Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.51

M 029-2023 Riem (Iffwil, Die Mitte) Lebensraum Wald-Wild Strategie. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 029-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.51

Eingereicht am: 06.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Riem (Iffwil, Die Mitte) (Sprecher/in) Aebi (Hellsau, SVP) Martin (Gerolfingen-Täuffelen, Parteilos) Haudenschild (Niederbipp, FDP) von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Gerber (Hinterkappelen, Grüne) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023

RRB-Nr.: 518/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Strategie Wald-Wild-Lebensraum

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. eine umfassende Wald-Wild-Lebensraum-Strategie zu erarbeiten,

2. die Wald-Wild-Lebensraum-Strategie mit klaren Zielen, einer Umsetzungs- und Zeitplanung zu definieren,

3. Massnahmen darzulegen, wie die Wildbestände dem gesamten Ökosystem Wald besser angepasst werden,

4. aufzuzeigen, wie eine Waldverjüngung mit standortgerechten und klimaangepassten Baumarten gemäss Artikel 27 WaG sichergestellt wird,

5. die Aufgaben aller beteiligten Ämter und Organisationen zu überprüfen und zweckmässiger zu regeln.

Begründung:

Mit verschiedenen Massnahmen versucht der Kanton Bern, die Wildbestände im Ökosystem Wald verträglich in ein Gleichgewicht zu bringen. Eine Aufgabe, die durch verschiedene Zuständigkeiten der Verwaltung, viele unterschiedliche Interessen sowie überholte Organisationsstrukturen erschwert wird und deshalb wenig Erfolg zeitigt. Der Kanton Bern braucht deshalb eine Wald-Wild-Lebensraum-Strategie.

Die «Waldvision 2100» des Amts für Wald und Naturgefahren beschreibt die wesentlichen Funktionen des Waldes. Die vielfältigen Aufgaben des Ökosystems Wald werden darin vernetzt und in ihrer Gesamtheit dargestellt. Der Satz 8 der Waldvision lautet: «Der Wald im Kanton Bern weist möglichst natürliche, auf die Waldentwicklung angepasste Wildbestände auf».

Das eidgenössische Waldgesetz (WaG) schreibt vor, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen sei. In Artikel 27 Absatz 2 schreibt es den Kantonen vor: «Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.»

Die Wildpopulationen in einigen Regionen des Kantons entsprechen weder den Vorgaben des Gesetzes noch den Absichten der Waldvision 2100. Zu viel Schalenwild (Hirsch, Gämse, Reh) beeinträchtigt durch Verbiss das Nachwachsen von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen und schädigt die Biodiversität. Insbesondere hemmen die überhöhten Populationen von Rehen und Rothirschen das Aufwachsen von klimaangepassten und standortgerechten Bäumen. Die notwendige und zukunftsfähige Waldentwicklung wird stark beeinträchtigt. Für den Schutzwald ist eine natürliche und vielfältige Verjüngung besonders wichtig.

Die Bestände von Rehen und Rothirschen haben in einigen Regionen kontinuierlich zugenommen, weil die vom Kanton zahlenmässig festgelegte Regulierung selten erreicht wird. Die Situation ist allgemein bekannt und wird alle zwei Jahre im Wildschadengutachten dokumentiert.

Eine Wald-Wild-Lebensraum-Strategie soll aufzeigen, wie sich das Ökosystem Wald wieder besser entwickeln kann und welche organisatorischen Massnahmen und Strukturen der Kanton ändern muss.

Begründung der Dringlichkeit: Die starke Entwicklung der Schalenwildbestände gefährdet den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft und beeinträchtigt seine Schutz- und Nutzfunktion. Die zur Bestandesregulierung nötige Jagdstrecke wurde in der ordentlichen Jagdperiode gemäss Mitteilung der WEU-Direktion nicht erreicht, was zu einem erneuten Bestandszuwachs führt. Es besteht eine hohe Handlungsdringlichkeit.

Antwort des Regierungsrates

«Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV) und in dessen Verwaltungsorganisationskompetenz liegt (Art. 87 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.»

Das Ziel, die Wildbestände im Ökosystem Wald verträglich in ein Gleichgewicht zu bringen, ist anspruchsvoll. Die beteiligten Organisationseinheiten arbeiten schon heute eng und gut zusammen, was sich zum Beispiel bei den gemeinsamen Wald-Wild-Konzepten zeigt. Gleichzeitig anerkennt der Regierungsrat, dass eine Strategie, die den gesamten Lebensraum umfasst, geeignet wäre, um eine nachhaltige Verbesserung der heutigen Situation zu erreichen. Er ist deshalb bereit, die entsprechenden Organisationseinheiten mit der Erarbeitung einer Strategie Lebensraum Wald – Wild zu beauftragen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.