2023.RRGR.110
M 083-2023 Günthör (Erlach, SVP) Resilienz gegenüber Naturgefahren stärken - Gemeinden entlasten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 083-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.110
Eingereicht am: 15.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Günthör (Erlach, SVP) (Sprecher/in) Hess (Nidau, FDP) Grupp (Biel/Bienne, Grüne) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Cattaruzza (Nidau, GLP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 712/2023 vom 21. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Punkt 2: Ablehnung
Resilienz gegenüber Naturgefahren stärken - Gemeinden entlasten
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich Wasserbau und Gewässerunterhalt ist im Gesetz transparent abzubilden.
2. Die Gemeinden, die im heutigen Umfang Aufgaben im Bereich Gewässerunterhalt und Wasserbau wahrnehmen, sind von der Kostentragung verstärkt zu entlasten. Demnach sind in Abänderung der heutigen Regelung (Art. 36 ff. WBG) zugunsten der Gemeinden die Kantonsbeiträge zu erhöhen:
− an den wesentlichen Gewässerunterhalt (heute 33 Prozent, Art. 37 WBG) − an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung (heute zwischen 60 und 95 Prozent, Art. 37a WBG) − an die Kosten der Erstellung der Richtpläne (heute 75 Prozent, Art. 37b WBG) − an die durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der ersten und zweiten Juragewässerkorrektion verursachten Kosten (heute 50 Prozent, Art. 38 WBG) − an die Kosten aus der Wasserbaupflicht des Kantons an der Aare (heute gemäss Art. 37 − indem der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Schwellenkorporationen an den Kanton geleitete Anteil an den Entschädigungen in Überflutungsgebieten gesenkt wird (heute 33 Prozent, Art. 39 Abs. 5 WBG)
Begründung:
Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) und das Tiefbauamt (TBA) sind zuständig für zahlreiche Nutzungs- und Schutzaufgaben im Aufgabenbereich Wasser des Kantons Bern.
Die Berner Seen sind immer sauberer und klarer und somit kann das Licht tiefer in den See eindringen, Pflanzen wachsen an Stellen, an denen vorher keine waren. Ausserdem enthält der Seegrund immer noch viele Nährstoffe, die von den Überschwemmungen des letzten Jahres stammen. Beides begünstigt das Wachstum von Algen und Pflanzen.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Gemeinden um den Bielersee mit dem Thema Seegras beschäftigen. Aber ungewöhnlich ist, was sich am Südufer des Bielersees im letzten Sommer (Juli 2022) ereignet hat. Ein hartnäckiger, meterdicker Seegrasteppich hat sich am linken Südufer des Bielersees gebildet und vermehrt. Dieser wurde durch Wind und Wellenschlag verschoben, was auf die Freizeitaktivitäten (Motorboot/Segler), Schifffahrtsgesellschaften und nicht zuletzt auf die Schilfbände, die teilweise unter Naturschutz stehen, grosse Auswirkungen haben kann. Dieses Problem könnte sich in den nächsten Jahren ausdehnen.
Die betroffenen Gemeinden, die für die Pflege ihrer Ufer verantwortlich sind, sind bestrebt, Ordnung zu halten, und haben das Machbare selbst an die Hand genommen, um schlimmeres zu verhindern. Die Häufung von Naturgewalten wird für die Gemeinden zu einem grossen Kostenfaktor, den sie längerfristig nicht mehr bewältigen können.
Vom Kanton aber werden die Kosten immer häufiger den Gemeinden überwälzt. Der Kantonsbeitrag aus dem Uferschutzfonds variiert zwischen Pauschalbeiträgen an den Unterhalt von Uferwegen und Freiflächen, 33 Prozent an den Unterhalt von naturnahen Ufern, 50 Prozent an Uferschutzplanungen und 60 bis 95 Prozent an Realisierungsmassnahmen.
Unser Umgang mit Naturgefahren hat ein hohes Niveau erreicht und findet auch Anerkennung. Nun aber kommen neue Herausforderungen auf die Gemeinden zu. Der Klimawandel verstärkt die Gefährdung durch Naturereignisse, nicht nur in Berggebieten, sondern auch im Flachland und in Seeregionen. Aufgrund der erhöhten Temperaturen und der Veränderungen im Niederschlagsregime ist mit einer deutlichen Zunahme von Problemen auf fliessenden oder stehenden Gewässern (Kanälen), Murgängen, Rutschungen, Sturzprozessen und Hochwassern zu rechnen.
