2024.RRGR.184
I 128-2024 Müller (Innerberg, SP) Finanzielle Unterstützung von privaten Organisationen, welche eine EFZ-Ausbildung anbieten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 128-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.184
Eingereicht am: 03.06.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Müller (Innerberg, SP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1148/2024 vom 13. November 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Finanzielle Unterstützung von privaten Organisationen, welche eine EFZ-Ausbildung anbieten
In Ergänzung zu den dualen Ausbildungen und den kantonalen Berufsmittelschulen bieten auch private Organisationen EFZ-Ausbildungen an.
Diese Angebote werden häufig von benachteiligten Jugendlichen genutzt, um mit der EFZ-Ausbildung den Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Die Bewerbungsanstrengungen dieser Jugendlichen für eine Lehrstelle haben bereits während zwei oder drei Jahren, nach oft mehreren hundert Bewerbungen und entsprechend frustrierenden Absagen, zu keinem Erfolg geführt. Deshalb ist die Wahl einer kostenpflichtigen Ausbildung häufig der letzte mögliche Ausweg, um zu einem ordentlichen EFZ-Abschluss zu kommen.
Die Tatsache, dass diese privat angebotenen Ausbildungen im Vergleich zu den kantonalen Angeboten keine finanziellen Unterstützungen erhalten, führt bei den betroffenen Familien zu grossen finanziellen Belastungen. In der Regel liegen die Kosten der Schulen über ihren finanziellen Möglichkeiten und die Familien werden teilweise zur Aufnahme von privaten Krediten gezwungen.
Alle Lernenden versuchen, wenn möglich, eine der folgenden Lösungen zu finden:
eine für sie kostenlose schulische Ausbildung an einem Gymnasium oder an einer Fachmittelschule
eine für sie kostenlose Ausbildung an einer staatlich organisierten Berufsschule
eine Berufslehre – in der sogenannten dualen Berufsausbildung – mit einem Lehrbetrieb und dem Besuch der kantonalen Berufsschule und der üKs
Wenn keine der oben aufgeführten, vom Kanton (mit-)finanzierten Varianten erreicht werden kann, bleibt den Betroffenen für den Weg in den ersten Arbeitsmarkt nur eine privatrechtlich organisierte Berufsbildung. Beispielweise im Falle der Informatik basiert diese auf einem zweijährigen Schulbetrieb und einem zweijährigen Praktikum. Die Betroffenen, welche das nötige Ausbildungspotential aufweisen, haben oft eine Lernschwäche im Bereich Autismus-Spektrum-Störung wie z. B. Asperger oder ein Aufmerksamkeitsdefizit ADHS und/oder auch einen Migrationshintergrund mit verschiedenen schulischen Nachteilen.
Die Kosten für eine berufliche Ausbildung müssen in diesen Fällen selbst finanziert werden, sie betragen im Beispiel für die Informatik rund 55 000 bis 60 000 Franken. In diesen Kosten sind die schulisch unterrichteten Fächer analog der kantonalen Berufsschule, die üKs sowie die Praxisarbeit in den ersten zwei Jahren eingerechnet. Neben den Schulgeldern wird auch ein Teil des Praktikumslohns zur Bezahlung dieser Ausbildungskosten verwendet.
Leider hat nun der Kanton unter der Federführung des MBA entschieden, die üK-Beiträge an die privaten Ausbildungen nicht mehr zu bezahlen. Dieser Entscheid führt zu einer zusätzlichen Belastung (Erhöhung des Schulgeldes) von 7 üK à je 5 Tage zu CHF 60 = 2100 Franken, wovon die ODA 15 Prozent zur Abgeltung der eigenen Aufwände behält und der Privatschule noch 1785 Franken überweist.
Die Absolvierenden einer privatrechtlich organisierten Ausbildung werden nach ihrer Ausbildung direkt im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt und können so ihren Lebensunterhalt selber finanzieren. Wenn dieses Ausbildungsangebot nicht bestehen würde, wären diese jungen Menschen nicht in einer Ausbildung und würden wohl früher oder später zu Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger. Gemäss den verfügbaren Statistiken reduziert sich das Risiko, in die Armutsfalle zu geraten und so von der Sozialhilfe abhängig zu werden, durch eine Berufsbildung um einen Faktor zwei bis drei. Nach Auffassung der Caritas ist eine nachhaltige Armutsbekämpfung ohne bildungspolitische Massnahmen nicht möglich.
