Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.BKD.1742

Hochschulbildung; Staatsbeitrag an die deutschsprachige Pädagogische Hochschule des Kantons Bern (PHBern). Objektkredit 2025

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1278/2024 Datum RR-Sitzung: 11. Dezember 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2024.BKD.1742 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Hochschulbildung; Staatsbeitrag an die deutschsprachige Pädagogische Hochschule des Kantons Bern (PHBern); Objektkredit 2025

Erwägungen

1. Gegenstand

Für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates an die deutschsprachige Pädagogische Hochschule des Kantons Bern (PHBern) erhält die PHBern für das Jahr 2025 einen Maximalbeitrag von CHF 68 300 000.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule ‒ Verordnung vom 16. November 2022 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV; BSG 436.911), Art. 68 ‒ Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 22, 28, 30 Abs. 1, 31, 32 und 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 25, 27 und 30 ‒ Leistungsauftrag des Regierungsrates an die Pädagogische Hochschule Bern für die Jahre 2022–2025

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende (Art. 28 FHG, Art. 25 FHaV) und neue Ausgabe (Art. 30 Abs. 1 FHG). Es handelt sich um eine abschliessend an den Regierungsrat delegierte Ausgabe gemäss Artikel 74c Absatz 1 Buchstabe b PHG.

4. Massgebende Kreditsumme

Maximaler Gesamtbeitrag: CHF 68 300 000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit (Objektkredit). Rechnungsjahr: 2025 Produktgruppe: 4482900001 (Hochschulbildung) Konto: 363400000 (Beiträge an öffentliche Unternehmungen)

Der Betrag von CHF 68 300 000 ist im Budget 2025 enthalten.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2023; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.