Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.68

M 046-2023 SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) Sozialhilfe muss Inklusion und Integration ermöglichen! Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 046-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.68

Eingereicht am: 09.03.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) (Sprecher/in) SP-JUSO (Junker Burkhard, Lyss) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 762/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Sozialhilfe muss Inklusion und Integration ermöglichen!

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Die Integrationszulagen (IZU) werden im Kanton Bern auf das geltende SKOS-Niveau von maximal 300 Franken angehoben. Dazu wird die entsprechende Regelung in der Sozialhilfeverordnung (Art. 8a ff. SHV) angepasst.

2. Für die Ausrichtung der IZU soll ein stufenweises Modell gewählt werden – von minimal 100 Franken bis zu maximal 300 Franken. Dabei soll der zeitliche Aufwand für die getätigten Integrationsbemühungen berücksichtigt werden – analog zum System, wie es für den Einkommensfreibetrag (EFB) gilt. Bei 100 Prozent Integrationseinsatz soll der maximale Satz von 300 Franken gelten, bis 20 Prozent der minimale Satz von 100 Franken. So kann die Motivation für ein erhöhtes Integrationspensum auch für Einsatzplätze belohnt werden – mit 25 Franken monatlich pro 10-Prozent-Einsatz.

Begründung:

Die SKOS schlägt vor, die Integrationszulagen (IZU) abgestuft bis 300 Franken auszurichten. Fast alle Kantone richten Integrationszulagen gemäss den Richtlinien aus, manche haben das Maximum sogar auf 400 Franken festgelegt (s. SKOS-Monitoring, www.skos.ch). Der Kanton Bern hat mit dem Einheitsansatz von nur 100 Franken die tiefsten Ansätze. Kinder erhalten in der ganzen Schweiz keine IZU.

Die Diskussion rund um die fehlende Teuerungsanpassung im Kanton Bern hat auch die Diskussion rund um die IZU angefacht. Der Regierungsrat hat den Verzicht der Teuerung auch mit

der Möglichkeit begründet, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger hätten ja die Möglichkeit, etwas für ihre Integration zu tun und dann Anrecht auf eine IZU zu haben.

Dass die IZU im Kanton Bern aber tiefer ist als die nationalen Richtlinien dies vorsehen, ist dabei ebenso ausser Acht gelassen worden, wie dass viele keine Möglichkeit haben, eine IZU oder einen EFB (Erwerbsfreibetrag, z. B. für Working Poor) zu erwirtschaften.

Somit ist die fehlende Teuerung gegenüber den geltenden SKOS-Ansätzen umso störender.

Die Anpassung der IZU würde zwar nicht die fehlende Teuerung ersetzen, wäre aber ein Instrument, das die Integrationsbemühungen der Sozialhilfe beziehenden Menschen belohnen und somit auch fördern würde. Diese Massnahme würde den Ansatz «Leistung zählt» unterstützen. Die dadurch zu erzielenden positiven Effekte – so ist zu erwarten – würden die Kosten ausgleichen. Mit zeitlicher Verzögerung ist mit mehr Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Die Massnahme finanziert sich so selbst – eine lohnende Investition.

Da die Integrationszulage heute im Kanton Bern auf Ebene der Sozialhilfeverordnung angesiedelt ist, kann der Regierungsrat diese anpassen. Der Schritt der Anpassung der IZU ist eine gesetzlich konforme, angemessene und integrationsfördernde Massnahme.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, SHV; BSG 860.111). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotion einen grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motionärinnen beziehen sich in ihrer Argumentation verschiedentlich auf die SKOS-Richtlinien. Aus Sicht des Regierungsrats ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die Kantone aufgrund der regional unterschiedlichen Ausgangslagen über einen Spielraum bei der Ausgestaltung der Sozialhilfe verfügen müssen. Die SKOS-Richtlinien haben lediglich Empfehlungscharakter und sind nicht verbindlich. Sozialhilfeleistungen sind immer aus der Perspektive des Gesamtsystems zu bewerten. Die Sozialhilfe ist als Überbrückung von finanziellen Notlagen konzipiert. Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass das Leistungsniveau des aktuellen Systems im Kanton Bern ausreichend und gut austariert ist.

Im Vorstosstext wird die Frage des Teuerungsausgleichs auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie die Höhe der Integrationsleistungen (IZU) thematisiert. Diese beiden Leistungen sollten unabhängig voneinander betrachtet werden. Der GBL ist eine Bedarfsleistung zur Deckung der Grundbedürfnisse für eine angemessene Lebensführung. Die Ausrichtung von Integrationszulagen ist hingegen Teil eines Anreizsystems. Die IZU dienen dazu, die Leistung von nicht erwerbstätigen Personen finanziell anzuerkennen (z.B. Besuch Integrationsprogramm). Es gibt keine Evidenz für die These der Motionärinnen, wonach eine höhere IZU per se mittelfristig zu vermehrter Ablösung aus der Sozialhilfe führt.

Die SKOS-Richtlinien empfehlen bei der IZU eine Bandbreite von 100 Franken (Minimum) bis 300 Franken (Maximum). Der Kanton Bern bewegt sich also innerhalb der von der SKOS empfohlenen Bandbreite. Im interkantonalen Vergleich zeigt sich, dass die Höhe der ausgerichteten IZU sehr unterschiedlich ist. Insgesamt elf Kantone kennen eine IZU in der Höhe von 300 Franken. Weitere elf Kantone entrichten eine IZU zwischen 100 und 250 Franken, beispielsweise der Kanton Bern mit 100 Franken. Eine IZU von 400 Franken sprechen lediglich zwei Kantone (Neuenburg und Appenzell Innerrhoden) 1.

SKOS-Monitoring-Bericht 2021

Im Vorstosstext wird moniert, der IZU-Ansatz von 100 Franken sei im interkantonalen Vergleich zu tief. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass der Kanton Bern bei der Ausgestaltung der Einkommensfreibeträge (EFB) im interkantonalen Vergleich dafür grosszügiger ist. Dies entspricht der primären Zielsetzung des Regierungsrats, die Erwerbsintegration zu fördern bzw. zu belohnen. Der EFB soll ein beabsichtigter Anreiz zur Aufnahme bzw. zum Ausbau von Erwerbsarbeit sein. Dieser Ansatz hat sich bewährt. Der Kanton Bern richtet EFB bis zum Maximalbetrag gemäss SKOS-Richtlinien von 700 Franken aus, kennt höhere EFB für Alleinerziehende und zahlt auch Absolvierenden einer Berufslehre einen EFB, was lediglich zwölf weitere Kantone tun 2.

Sozialhilfeleistungen sind immer aus der Perspektive des Gesamtsystems zu bewerten. Das Anreizsystem im Kanton Bern ist über alle Leistungskomponenten betrachtet stimmig. Die Erhöhung der IZU (oder anderer Sozialhilfeleistungen) führt zu zusätzlichen Schwelleneffekten zwischen der Sozialhilfe und Beschäftigungsverhältnissen im Niedriglohnbereich, die sich in negativen Erwerbsanreizen ausdrücken. So hat denn 2019 die Berner Stimmbevölkerung auch eine Revision des Sozialhilfegesetzes abgelehnt, die eine Erhöhung der IZU vorsah.

Der Regierungsrat empfiehlt die vorliegende Motion aus den genannten Gründen zur Ablehnung.

Verteiler ‒ Grosser Rat ebda.