2023.GSI.3493
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
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RRB Nr.: 327/2024 3. April 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die vorliegenden Anpassungen bezwecken die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bei Dienstleistungen von Privaten und bei Arbeitsverhältnissen gemäss OR sowie neu explizit auch gemäss kantonalem und kommunalem Recht. Weiter regelt die Vorlage die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.
Aufgrund der vergleichsweisen tiefen Arbeitsmarktbeteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz könnten sich Massnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen finanzpolitisch positiv auswirken. In diesem Zusammenhang müsste jedoch eine verbesserte Unterstützung durch den Bund bzw. die Sozialversicherungen geprüft werden, um mit gezielten Anpassungen Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, auf einer ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten angemessenen Stelle zu arbeiten. Mit einer solchen einzelfallweisen Unterstützung könnte auch den seitens der Wirtschaftsverbände formulierten Befürchtungen unverhältnismässiger Kostenfolgen für die Unternehmen entgegengewirkt werden.
Weiter wird grundsätzlich begrüsst, dass die Vorlage gemäss erläuterndem Bericht keine finanziellen Konsequenzen für den Bund und die Kantone nach sich zieht. Allerdings sind die Ausführungen zu den effektiven Konsequenzen der Vorlage eher vage, zudem fehlen Erläuterungen im Bericht zur geplanten Anpassung von Artikel 3. Eine zuverlässige Abschätzung der Auswirkungen auf die Kantone insbesondere im Bereich des Personalrechts ist nicht möglich. Im erläuternden Bericht in Ziffer 4.2 zu Artikel 3 ist daher explizit festzuhalten und zu begründen, dass sich keine Auswirkungen auf das kantonale und kommunale Personalrecht ergeben.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.03.20241 Version: 21 Dok.-Nr.: 284176 1 Geschäftsnummer: 2023.GSI.3493 1/4
Als wichtig erachtet der Regierungsrat darüber hinaus die in Zusammenhang mit Artikel 14a erwähnte Wahrung der Subsidiarität gegenüber der Zuständigkeit der Kantone als auch gegenüber den Leistungen der Invalidenversicherung.
Zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage hat der Regierungsrat die nachfolgenden Anliegen und Bemerkungen:
Erwägungen
1. Ersatz von Ausdrücken
Der Regierungsrat begrüsst, dass der Begriff «Behinderte» im Erlass durch «Menschen mit Behinderungen» ersetzt wird.
2. Artikel 2 Absatz 6 — Angemessene Vorkehrungen
Mit «angemessenen Vorkehrungen» sind Massnahmen gemeint, die in einem konkreten Fall geeignet sind, Benachteiligungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die zugleich für den Arbeitgeber keine unzumutbare oder unbillige Belastung darstellen. Zu den Vorkehrungen können sowohl die von den Arbeitgebenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vorkehrungen als auch geeignete Massnahmen oder Ersatzlösungen gelten, die den Zugang oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ermöglichen. Es wird davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung mit der nötigen Offenheit formuliert werden müssen, damit die Vorkehrungen (Änderungen/Anpassungen) konkret an den Einzelfall angepasst werden können. Die erwähnte Offenheit wird einerseits als sinnvoll erachtet, da der Kontext tatsächlich stark von der individuellen Situation der betroffenen Person sowie des Settings abhängig ist und die neuen Regelungen es ermöglichen würden, auf die Situation abgestimmte, spezifische Massnahmen zu ergreifen. Andererseits wird darin auch das Risiko erkannt, dass die neuen Regelungen wenig verbindlich sind und nur dann umgesetzt werden, wenn die betroffene Person mit Behinderungen sich aktiv dafür einsetzt und nicht nur dialog-, sondern auch konfliktbereit ist. Auch lassen Begriffe wie «unzumutbar» und «unbillig»1 viel Interpretationsspielraum zu.
Wie im erläuternden Bericht explizit erwähnt2, stellt das vorgeschlagene Ansetzen an den im konkreten Fall möglichen Massnahmen auch ein Kompromiss gegenüber dem Interesse der Wirtschaft dar, nicht übermässig belastet zu werden (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Wie bereits eingangs erwähnt, müsste in diesem Zusammenhang eine verbesserte Unterstützung durch den Bund bzw. die Sozialversicherungen geprüft werden, um mit gezielten Anpassungen Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, auf einer ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten angemessenen Stelle zu arbeiten. Mit einer solchen einzelfallweisen Unterstützung könnte auch den seitens der Wirtschaftsverbände formulierten Befürchtungen unverhältnismässiger Kostenfolgen für die Unternehmen entgegengewirkt werden.
3. Artikel 3 — Geltungsbereich
Das Verfahren zur Unterstellung privater Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 BehiG lehnt sich zwar an jenes gemäss GIG an, der Kündigungsschutz entspricht indes nicht jenem gemäss GIG: Im BehiG ist namentlich die Möglichkeit der Anordnung einer provisorischen Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 GIG). In
Vgl. erläuternder Bericht, S. 21 2 Vgl. erläuternder Bericht, S. 8
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den Erläuterungen wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen in diesem Punkt von der Regelung im GIG abgewichen werden soll.
