2023.RRGR.283
M 214-2023 Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) Durchsetzung von Zertifikaten für Holzbauten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 214-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.283
Eingereicht am: 13.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) (Sprecher/in) Egger (Hünibach, SP) Ritter (Burgdorf, GLP) Schär (Schönried, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 30.11.2023
RRB-Nr.: 16/2024 vom 10. Januar 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Durchsetzung von Zertifikaten für Holzbauten
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Submissionswesen zu ändern.
Erwägungen
1. Holzverarbeitungsbetriebe, die an einer kantonalen Ausschreibung teilnehmen, müssen FSC-, PEFC- oder Schweizerholz-zertifiziert sein.
2. Angebote, von Betrieben, die nicht über eine entsprechende Zertifizierung verfügen, werden ausgeschieden.
3. Nach der Abnahme des Werks müssen die Zertifikate abgenommen werden.
4. Eine bestehende, kantonale Stelle prüft die Umsetzung.
5. Firmen, die nicht die ausgeschriebenen und zertifizierten Holzwerkstoffe liefern, werden für mehrere Jahre von kantonalen Aufträgen ausgeschlossen.
6. Alle Massnahmen gelten für Bauten (wo Holz verbaut werden kann), Innenausbau und Möbel aus Holzwerkstoffen.
7. Diese Regelung gilt auch für alle Subunternehmer.
Begründung:
Am 29. Mai 1876 wurde in der Schweiz dem weltweit strengsten Waldgesetz zugestimmt. Das hat den Grundstein dazu gelegt, dass heute in den Schweizer Wäldern zehn Millionen Kubikmeter Holz nachwachsen. Somit haben wir einen Baustoff zur Verfügung, der hier wächst und uns zur Verfügung steht. Die Vorteile sind: Die Transportkosten sind tiefer; es wird CO2 gespeichert
und das einheimische Gewerbe gestützt. Die primäre Nutzung von Holz sollte immer als Baustoff dienen. Nur so können wir CO 2 speichern.
Im Nachhaltigkeitsspiegel wird festgehalten: «Holz ist ein sehr umweltfreundlicher Baustoff und nimmt bei den kantonalen Bauvorhaben eine besondere Stellung ein. Bereits in den ersten Planungsphasen wird die Machbarkeit eines Holzbaus geprüft und als Ganzes oder in Teilbereichen verbindlich vorgegeben. Eingesetzt wird ausschliesslich zertifiziertes Holz aus nachhaltiger Produktion. Der Werkhof in Loveresse, das Zentrum für Sport/Sportwissenschaften, der Neubau des Gymnasiums Strandboden in Biel oder die kantonale Sanitätsnotrufzentrale sind gute Beispiele moderner Holzbauten.»
Nur wer die nötigen Zertifikate (FSC, PEFC oder Schweizer Holz) vorweist, soll für den Kanton bauen. Nur mit Zertifikaten kann der Warenfluss lückenlos überprüft werden, und es werden keine Hölzer aus undurchsichtiger Herkunft an kantonseigenen Gebäuden verbaut.
Ausschnitt aus der «Richtlinie Umwelt und Ökologie» Holzqualität: Es wird ausschliesslich zertifiziertes Holz aus nachhaltiger Produktion eingesetzt. Zugelassene Zertifikate sind: − HSH (Herkunftszeichen Schweizer Holz) − FSC (Forest Stewardship Council) − PEFC (Programm for the Endorsement of Forest Certification)
Begründung der Dringlichkeit: Zurzeit sind viele Bauwerke in der Planung oder kurz davor.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat unterstützt die Nutzung von zertifiziertem Holz aus nachhaltiger Produktion für die kantonalen Bauprojekte. Er hat in den letzten Jahren bereits mehrfach bekräftigt, dass er die Verwendung von zertifiziertem Holz im rechtlich zulässigen Rahmen soweit möglich unterstützt (vgl. RRB 745/2018 Regionaler Baustoff Holz soll durch Zertifizierung aufgewertet werden). Der Kanton setzt seit Jahren auf eine möglichst weitgehende Verwendung von Holz und nimmt damit eine Vorbildfunktion ein. Für eine Änderung des Submissionswesens sieht die Regierung indes keine Veranlassung, insbesondere da die Anliegen der Motion bereits heute erfüllt sind.
Die Anfang 2022 revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) sieht bereits vor, dass bei einer Vergabe neben dem Preis und der Qualität einer Leistung auch Kriterien wie Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit berücksichtigt werden können. Dem trägt das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) Rechnung, indem Vorgaben zur Verwendung von zertifiziertem Holz gemacht werden.
1. Das AGG schreibt vor, dass nur Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern eingesetzt werden darf. Dazu fordert es u.a. die Zertifizierung nach FSC, PEFC, Label Schweizer Holz
oder gleichwertige Nachweise. Der Kanton Bern ist sich bewusst, dass das sichtbar platzierte Label-Logo alleine nicht genügt und verlangt von den Unternehmen für einen lückenlosen Nachweis der Herkunft des Holzes weitere Dokumente wie z. B. Lieferscheine. Damit der Nachweis erbracht werden kann, dass auch zertifiziertes Holz eingesetzt wird, muss ein Unternehmer eine Produktkettenzertifizierung haben (CoC), also ebenfalls zertifiziert sein.
2. Aufgrund der vorerwähnten Vorgaben des AGG bei kantonalen Ausschreibungen werden Angebote von Unternehmen, die nicht entsprechend zertifiziert sind, nicht berücksichtigt.
3. Nachweise – wie u. a. Zertifikate – werden bereits heute kontrolliert. Eine zusätzliche Regelung ist deshalb überflüssig.
4. Die Prüfung der korrekten Umsetzung wird jeweils durch das Fachcontrolling im Bereich «Umwelt & Ökologie» des AGG durchgeführt.
5. Das kantonale Beschaffungsrecht sieht in Artikel 44 der IVöB vor, fehlbare Anbieter von einem Beschaffungsverfahren ausschliessen zu können. Ferner können gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB fehlbare Unternehmen bis zu fünf Jahre von künftigen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen und gemäss Artikel 45 Absatz 5 Zuschläge wiederrufen werden.
6. Die Vorgaben des AGG gelten für alle Bauelemente aus Holz und somit auch für Fensterrahmen, Türen, Möbel sowie weitere Inneneinrichtungen.
7. Für Subunternehmer gelten dieselben Vorgaben, wie sie für die Vertragspartner gelten.
Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest, dass er die Anliegen der Motion auch weiterhin unterstützt und bereits heute vollumfänglich umsetzt.
Verteiler ‒ Grosser Rat