2023.RRGR.272
I 203-2023 Schild (Bern, GLP) Inkasso der Feuerwehrdienstersatzabgabe sicherstellen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 203-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.272
Eingereicht am: 11.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schild (Bern, GLP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 199/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Inkasso der Feuerwehrdienstersatzabgabe sicherstellen
Gestützt auf Artikel 28 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG) können die Gemeinden eine Feuerwehrdienstersatzabgabe bis 450 Franken erheben und haben hierfür ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren vorzusehen.
In der Praxis besteht die Vereinfachung offenbar darin, dass die Gemeinden auf eine eigentliche Veranlagung verzichten und den festgelegten Betrag unmittelbar durch den Kanton (zusammen mit weiteren Abgaben) in Rechnung stellen lassen. Das mag für Gemeinden eine grundsätzlich günstige Lösung sein, da der Kanton damit die Abgabe nicht nur in Rechnung stellt, sondern auch gleich eine allfällige Mahnung und Betreibung der Forderung übernimmt. Problematisch wird es jedoch dann, wenn die steuerpflichtige Person im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhebt. Denn hier ist zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eine anfechtbare Veranlagung erforderlich. Die Gemeinden müssen also zumindest in diesen Fällen eigens eine Verfügung erlassen und für den entsprechenden Betrag dann auch das Inkasso übernehmen. Dieses Vorgehen dürfte die Gemeinde nicht selten mehr kosten als sie mit der Abgabe einnehmen würde. Verzichtet die Gemeinde aber aus Opportunitätsgründen auf die Durchsetzung ihrer Forderung, wird gegenüber jenen, die ihre Steuern regelgemäss bezahlen, ein falsches Zeichen gesetzt.
Als Lösungen vorstellbar wären eine Veranlagung und Durchsetzung der Abgaben durch den Kanton (analog zur Liegenschaftssteuer) oder – unter Beibehaltung der heutigen Praxis – eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verfügung und Durchsetzung der Abgabe.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie hoch schätzt der Regierungsrat die jährlichen finanziellen Ausfälle der Gemeinden bei der Feuerwehrersatzabgabe, weil die Gemeinden auf die Durchsetzung ihrer Forderung
aus Aufwandgründen verzichten?
2. Wie gross schätzt der Regierungsrat den einmaligen und wiederkehrenden Aufwand (insbesondere für einen Umbau der ICT-Infrastruktur), wenn der Kanton die Feuerwehrersatzabgabe verfügen und durchsetzen würde?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und der Verfahrensfairness die Idee, in Artikel 28 FFG neu ein Einspracheverfahren im Sinne von Artikel 53 VRPG gegen Verfügungen zur Ersatzabgabe vorzusehen, wobei die Gemeinden in diesem Fall die geschuldeten Beträge ohne vorgängige Weiterungen als (Massen-)Verfügungen eröffnen würden, anstatt wie heute zunächst eine Rechnung zu verschicken?
4. Sieht der Regierungsrat weitere Möglichkeiten, die es den Gemeinden erleichtern würde, die Feuerwehrdienstersatzabgabe zu verfügen und durchzusetzen?
Antwort des Regierungsrates
1. Wie hoch schätzt der Regierungsrat die jährlichen finanziellen Ausfälle der Gemeinden bei der Feuerwehrersatzabgabe, weil die Gemeinden auf die Durchsetzung ihrer Forderung aus Aufwandgründen verzichten?
Jährlich werden nur 2 bis 3 Prozent der von der Steuerverwaltung fakturierten Beträge überhaupt abgeschrieben. Bei einem Volumen von rund 40 bis 46 Millionen Franken jährlich ergibt dies rund 1 Million Franken. Es erfolgt keine strukturelle Auswertung der Abschreibungsgründe, weshalb die effektiven Einnahmeausfälle in den Fällen, in denen Gemeinden in eigener Hoheit auf eine Durchsetzung mittels Verfügung verzichten, nicht genau beziffert werden können. Der übermässige Anteil an Abschreibungen erfolgt aber erfahrungsgemäss wegen allgemeiner Zahlungsunfähigkeit und nicht, weil keine Verfügung vorliegt. Die jährlichen finanziellen Ausfälle infolge Verzicht der Gemeinden auf die Durchsetzung ihrer Forderung werden deshalb insgesamt als sehr gering eingeschätzt.
2. Wie gross schätzt der Regierungsrat den einmaligen und wiederkehrenden Aufwand (insbesondere für einen Umbau der ICT-Infrastruktur), wenn der Kanton die Feuerwehrersatzabgabe verfügen und durchsetzen würde?