Weiter ist im erläuternden Bericht explizit festzuhalten und zu begründen, dass sich keine Auswirkungen auf das kantonale und kommunale Personalrecht ergeben.
4. Artikel 5 Absatz 1Beizug von Menschen mit Behinderungen bei Festlegung der Massnahmen
Der Einbezug der Menschen mit Behinderungen bei der Festlegung von Massnahmen wird begrüsst. Damit wird die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an den Entscheidungsprozessen der Behörden gefördert. Dies ist eine wichtige Änderung und ein zentrales Anliegen der Betroffenen als auch Bestandteil der Behindertenrechtskonvention3.
5. Artikel 6 Absatz 2 — Angemessene Vorkehrungen
Im erläuternden Bericht ist aufzuführen, an welche (zumutbaren) Vorkehrungen der Gesetzgeber grundsätzlich gedacht hat (physischer Zugang bei Geschäftslokalen, analoge Informationen in leichter oder einfacher Sprache bzw. für gehörlose, hörbehinderte oder sehbehinderte Personen, Anspruch auf Zugang zu nicht digitalen Points-of-Sale usw.).
6. Artikel 6a Absatz 1 — Arbeitsverhältnisse
Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 3 Absatz 1 und 2 GIG an und legt fest, dass eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung insbesondere bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Entlassung verboten sei. Aus dem Gesetzesentwurf und dem erläuternden Bericht wird nicht klar, warum in Artikel 6a Absatz 1 BehiG nicht auch die in Artikel 3 Absatz 2 GIG erwähnte Diskriminierung in Bezug auf die Aufgabenzuteilung erwähnt wird. Der Regierungsrat beantragt eine entsprechende Prüfung.
7. Artikel 9 — Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen
Aufgrund der Ausführungen im erläuternden Bericht und den geänderten Absätzen 1-3 geht der Regierungsrat davon aus, dass es neu nur noch ein Klagerecht geben soll. Allerdings wird in den unverändert bleibenden Absätzen 4 und 5 weiterhin der Begriff «Beschwerde» bzw. «beschwerdebefugt» verwendet.
Der neue Einleitungssatz von Artikel 9 Absatz 3 stimmt nicht mehr überein mit der unverändert bleibenden Aufzählung in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b-d BehiG. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im geänderten Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a BehiG ein Punkt gesetzt wird anstelle eines Strichpunktes, der bei Aufzählungen üblicherweise gesetzt wird. Es ist daher unklar, ob die Buchstaben b-d von Artikel 9 Absatz 3 BehiG überhaupt noch gelten sollen. Dem erläuternden Bericht kann hierzu nichts entnommen werden.
3 Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, SR 0.109 (Behindertenrechtskonvention).
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Zudem müsste der Randtitel «Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen» angepasst werden, da dieser nicht mehr mit dem Inhalt der Regelung übereinstimmt.
Schliesslich geht aus Erlass und Vortrag nicht hervor, gemäss welchen Kriterien der Bundesrat die zur Klage berechtigten Vereine und Organisationen bezeichnen wird.
Der Regierungsrat beantragt daher, Artikel 9 in seiner Gesamtheit zu überprüfen und den erläuternden Bericht zu ergänzen.
8. Artikel 11 Absatz 2 BehiG — Festsetzung der Entschädigung
Bei der Festsetzung der Entschädigung ist gemäss geltendem Artikel 11 Absatz 2 BehiG den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung zu tragen. Die Vorlage sieht neu vor, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nur noch die Umstände («sämtliche Umstände») und die Schwere der Diskriminierung berücksichtigt werden müssen. Dem erläuternden Bericht ist nicht zu entnehmen, was der Grund ist, dass bei der Festlegung der Entschädigung dem «Wert der Dienstleistung» nicht mehr Rechnung getragen werden soll. Der Regierungsrat beantragt, dass der Wert der Dienstleistung weiterhin bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt und in Artikel 11 Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt wird.
9. Artikel 14a — Fördermassnahmen in den Bereichen Bildung, Verständigung und Sprache
Wie bereits eingangs erwähnt, wird die in Zusammenhang mit Artikel 14a erwähnte Wahrung der Subsidiarität gegenüber der Zuständigkeit der Kantone als auch gegenüber den Leistungen der Invalidenversicherung als wichtig erachtet.
10. Unstimmigkeiten
Bei der Durchsicht der Unterlagen sind folgende Unstimmigkeiten aufgefallen: Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 30) soll in Artikel 11 Absatz 2 BehiG «auf die relevanten Rechtsansprüche in Artikel 6 und 6a» verwiesen werden. In der Bestimmung selbst wird jedoch auf Artikel 8 und 8a verwiesen. Zudem wird im erläuternden Bericht zu Artikel 12c BehiG (S. 31) darauf hingewiesen, dass in «Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c» eine Konkretisierung der Förderung der Gebärdensprachen erfolgt. Eine solche Bestimmung gibt es nicht. Richtigerweise sollte wohl auf Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c verwiesen werden.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namei des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.03.20241 Version: 18 I Dok.-Nr.: 2153674 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.3493 4/4