Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.FINGS.200

Steuerverwaltung: Ausgabenbewilligung für die Entschädigungen an die Städte Bern, Biel und Thun für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und Erlassentschädigungen für Städte/Gemeinden mit Erlasskompetenz. Mehrjähriger Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 933/2023 Datum RR-Sitzung: 23. August 2023 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2023.FINGS.200 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Steuerverwaltung: Ausgabenbewilligung für die Entschädigungen an die Städte Bern, Biel und Thun für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und Erlassentschädigungen für Städte/Gemeinden mit Erlasskompetenz. Mehrjähriger Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Gemäss der Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) sind die Städte und Gemeinden für bestimmte Dienstleistungen im Steuerbereich durch den Kanton zu entschädigen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 2 und ‒ Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG; BSG 661.11), Art. 149, 150 und 230 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15.06.2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 28, 30, 31 und 38 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21, 27, 30 und 38 ‒ Verordnung vom 18.10.2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV; BSG 668.11), Art. 10 ‒ Verordnung vom 28.10.2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV; BSG 661.113) ‒ Verordnung vom 18.10.1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171), Art. 9

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende (Art. 28 FHG) und gebundene Ausgaben (Art. 30 Abs. 2 FHG).

4. Massgebende Kreditsumme

CHF 15’500’000, jährlich CHF 3’100’000. Die Mittel sind im Budget 2024 bzw. im Aufgaben- und Finanzplan 2025 – 2027 der Steuerverwaltung eingestellt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen mehrjährigen Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028. Buchungskreis: 4700 Produktgruppe: 44472000001 Steuern & Dienstleistungen Konto: 361200000 Entschädigung an Gemeinden + GZV

Der Objektkredit wird voraussichtlich wie folgt abgelöst: 2024 3’100’000 2025 3’100’000 2026 3’100’000 2027 3’100’000 2028 3’100’000

6. Begründung

Durch die übertragenen Bezugs- und Erlassaufgaben an die Gemeinden muss die kantonale Steuerverwaltung diese gemäss DStV entschädigen.

7. Publikation im Amtsblatt

Diese Ausgabenbewilligung ist gestützt auf Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle ‒ Finanzdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 149, Art. 150 und Art. 230 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Dezember 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.