Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.349

M 259-2023 Rothenbühler (Rüderswil, Die Mitte) Holzbeschaffung für kantonale Bauten. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 259-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.349

Eingereicht am: 06.12.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rothenbühler (Rüderswil, Die Mitte) (Sprecher/in) Wenger (Spiez, EVP) Schilt (Utzigen, SVP) Blatti (Oberwil i. S., EDU) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Riem (Iffwil, Die Mitte) Lerch (Langenthal, SVP) Ryser (Seftigen, GLP) Haudenschild (Niederbipp, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 344/2024 vom 03. April 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Holzbeschaffung für kantonale Bauten

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt,

Erwägungen

1. den Rohstoff Holz für kantonale Bauten (gemäss Art. 5 KWaV) In-house zu beschaffen;

2. die Grundlagen dafür zu schaffen, dass bei kantonalen Bauvorhaben die Beschaffung des Rohstoffs Holz getrennt vom Bau vorgängig ausgeschrieben werden kann;

3. bei den betreffenden Ämtern (z. B. AGG) die für die Holzbeschaffung erforderliche Kompetenz aufzubauen, z. B. Musterausschreibungsunterlagen;

4. sich bei der Erarbeitung national harmonisierter Ausschreibungstexte aktiv zu beteiligen (geplanter CRB NPK 336 Holzbeschaffung).

Begründung:

Im Grossen Rat wurde wiederholt der Wille geäussert, für kantonale Bauten das Holz aus kantonalen eigenen Wäldern einzusetzen. Nach den Beschaffungsregeln von GATT-WTO ist dies als Inhouse-Beschaffung zulässig und ausdrücklich erwähnt. Auch das seit 2022 in Kraft stehende Bundesgesetz für die öffentliche Beschaffung (BöB) lässt zu, nicht mehr das wirtschaftlich günstigste, sondern das vorteilhafteste Angebot zu wählen.

Aber die Umsetzung gestaltet sich schwierig. Hauptgründe sind uneinheitliche und rechtsunsichere Instrumente bei der Ausschreibung, aber auch fehlende Bestellerkompetenzen. So kam

es, dass beim BFH Campus Biel trotz zweier Grossratsbeschlüsse, eigenes Holz des Kantons Bern einzusetzen, diese Forderung im TU-Vertrag gänzlich fehlte.

Im Weiteren führt die Vorgabe, Schweizer Holz oder gar Berner Holz einzusetzen, regelmässig zu Stresssituationen in der Holzkette. Die Totalunternehmer bestellen die Materialien in der Regel viel zu spät, sodass für eine seriöse Planung und Durchführung der Schläge im Wald, aber auch für eine normale Herstellung der Produkte in der regionalen Holzindustrie die Zeit fehlt. Dies führt zu Mehrkosten, aber oft auch dazu, dass Bauteile, die ursprünglich in Schweizer Holz geplant waren, dann doch aus ausländischem Holz hergestellt werden.

Um diesen Problemen entgegenzuwirken, soll die Beschaffung des Holzes vom Bauauftrag getrennt werden können. Die Beschaffung kann über eine vorgängige Ausschreibung regelkonform nach GATT-WTO erfolgen. Die wichtigste Chance ist die zeitliche Unabhängigkeit der Beschaffung von der Bauausführung. Die Beschaffung kann erfolgen, lange bevor der Zuschlag für den Bauauftrag erteilt ist. Damit kann den Bedürfnissen der Waldwirtschaft in Bezug auf Planbarkeit, Einschlagvolumen über mehrere Saisons und Sortimente besser Rechnung getragen werden. Im Weiteren lässt sich besser kontrollieren, dass das gewünschte Holz aus eigenen Beständen oder Zweckverbänden stammt.

Die Systematik soll einfache, flexible und anwenderfreundliche Leistungsbeschreibungen für die Beschaffung von Holz ermöglichen. Die Anbieter sollen sich rasch an die neue standardisierte Beschaffungsart gewöhnen und ihre Angebote ohne grossen Aufwand standardisiert kalkulieren können.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Dem Regierungsrat ist bewusst, dass das Thema der Holzbeschaffung bei kantonalen Bauprojekten für den Grossen Rat ein wichtiges Anliegen ist. Er teilt die Ansicht, dass die neuen Beschaffungsregeln bestmöglich angewendet werden sollen, insbesondere wo es die nachhaltige Entwicklung ermöglicht oder fördert. Der Einsatz von Holz in den kantonalen Hochbauten liefert dazu einen wichtigen Beitrag und ist in Gesetzen und Vorgaben des Kantons seit Jahren verankert. So hält Artikel 5 der Waldverordnung (KWaV, BSG 921.111) u. a. fest, dass der Kanton die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten fördert und dass bei der Projektierung von kantonalen Bauten die Holzbauweise zu prüfen ist und dabei auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen sind.

