Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.292

I 223-2023 Müller (Orvin, SVP) Berner Uni-Dozent verherrlicht öffentlich Hamas-Terror. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 223-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.292

Eingereicht am: 10.10.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Müller (Orvin, SVP) (Sprecher/in) Josi (Wimmis, SVP) Pichard (Biel/Bienne, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 30.11.2023

RRB-Nr.: 134/2024 vom 14. Februar 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Berner Uni-Dozent verherrlicht öffentlich Hamas-Terror

Ein Dozent am Institut für Islamwissenschaften der Universität Bern hat auf der Social-Media- Plattform «X» (ehemals Twitter) den barbarischen Überfall der Hamas auf Menschen in Israel positiv kommentiert. Er drückte seine Sympathie klar und deutlich aus, indem er in Arabisch schrieb: «Danke an die palästinensischen Widerstandskämpfer für das beste Geschenk vor meinem Geburtstag... » In einem weiteren Tweet überschreibt er ein Bild der Terroristen mit dem zynischen Worten «Shabat Shalom» (Friede sei Sabbat). Interessanterweise erhält er Unterstützung von seiner Vorgesetzten, der Co-Direktorin des Instituts, die gleichzeitig seine Ehefrau ist. Dies wirft Fragen bezüglich Objektivität und Professionalität des Instituts auf.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist dieser Universitätsangestellte für die Universität noch tragbar?

2. Was spricht gegen eine sofortige Freistellung?

3. Wie stellt der Kanton Bern sicher, dass in Bildungsinstituten kein extremistisches und antisemitisches Gedankengut verbreitet wird?

4. Welche Rolle spielte die Co-Direktorin Serena Tolino bei der Anstellung ihres Ehemanns?

5. Wie rechtfertig sich eine Weiteranstellung der Co-Direktorin Serena Tolino, nachdem sie erklärt hat, dass die Tweets «keine antisemitische Intention» zeigten?

Begründung der Dringlichkeit: Der Vorfall steht im Zusammenhang mit den aktuellen Vorkommnissen in Israel.

Antwort des Regierungsrates

Die Ursprünge des «Instituts für Studien zum Nahen Osten und zu muslimischen Gesellschaften», auf dessen ehemaligen Dozenten sich die Interpellation bezieht, reichen an der Universität Bern bis zum Jahr 1857 zurück. Damals wurde eine Professur für orientalische Sprachen eingerichtet. Seither hat sich das damit verbundene Kompetenzprofil vielfach weiterentwickelt. Die letzte Neuausrichtung des Instituts durch die Philosophisch-historische Fakultät erfolgte mit dem Ziel, sein Profil gegenüber anderen Instituten in der Schweiz und im gesamten deutschsprachigen Raum zu schärfen: Der Fokus wurde auf die Region Mittlerer Osten und nördliches Afrika gelegt, ohne dabei aber auf die sprachlichen und philologischen Kompetenzen der Islamwissenschaft zu verzichten. Zudem wurde eine noch stärkere Fokussierung auf die moderne und zeitgenössische Welt gelegt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Umbenennung von «Institut für Islamwissenschaft» in «Institut für Studien zum Nahen Osten und zu muslimischen Gesellschaften». Es hat seine primäre Aufgabe in der Forschung und Lehre, soll seine Kompetenzen aber auch zur Information der Öffentlichkeit einsetzen.

Zu den Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Ist dieser Universitätsangestellte für die Universität noch tragbar?

2. Was spricht gegen eine sofortige Freistellung?

Die Fragen 1 und 2 sind durch die umgehend von der Universität ergriffenen Massnahmen beantwortet worden. Der betroffene Universitätsangestellte wurde am 11. Oktober 2023 von der Universität zunächst mit sofortiger Wirkung freigestellt. Nach den erforderlichen Abklärungen und der juristisch unabdingbaren Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Universitätsleitung am 17. Oktober 2023, das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos aufzulösen. Gewissenhafte Abklärung und rechtliches Gehör sind für den Regierungsrat notwendige Voraussetzungen, bevor einschneidende Massnahmen wie Freistellungen oder Kündigungen ergriffen werden.

3. Wie stellt der Kanton Bern sicher, dass in Bildungsinstituten kein extremistisches und antisemitisches Gedankengut verbreitet wird?

Die Universität duldet keine rassistischen, extremistischen, gewaltpropagierenden oder diskriminierenden Äusserungen und Verhaltensweisen und geht disziplinarisch gegen fehlbare Personen vor. Diesem Anspruch ist die Universität aus Sicht des Regierungsrats durch ihre rasch eingeleiteten Massnahmen und mit der Beauftragung einer Administrativuntersuchung durch eine unabhängige Fachperson im vorliegenden Fall nachgekommen. Die allen beteiligten oder betroffenen Personen gesetzlich zustehenden Rechtsmittel dürfen dabei nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nicht beschnitten werden. Die Universität ist als Forschungs- und Bildungsinstitution ein Ort der offenen Diskussion und des Austausches. Namentlich gehört die Publikation von Forschungsergebnissen zu den wichtigsten Aufgaben wissenschaftlicher Tätigkeit. Die Universität hat aber auch einen gesellschaftlichen Auftrag, indem sie in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informiert. Angestellte der Universität können und sollen demnach im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auch im öffentlichen Kontext auftreten. Wenn sie darüber hinaus ihre persönliche Meinung kundtun, ist dies aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich zulässig. Angestellte der Universität unterstehen aber einer Treuepflicht, weshalb private Meinungsäusserungen die Interessen der Universität zu berücksichtigen haben.