Indem der Kanton die Abgabe jeweils mit der Schlussabrechnung der Steuerveranlagung in Rechnung stellt, setzt der Kanton bereits heute über 97 Prozent der Abgaben durch. Dafür müssen die Gemeinden der Steuerverwaltung lediglich jährlich die entsprechenden Leitdaten liefern. Dies betrachtet der Regierungsrat grundsätzlich als ein sehr effizientes System.
Technisch wäre es zwar durchaus möglich, ein analoges System wie bei der Liegenschaftssteuer einzuführen. Bei diesem erstellt der Kanton eine separate Liegenschaftssteuerrechnung, worin die Verfügung im Namen der verfügenden Gemeinde inkludiert ist. Die Rechtsmittelbelehrung verweist auf die Gemeinde, welche die Einspracheentscheide zu erlassen hat. Ein Ersatz des heutigen Systems mit der Schlussabrechnung durch ein neues Schriftgut würde einiges an Arbeit und Kosten verursachen. Anzumerken ist aber, dass der Kanton dies bei der Liegenschaftssteuer nicht gratis macht, sondern die Gemeinden den Kanton für jede Liegenschaftssteuerrechnung entschädigen (vgl. Art. 10a der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren [DStV; BSG 661.113]). Dieses Vorgehen lohnt sich für die Gemeinden offenbar bei den Liegenschaftssteuern, welche rund 300 Millionen Franken Einnahmen im Jahr generieren. Ob dies bei der deutlich weniger ertragreichen Feuerwehrersatzabgabe auch so wäre, sei dahingestellt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Gemeinden jeweils über eigene Reglemente verfügen (vgl. auch
die entsprechenden Ausführungen zur Frage 3), wodurch der Aufwand für den Kanton relativ gross ausfallen dürfte.
Insgesamt erscheint der erforderliche Aufwand im Verhältnis zu den offensichtlich sehr seltenen Fällen als nicht verhältnismässig.
3. Wie beurteilt der Regierungsrat unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und der Verfahrensfairness die Idee, in Artikel 28 FFG neu ein Einspracheverfahren im Sinne von Artikel 53 VRPG gegen Verfügungen zur Ersatzabgabe vorzusehen, wobei die Gemeinden in diesem Fall die geschuldeten Beträge ohne vorgängige Weiterungen als (Massen-)Verfügungen eröffnen würden, anstatt wie heute zunächst eine Rechnung zu verschicken?
Betreffend die fakultativen Gemeindesteuern (Art. 257 ff. StG) gibt es bereits ein Einspracheverfahren (vgl. Art. 262 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661]). Eine analoge Regelung für die Feuerwehrdienstersatzabgabe wäre grundsätzlich denkbar. Es ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Feuerwehrdienstersatzabgabe in der Regel nicht die Höhe der entsprechenden steuerbaren Faktoren bzw. die korrekte Berechnung der Ersatzabgabe durch das System der Steuerverwaltung in Frage stehen dürfte, sondern vielmehr die individuelle Auslegung des jeweiligen Feuerwehrreglements und der konkreten persönlichen Feuerwehrdienstpflicht resp. die Befreiung davon. Jede Gemeinde bzw. jede Feuerwehrorganisation verfügt über ein eigenes Feuerwehrreglement, welches die Dienst- und Ersatzabgabepflicht sowie die entsprechende Befreiung (im übergeordneten gesetzlichen Rahmen) individuell regelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in einem Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren stets eine konkrete Beurteilung im Einzelfall (Person, persönliche Verhältnisse, konkrete Ausgestaltung Feuerwehrreglement) auf Stufe Gemeinde notwendig wäre. Im Sinne der Verfahrenseffizienz erachtet der Regierungsrat – gerade im Hinblick auf die seltenen Fälle – die Idee eines solchen Einspracheverfahrens nicht als zielführend.
4. Sieht der Regierungsrat weitere Möglichkeiten, die es den Gemeinden erleichtern würde, die Feuerwehrdienstersatzabgabe zu verfügen und durchzusetzen?
Denkbar wäre, dass der Kanton eine Musterverfügung für alle Gemeinden zur Verfügung stellt, analog der Muster für Feuerwehrreglemente (einsehbar unter <www.gemeinden.dij.be.ch>, Rubriken «Muster/Vorlagen / Gemeinderecht»).
Verteiler ‒ Grosser Rat