Diverse Bildungsinstitutionen erhalten für ihre privatrechtlich organisierten Bildungsgänge Staatsbeiträge des Kantons Bern. Diese sind in einem Leistungsauftrag mit den entsprechenden Schulen festgehalten. Dies trifft fast ausschliesslich auf schulische Bildungsangebote zu, nicht aber auf private, duale Bildungsangebote, welche zu einem EFZ-Abschluss führen.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Welche finanziellen Unterschiede im Kanton Bern, bezüglich der finanziellen Unterstützung, bestehen bei der beruflichen Bildung zwischen den k antonal organisierten Berufsschulen resp. den kantonal subventionierten Angeboten einerseits und den privatrechtlich organisierten EFZ- Ausbildungen andererseits?
2. Wie wird begründet, dass die privatrechtlich organisierten schulischen Bildungsgänge staatliche Beiträge erhalten, die privatrechtlich organisierten EFZ-Ausbildungen jedoch nicht?
3. Wie kann diese Ungleichheit korrigiert werden, so dass auch private EFZ-Anbieter von kantonaler Unterstützung profitieren können?
Antwort des Regierungsrates
1. Welche finanziellen Unterschiede im Kanton Bern, bezüglich der finanziellen Unterstützung, bestehen bei der beruflichen Bildung zwischen den k antonal organisierten Berufsschulen resp. den kantonal s ubventionierten Angeboten einerseits und den privatrechtlich organisierten EFZ- Ausbildungen andererseits?
Mit kantonalen Berufsfachschulen bzw. subventionierten Berufsfachschulen mit privater Trägerschaft schliesst das MBA des Kantons Bern eine Leistungsvereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag ab. In diesen Vereinbarungen bzw. Verträgen sind die Leistungen der Schulen und die Ressourcenbemessung durch das MBA umfassend für eine Leistungsperiode von 4 Jahren geregelt. In der Regel werden dort Lernende beschult, welche ihre Ausbildung in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund absolvieren (BerG Art. 7). Nicht subventionierte private Anbieter erhalten keine finanzielle Unterstützung.
2. Wie wird begründet, dass die privatrechtlich organisierten schulischen Bildungsgänge staatliche Beiträge erhalten, die privatrechtlich organisierten EFZ-Ausbildungen jedoch nicht?
Der Kanton kann bei Bedarf Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln (BerG Artikel 7). Ein Bedarf kann insbesondere dann vorliegen, wenn in bestimmten Berufen ein Lehrstellenangebot fehlt und der Bedarf durch die betreffende Organisation der Arbeitswelt festgestellt wird oder bei einem fehlenden Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegsbedingungen auf dem Lehrstellenmarkt (BerV Art. 60). Entscheidend für die Angebotsgestaltung sind demnach primär die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und nicht die individuellen Wünsche der Lehrstellensuchenden. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das kantonale Angebot im Rahmen der verfügbaren Mittel und die für das Angebot verantwortlichen Schulen (BerV Art 61). Dies ist sinnvoll, da die aufsichtsrechtlichen Aufgaben mit einer überschaubaren Anzahl von Anbietern effizienter und kostengünstiger zu erzielen ist als mit einer Vielzahl von verschiedenen Kleinanbietern.
3. Wie kann diese Ungleichheit korrigiert werden, so dass auch private EFZ-Anbieter von kantonaler Unterstützung profitieren können?
Grundsätzlich erfolgt die Ausbildung der Lernenden bedarfsorientiert nach den Bedürfnissen der OdA’s bzw. des Arbeitsmarkts. Die Bildungs- und Kulturdirektion erachtet das bestehende Angebot als gut austariert und bildungsökonomisch sinnvoll gestaltet und sieht derzeit keine Anpassungen vor.
Verteiler ‒ Grosser Rat