Aufgrund der verstärkten Naturgefahren sind die heutigen Herausforderungen zu berücksichtigen und das Gesetz zu reformieren. Der Prozentsatz ist neu zu definieren, damit die Gemeinden gestärkt von der Kostentragung entlastet werden.
Antwort des Regierungsrates
Der Kanton Bern ist aufgrund seiner geographischen Lage, seiner Grösse und seiner Topografie stärker von Naturereignissen betroffen als viele andere Kantone. Der Regierungsrat ist sich dieser Herausforderungen bewusst, entsprechend hat der Kanton Bern in den vergangenen Jahren namhafte Summen in bauliche Schutzmassnahmen, vor allem im Bereich Hochwasserschutz, investiert. Diese Investitionen sollen in den nächsten Jahren weitergeführt werden, um die Bevölkerung, die Natur und die Infrastruktur möglichst gut vor Auswirkungen von Naturereignisses zu schützen.
1. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen Gemeinden und Kanton sind in den Artikeln 6 und 9 des kantonalen Wasserbaugesetzes klar definiert und geregelt. Die Wasserbaupflicht obliegt bei Fliessgewässern grundsätzlich den Gemeinden. Der Regierungsrat erachtet diese Regelung als sinnvoll und ausreichend, da die Gemeinden nicht nur über die notwendigen Kenntnisse der lokalen Sachverhalte verfügen, sondern auch durch ihre raumplanerischen und baurechtlichen Kompetenzen den Schutzbedarf beeinflussen können. Diese Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie die entsprechenden Kompetenzen und Zuständigkeiten haben sich in der Praxis bewährt.
Die von den Motionärinnen und Motionären angesprochene Entfernung von Seegras ist ebenfalls gesetzlich geregelt und zwar in Artikel 14 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes. Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist demnach Aufgabe der Ufergemeinden. Der Kanton kann sich mit bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwands der Gemeinden an diesen Kosten beteiligen. Da die Gemeinden über die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügen, erachtet der Regierungsrat auch diese Aufgabenteilung als sinnvoll. Eine Lastenverschiebung wäre zudem gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FI- LAG; BSG 631.1) auszugleichen.
Zusammenfassend ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die bestehenden Regelungen sinnvoll und ausreichend sind und erkennt daher keinen gesetzlichen Anpassungsbedarf. Der Regierungsrat ist aber bereit, klare Kriterien als Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung des Kantons an der Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras gemäss Artikel 14 Absatz 3 KGSchG von der zuständigen Direktion in einer Weisung festlegen zu lassen.
2. Bei Gewässerunterhalt und Wasserbau handelt es sich um Verbundaufgaben von Bund, Kanton und Gemeinden. Entsprechend wurde bei der damaligen Einführung des kantonalen Wasserbaugesetzes auf eine möglichst paritätische Finanzierung der Aufgaben geachtet. Mit Einführung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) haben sich die Kostenanteile bei Hochwasserschutz und Revitalisierung in den vergangenen Jahren deutlich zu Gunsten der Gemeinden verschoben. Abgesehen von den Kosten für den Bereich Gewässerunterhalt übernehmen Bund und Kanton heute bereits ausserordentlich hohe Kostenanteile, die von den Gemeinden zu finanzierenden Restkosten erscheinen dem Regierungsrat angemessen. Er ist daher nicht der Ansicht, dass die Kosten immer häufiger auf die Gemeinden überwälzt werden.
Gewässerunterhalt Mit der heutigen Regelung beteiligt sich der Kanton in diesem Bereich mit einem Anteil von 33 Prozent an den Kosten für den wesentlichen Unterhalt an Fliessgewässern. Die restlichen Kosten fallen bei den wasserbaupflichtigen Gemeinden an. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Bundesrat im März 2023 die Botschaft zur Teilrevision des Wasserbaugesetzes des Bundes verabschiedet hat. Darin ist neu eine Mitfinanzierung des Bundes an regelmässigen Unterhaltsarbeiten an Fliessgewässern vorgesehen, wodurch sich der Kostenanteil der Gemeinden auch an diesen Arbeiten deutlich reduzieren würde. Eine Erhöhung des Kantonsanteils scheint daher nicht angezeigt.
