2024.RRGR.249
M 178-2024 Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) Beizensterben nicht beschleunigen – keine Steuern auf Trinkgeld! Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 178-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.249
Eingereicht am: 14.08.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) (Sprecher/in) Fuchs (Bern, SVP) Iseli (Rüschegg Heubach, SVP) Bösiger (Niederbipp, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Grädel (Schwarzenbach BE/Huttwil, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 05.09.2024
RRB-Nr.: 1223/2024 vom 27. November 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Beizensterben nicht beschleunigen – keine Steuern auf Trinkgeld!
Der Regierungsrat wird beauftragt, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass die heutige Regelung, wonach Trinkgeld kein fixer Lohnbestandteil ist, bestehen bleibt.
Begründung: Gemäss Medienberichten plant das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), eine Gesetzesänderung mit dem Ziel anzustossen, Trinkgelder im Gastgewerbe vollumfänglich dem Lohn anzurechnen. Aktuell ist dies nur der Fall, wenn das Trinkgeld einen massgeblichen Teil des Lohns ausmacht. Das Trinkgeld ist wichtig für das Gastgewerbe, um auf einem angespannten Arbeitsmarkt genügend Personal zu finden. Niemand ist verpflichtet, Trinkgeld zu bezahlen. Es basiert daher auf absoluter Freiwilligkeit und ist eine Sache zwischen Kunde und Servicepersonal. Nichtsdestotrotz trägt es zur hohen Servicequalität der Schweizer Gastronomie bei. Trinkgeld als Teil des Lohns würde die Attraktivität des Gastgewerbes auf dem Arbeitsmarkt verringern sowie den Betrieben Mehrkosten für die Sozialabgaben und grossen administrativen Mehraufwand verursachen. Dies würde wohl zu höheren Preisen in der Gastronomie führen und aufgrund der bereits heute erschwerten Bedingungen das «Beizensterben» weiter beschleunigen.
Begründung der Dringlichkeit: Gemäss Medienberichten will das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereits
im Herbst 2024 entscheiden, wie die steuerliche Praxis in Bezug auf Trinkgeld künftig aussehen soll. Es ist deshalb wichtig, dass sich die Regierung des Kantons Bern so rasch als möglich klar positioniert.
Antwort des Regierungsrates
Die Motionäre verlangen vom Regierungsrat, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass Trinkgelder im Gastgewerbe nicht fixer Lohnbestandteil sind. Dies entspreche der heutigen Regelung.
Auslöser für den Vorstoss scheinen diverse Medienberichte zu sein, wonach das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgrund der vermehrten elektronischen Zahlungsmittel seine sozialversicherungsrechtliche Praxis bzgl. Trinkgeldern überprüfen will. 1 Ähnliche Vorstösse wie der vorliegende wurden auch in anderen Kantonsparlamenten eingereicht. 2 Eine offizielle Medienmitteilung oder gar eine Erlassänderung in diese Richtung liegen dem Regierungsrat hingegen nicht vor.
Rechtlich werden Trinkgelder differenzierter behandelt, als es die Motionäre ausführen:
– Sozialversicherungsrechtlich ist gesetzlich explizit verankert, dass Trinkgelder nur dann zum massgebenden Lohn gerechnet werden dürfen, wenn sie «einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen». 3 In der (Gastro-)Praxis werden Beträge ab zehn Prozent des Lohnes oder darüber als «wesentlich» angesehen. 4 – Steuerrechtlich wird im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ausdrücklich festgehalten, dass Trinkgelder steuerbare Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind.5 Dies gilt in analoger Weise auch für die selbstständige Erwerbstätigkeit. Davon abgesehen gilt für die Einkommenssteuer der Grundsatz, dass sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte steuerbar sind, sofern kein Ausnahmetatbestand im Gesetz vorliegt. Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung 6 übernimmt in Ziffer 32 ausdrücklich die sozialversicherungsrechtliche Regelung, wonach Trinkgelder im Lohnausweis aufzunehmen sind und in den steuerbaren Nettolohn fliessen, wenn sie «einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen».
Somit sind Trinkgelder grundsätzlich steuerbar und betragsmässig wesentliche Trinkgelder müssen bereits im Lohnausweis als Teil des steuerbaren Lohnes deklariert werden. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt die Veranlagung entsprechend vor: Im Lohnausweis ausgewiesene oder anderweitig deklarierte Trinkgelder werden besteuert. Auf eine pauschale, branchenspezifische Aufrechnung eines Betrages im Gastgewerbe wird dagegen verzichtet.
Zur Praxis anderer Kantone und der steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern generell kann auf die Antworten des Bundesrates vom 31. Oktober 2018 auf das Postulat 18.3790 und vom 20. November 2024 auf die Motion 24.4202 verwiesen werden. Der Bundesrat lehnt in seiner letzten Antwort eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern spezifisch für das Gastgewerbe ab, dies u.a. auch mit dem Hinweis auf nicht begründbare Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu vergleichbaren Branchen (z. B. Taxi- oder Coiffeurgewerbe).
Statt vieler: Trinkgeld bald steuerpflichtig? Die Folgen für Gastronomie und Kunden (blick.ch). Z.B. St. Gallen: e803b3a5-2dda-4449-beb3-75efe5197902.pdf (sg.ch). Vgl. Artikel 5 Abs. 1 AHVG, Artikel 7 Buchstabe e AHVV sowie Ziff. 2044 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV. Gemäss Auskunft BSV gegenüber den Autorinnen: K ARIN S TEINER/E VA M AISSEN, Trinkgeld in der Gastronomie, in: Der Treuhandexperte 2024, S. 236. So bspw. auch explizit im Steuerbuch des Kantons Solothurn: Trinkgelder - Steuern - Kanton Solothurn. Herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Die Wegleitung stellt Vorgaben gegenüber den Arbeitgebenden für das Ausfüllen des Lohnausweises auf.
Dem Kanton Bern verbleibt bei der steuerlichen Beurteilung von Trinkgeldern kein Spielraum. 7 Zu einer Bundesvorlage bzgl. steuerlicher Beurteilung von Trinkgeldern würde sich der Regierungsrat im Rahmen der Vernehmlassung und unter Berücksichtigung der obenstehenden rechtlichen Grundlagen positionieren. Er beantragt aus diesen Gründen Ablehnung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Der direktsteuerliche Begriff des Einkommens ist harmonisiert (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) und im kantonalen Steuerrecht gleich auszulegen wie im Recht der direkten Bundessteuer.