Die Universitätsleitung hat in diesem Zusammenhang Weisungen und Leitlinien formuliert, welche die entsprechenden Rahmenbedingungen festhalten. So ist Privates und Universitäres bei öffentlichen Äusserungen klar zu trennen und private Meinungen sind als solche zu deklarieren. Zudem dürfen Äusserungen privater Meinungen das Ansehen der und das Vertrauen in die Universität nicht beeinträchtigen. Daher können als private Meinungen durch Angestellte der Universität geäusserte Positionen wie die Verherrlichung von Hass oder Gewalt nicht toleriert werden. Gegen die Verbreitung von extremistischem oder antisemitischem Gedankengut engagiert sich die Universität zudem präventiv im Rahmen verschiedener Kampagnen (beispielsweise die Kampagne gegen Rassismus «Wir müssen reden… und zwar über Rassismus»). Die Abteilung für Chancengleichheit der Universität Bern ist auch Anlaufstelle für Universitätsangehörige, die von rassistischen Übergriffen betroffen sind, einen solchen beobachten oder Fragen im Bereich Rassismus haben. Diese Anlaufstelle nimmt – auch anonymisiert – alle Anliegen und Rückmeldungen zum Thema Rassismus entgegen. Die Universität nimmt dagegen keine Gesinnungsprüfungen bei Anstellungen vor und der Regierungsrat erwartet dies weder von ihr noch von anderen Bildungsinstitutionen, da die Persönlichkeitsrechte und die Meinungsäusserungsfreiheit von Bewerberinnen und Bewerbern stets zu respektieren sind. Auch systematische Sicherheitsüberprüfungen sind für eine Anstellung in einer üblichen Funktion in Forschung und Lehre an einer kantonalen Hochschule nicht erforderlich. Aufgrund der gemachten Erfahrung prüft die Universität aber, ob und wie sie in Zukunft in Bezug auf die Anstellung von Personen in exponierten Funktionen Hinweise auf möglicherweise problematisches Verhalten in der Vergangenheit erhalten kann. Ausserdem werden die Verantwortlichen der Universität sicherstellen, dass bei bedeutenden Anstellungsverfahren das von allen Universitätsangestellten selbstverständlich erwartete Bekenntnis zu den verfassungsmässigen Grundwerten und der Distanzierung von Gewalt ausdrücklich thematisiert wird.

4. Welche Rolle spielte die Co-Direktorin Serena Tolino bei der Anstellung ihres Ehemannes?

Die Anstellung von Ehepartnerinnen oder Ehepartnern ist unter verschiedenen Aspekten nicht unproblematisch. Gerade im wissenschaftlichen Umfeld kommt es aber in seltenen Fällen zu Konstellationen, dass Personen, die verheiratet oder anderweitig eng persönlich verbunden sind, in derselben Organisationseinheit zusammenarbeiten. Die Universität ist sich dessen bewusst und hat bereits 2004 Richtlinien bezüglich der Anstellung von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Verwandten erlassen. Grundsätzlich gilt, dass Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Verwandte von Universitätsangestellten nicht in einem Unterstellungsverhältnis angestellt werden. Eine Anstellung ist ausnahmsweise namentlich dann möglich, wenn die anzustellende Person über ausgewiesene Qualifikationen für die zu besetzende Position verfügt, kein direktes Unterstellungsverhältnis besteht und die vorgesetzten Instanzen einverstanden sind. Die Universitätsleitung hatte den korrekt gemäss den Richtlinien von 2004 gestellten Antrag des Instituts auf Anstellung des Ehemannes von Prof. Serena Tolino gutgeheissen. Diese Angelegenheit gibt ihr jedoch Anlass dazu, die bisherige Praxis zu überprüfen.

5. Wie rechtfertigt sich eine Weiteranstellung der Co-Direktorin Serena Tolino, nachdem sie erklärt hat, dass die Tweets «keine antisemitische Intention» zeigten?

Aus Sicht des Regierungsrats hat die Universität gezeigt, dass sie die Angelegenheit sehr ernst nimmt, indem sie sofort Massnahmen ergriffen hat, um ein klares Bild über die Umstände zu erhalten. Die Universitätsleitung hat den ehemaligen Rektor der Universität Basel, den Präsidenten der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) und Ägyptologen Prof. em. Antonio Loprieno mit der Aufgabe betraut, eine Administrativuntersuchung durchzuführen. Dabei wurde die Führung des Instituts, dessen Prozesse und auch seine Positionierung einer externen Begutachtung unterzogen. Bis zum Ende der Abklärungen wurde Prof. Serena Tolino von ihren Aufgaben entbunden. Di e Universitätsleitung hat am 1. Februar 2024 über die Ergebnisse der Administrativuntersuchung und über die daraus gezogenen Konsequenzen informiert. Co-Institutsleiterin Prof. Serena Tolino wurde für in der Untersuchung festgestellte Führungsmängel abgemahnt, gleichzeitig hielt die Universitätsleitung fest, dass aufgrund des Berichts keine Anhaltspunkte aufgekommen seien, welche weitergehende Massnahmen rechtfertigen würden.

Verteiler ‒ Grosser Rat