Der Kanton Bern ist zu einem Drittel seiner Fläche bewaldet. Er weist die grösste Holznutzung aller Kantone auf und verfügt über weiterverarbeitende Betriebe und Holzbauunternehmen. Die Verwendung des einheimischen Rohstoffes und die Förderung der Wertschöpfung im Kanton ist daher auch aus dieser Perspektive zu begrüssen.

Zur Umsetzung der Anliegen der Motion stellen sich jedoch noch zahlreiche Fragen, die zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden können. Der Regierungsrat ist bereit, diese zu prüfen und die Motion als Postulat anzunehmen.

Das öffentliche Beschaffungsrecht (vgl. Interkantonale Vereinbarung vom 15.11.2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB; BSG 731.2-1) erlaubt es nicht, Vorgaben bezüglich der geografischen Herkunft des Holzes zu machen. Wie im Vorstoss ausgeführt, sind jedoch sogenannte Inhouse-Geschäfte grundsätzlich bereits möglich (vgl. IVöB Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Dabei muss der Austausch von Leistung und Gegenleistung innerhalb des gleichen Rechtsträgers stattfinden; im Falle der Holzbeschaffung wäre dies insbesondere zwischen dem Amt für Grundstücke und Gebäude und dem Staatsforstbetrieb des Amtes für Wald und Naturgefahren.

Das Beispiel des Campus Biel/Bienne hat indes gezeigt, dass eine Inhouse-Beschaffung durchaus auch mit Risiken verbunden ist. Der Kanton ist bei seinen Bauprojekten dafür verantwortlich, dass das Holz in der notwendigen Qualität und rechtzeitig im Bauablauf bereitsteht. Qualitätsmängel, Verzögerungen im Projekt oder Logistikschwierigkeiten fallen auf den Kanton als Bauherrn zurück und verursachen unter Umständen hohe Mehrkosten und zeitliche Verzögerungen.

Eine Inhouse-Beschaffung kann deshalb nur gelingen, wenn vorgängig eine entsprechende Beschaffung separat vom Bauprojekt durchgeführt wird, so wie dies von den Motionären vorgeschlagen wird. Diese würde sinnvollerweise den ganzen Erstverarbeitungsprozess umfassen. Eine oder mehrere Unternehmen würden damit beauftragt, das Holz beim Staatsforstbetrieb zu erwerben, es ab Waldstrasse abzutransportieren, in Schnittholz (i. d. R. Lamellen) zu verarbeiten, zu trocknen und bis zur Verwendung für ein konkretes, kantonales Bauprojekt zu lagern. Der Bezug der Leistungen zur Nutzung, zum Transport und zur Verarbeitung des staatlichen Holzes unterliegen ebenfalls den öffentlichen Beschaffungsregeln, was u.a. administrativen Zusatzaufwand für die notwendigen Ausschreibungen bedeuten könnte. Dieses Vorgehen ist noch wenig erprobt und somit mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden.

Der Staatsforstbetrieb ist Teil bestehender Holzlieferketten. Er schöpft das Nutzungspotenzial des Staatswaldes gemäss langfristiger Planung aus und verkauft das produzierte Holz zu 100 Prozent auf dem freien Markt. Durch eine separate Inhouse-Lieferkette würde diesem Markt das Holzangebot des Staatswaldes entzogen, was preisrelevant sein könnte. Die Auswirkungen einer grösseren Inhouse-Beschaffung für den Holzmarkt, für die Weiterbearbeitung und für die Koordination in konkreten Projekten müssen geklärt werden. Die Bau- und Verkehrsdirektion verfügt heute über sehr gute Fachkompetenzen im Bereich des Beschaffungswesens. Dennoch müssen die Konsequenzen von vermehrten Inhouse-Beschaffungen auf die internen Ressourcen geprüft werden. Dabei gilt es auch die finanziellen Möglichkeiten des Kantons zu berücksichtigen.

Des Weiteren soll im Rahmen der vorerwähnten Analyse auch der Bedarf und die Möglichkeiten für eine Mitarbeit bei der Erarbeitung einer nationalen Norm zur Holzbeschaffung (CRB NPK 336) geprüft werden.

Verteiler ‒ Grosser Rat