897'000.00

2.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten und bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten sind den Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.