Hochwasserschutz und Revitalisierung Der Kanton kann Beiträge an die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung leisten, sofern sich auch der Bund beteiligt. Hochwasserschutzprojekte können mit Beiträgen von 60 Prozent subventioniert werden; wobei besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte mit zusätzlichen Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren
Kosten gefördert werden können. Revitalisierungsprojekte können mit Beiträgen von bis zu 95 Prozent subventioniert werden. Eine weitere Reduktion der Gemeindebeiträge würde die wasserbaupflichtigen Gemeinden somit nur bedingt entlasten, da bereits heute nur ein geringer Anteil der Kosten von ihnen übernommen wird.
Erstellung der Richtpläne Die Kosten für die Erstellung der Richtpläne obliegen zu einem Viertel den Gemeinden. Dieser Anteil ist insofern gerechtfertigt, als der Kanton mit der Erstellung der Richtpläne den Gemeinden eine strategische Aufgabe abnimmt und sie von einer Konsolidierung der Aufgaben durch den Kanton profitieren können. Durch die übergeordnete Planung können die Arbeiten der Wasserbaupflichtigen zudem zielgerichtet und optimiert - auch kostenoptimiert - erfolgen.
Unterhalt des Kanalnetzes der ersten und zweiten Juragewässerkorrektion Die Aufwendungen für den Unterhalt des Kanalnetzes der beiden Juragewässerkorrektionen werden zur Hälfte durch den Kanton finanziert. Diese Aufteilung basiert auf einem austarierten System, welches sich in der Vergangenheit sehr gut bewährt hat. Diese Sonderstellung ist historisch begründet, da die Kanäle im Rahmen der beiden Juragewässerkorrektionen durch den Kanton erstellt wurden. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass die Kosten für identische Arbeiten an den übrigen Gewässern, auch an der kantonseigenen Aare, in der Regel vollständig, bei wesentlichem Unterhalt zu zwei Dritteln, durch die wasserbaupflichtigen Gemeinden zu übernehmen sind. Eine weitere Begünstigung der Anrainergemeinden des Kanalnetzes der Juragewässerkorrektionen bei der Kostentragung ist nicht zu begründen.
Kosten aus der Wasserbaupflicht an der Aare Für die Wasserbaupflicht an der Aare wird der gleiche Kostenteiler zwischen den drei Verbundpartnern wie an den übrigen Gewässern angewendet. Eine Senkung des Gemeindeanteils für diese Kosten würde zu einer Sonderreglung für wasserbaupflichtige Gemeinden an der Aare und somit zu einer Ungleichbehandlung gegenüber wasserbaupflichtigen Gemeinden an anderen Gewässern, insbesondere an den grossen Talgewässern (Emme, Kander) führen.
Senkung des Anteils der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Schwellenkooperationen an die Entschädigungen in Überflutungsgebieten In diesem Bereich wurden in den vergangenen Jahren nur wenige Entschädigungen entrichtet. Eine Senkung der Beitragspflicht der Gemeinden würde daher auch in Anbetracht der eher seltenen und nicht besonders grossen Ereignisse, welche überhaupt eine Entschädigungspflicht auslösen, deren Kosten nur unwesentlich reduzieren.
Der Regierungsrat hält zusammenfassend fest, dass sich die Kostenteiler für die genannten Massnahmen in den vergangenen Jahren bereits zu Gunsten der Gemeinden angepasst wurden. Er erachtet die von den Gemeinden zu tragenden Kostenanteile als angemessen. Eine weitere Verschiebung zu Lasten des Kantons lehnt der Regierungsrat ab. Nicht nur führte dies, wie ausgeführt, zu Ungleichbehandlungen zwischen den wasserbaupflichtigen Gemeinden des Kantons Bern, sondern hätte für den Kanton einen massiven Anstieg der Kosten zur Folge. Angesichts der angespannten finanziellen Lage des Kantons stellt dies für den Regierungsrat keine Option dar.
Verteiler ‒ Grosser Rat