2024.BVD.4572
ara region bern ag; Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) und Filtration gesamt ungelöster Stoffe (GUS-Filtration); Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds. Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne ak J
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 955/2024 Datum RR-Sitzung: 18. September 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.4572 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
ara region bern ag; Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) und Filtration gesamt ungelöster Stoffe (GUS-Filtration); Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Erwägungen
1. Gegenstand
Bewilligung und Zusicherung eines Beitrags von CHF 3 324 847 aus dem Abwasserfonds.
Beitragsempfängerin: ara region bern ag Objekt: Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) und Filtration gesamt ungelöster Stoffe (GUS-Filtration) Vollendungstermin: 2027 Projektverfasserin: AFRY Schweiz AG, Zürich
2. Rechtsgrundlagen
Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16, 16a und 17 — Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e if. — Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 if. — Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.
3 Kosten / massgebende Kreditsumme / Ausgabenart
Projektkosten inkl. MWST CHF 61 096 733
Beitragsberechtigte Kosten CHF 14 718 226
Beitragssatz 22.59 %
Fondsbeitrag / zu bewilligender Kredit CHF 3 324 847
Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 3 324 847
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 18.09.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 293473 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.4572 lit
Die Berechnung des Beitragssatzes und des Fondsbeitrages sind im beigelegten Dokument «Gesamtübersicht über Projektkosten und Beiträge von Bund und Kanton» ersichtlich.
Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG.
Sie ist nach Art. 30 Abs. 2 FHG gebunden, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16a erfüllt sind und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist. Der Regierungsrat ist gemäss Anhang 1 zu Art. 36 FHaV zuständig für die Bewilligung der Ausgabe.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV). Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), November 2022
4 Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG
Produktgruppe: 4494500001 Wasser und Abfall
Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und aufgrund der geprüften Schlussabrechnung. Sie sind im Budget und im Finanzplan enthalten.
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen:
Konto Budgetrubrik Jahr Betrag
24342-562000000-492100206001 AVVA / Abwasserfonds 2024 CHF 1 500 000
2025 CHF 800 000
2026 CHF 600 000
2027 CHF 424 847
Total CHF 3 324 847
5 Bedingungen / Befristung
Die Schlusszahlung des Fondsbeitrages erfolgt, nachdem die Ausführungsdokumentation vorliegt und der Leistungsnachweis erbracht ist. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind ein aktueller Übersichtsplan und ein Verfahrensschema der gesamten Anlagen abzugeben. Die neuen technischen Eckdaten sowie die aktuellen Wiederbeschaffungswerte der ARA sind mitzuteilen. Der Leistungsnachweis ist erfüllt, wenn die festgelegten Anforderungen für den Betrieb der Anlage während eines Jahres eingehalten werden.
6 Auflagen
Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AVVA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen.
Die Auflagen im Gesamtbauentscheid mit UVP vom 13. März 2023 des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland sind einzuhalten.
Bis zum Gesamtbetrag von 90 `)/0 des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.09.2024 1 Version: 211 Dok.-Nr.: 3543763 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.4572 2/5
zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen. Nach Beendigung der Arbeiten nimmt das AWA die Kontrolle der Schlussabrechnung vor. Das Missachten dieser Auflagen kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).
7 Begründung
Seit dem Inkrafttreten der revidierten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung per 2016 müssen Abwasserreinigungsanlagen, welche die entsprechenden Kriterien erfüllen, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen.
Die ara region bern ag ist zu einer zusätzlichen Behandlungsstufe verpflichtet, da die angeschlossenen Einwohner (rund 230 000) den in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Schwellenwert von 80 000 angeschlossenen Einwohnern deutlich übersteigen. Gemäss kantonaler Planungl muss die ara region bern ag diese zusätzliche Stufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen bis 2030 erstellen. Das in einem Variantenvergleich gewählte Verfahren mit granulierter Aktivkohle (GAK im Schwebebett) entspricht sowohl aus gewässerschutztechnischer Sicht als auch punkto Kosten-/Nutzenverhältnis der Bestvariante und dem Stand der Technik.
Das Abwasser ist für eine Ozonung aufgrund erhöhter Bromidkonzentrationen im Zulauf zur Anlage nicht geeignet. Die neue Tuch-Filtration zum Rückhalt der gesamt ungelösten Stoffe (GUS) ersetzt die bestehende Sandfiltration. Da die hydraulische Kapazität der Filtration damit um ein Siebtel erhöht wird, ist der Anteil der Kapazitätserhöhung beitragsberechtigt.
Der Kanton leistet gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KGSchG Beiträge aus dem Abwasserfonds an den Bau und die Erweiterung von Abwasserreinigungsanlagen. Da das Vorhaben zu 75 % der anrechenbaren Kosten mit Bundesabgeltungen unterstützt wird, reduzieren sich die anrechenbaren Kosten für den Beitrag aus dem Abwasserfonds entsprechend.
8 Hinweise
Es wird auf das Dokument «Beiträge aus dem Abwasserfonds», Merkblatt vom 1. Juli 20232 hingewiesen, welches beim Vorhaben zu beachten ist.
9 Eröffnung
Dieser Beschluss wird der Beitragsempfängerin durch das Amt für Wasser und Abfall mit eingeschriebener Post eröffnet.
Mikroverunreinigungen - Massnahmen an Kläranlagen schützen Gewässer im Kanton Bern. AWA, 1/2020. Einsehbar auf der Internetseite des AWA. 2 Einsehbar auf der Internetseite des AWA
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10 Kenntnisgabe
Dieser Beschluss wird mit normaler Post zur Kenntnis an AFRY Schweiz AG, Zürich gegeben.
11 Angaben zu den Investitionen (für verwaltungsinterne Zwecke)
11.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in %
CHF 3 324 847 CHF 3 324 847 0
11.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 3.32 1.5 0.8 0.6 0.42 In der GKIP 2023 eingestellt
Das Geschäft ist in der Sammelposition «Investitionsbeiträge aus Wasser- und Abwasserfonds» enthalten.
11.3 Abschreibungsaufwand
Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung
Spezialfinanzierte Investitionsbeiträge 3 324 847 0
11.4 Weitere Folgekosten
Keine
12 Publikation im Amtsblatt
Dieser Beschluss wird gemäss Art. 30 Abs. 4 FHG von der Staatskanzlei im Amtsblatt publiziert.
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Beilage — Gesamtübersicht über Projektkosten und Beiträge von Bund und Kanton
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion Finanzdirektion Finanzkommission Finanzkontrolle
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