2024.RRGR.304
M 229-2024 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Eine digitale Wahlplattform für den Kanton Bern. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 229-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.304
Eingereicht am: 12.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Esseiva (Bern, FDP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Aebischer (Guggisberg, SVP) de Meuron (Thun, GRÜNE) Leuenberger (Uettligen, EVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 183/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Eine digitale Wahlplattform für den Kanton Bern
Der Regierungsrat schafft eine digitale Plattform, auf der oder über die sämtliche Parteien und Wählergruppen den Stimmberechtigten Informationen über ihre Kandidierenden für die Wahlen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der bernischen Mitglieder des Nationalrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates sowie über ihre Wahlprogramme zugänglich machen können. Diese Aufgabe wird im Rahmen der bestehenden Personalressourcen erfüllt.
Begründung
Im Zuge der Digitalisierung ändern sich Gewohnheiten in der Bevölkerung und entsprechend auch die Erwartungen an den Kanton und seine Dienstleistungen. Dies betrifft unter anderem den Bereich Abstimmungen und Wahlen. Findet eine kantonale Wahl oder Abstimmung statt, so werden die Stimmberechtigten mit teils umfangreichen Informationen über den Abstimmungsinhalt bzw. über die zur Wahl stehenden Personen und die Wahlprogramme bedient. Diese Informationen werden teils vom Staat, teils von den Parteien produziert und den Stimmberechtigten durch den Kanton bzw. die Gemeinden auf Papier zugestellt.
Die Zustellung auf Papier entspricht nicht mehr den Lesegewohnheiten eines wachsenden Teils der Bevölkerung. Sie beansprucht enorme Mengen an Papier und verursacht hohe Kosten für den Versand. Daher ist anzustreben, den Stimmberechtigten die Abstimmungs- und Wahlinformationen über kurz oder lang digital zur Verfügung zu stellen. Der Grosse Rat zeigte sich in der
Debatte zum Geschäft «Freiwilliger Verzicht auf die Zustellung von Wahl- und Abstimmungsinformationsmaterial in Papierform» (2024.STA.320) offen für einen schrittweisen Systemwechsel.
Als erster Schritt muss ein adäquates digitales Angebot geschaffen werden. Dies ist auch eine Voraussetzung für die vom Grossen Rat im Grundsatz unterstützte Stossrichtung eines freiwilligen Verzichts auf die Zustellung von Wahl- und Abstimmungsinformationen. Die Informationen über kantonale Abstimmungen werden vom Kanton bereits heute digital zur Verfügung gestellt.
Anders sieht es bei den Wahlinformationen aus. Zwar stellen viele Parteien gewisse Wahlinformationen im Internet zur Verfügung. Diese muss man sich als Wählerin oder Wähler aber mühsamen zusammensuchen. Eine zentrale kantonale Plattform, auf der oder von der aus die Wählenden zu den digitalen Wahlinformationen sämtlicher Parteien und Wählergruppen gelangen, fehlt bislang.
Anlässlich der Debatte über das Geschäft 2024.STA.320 erwähnte der Staatsschreiber, dass er den Wunsch nach einer solchen Plattform zwar zur Kenntnis genommen habe, dass ihre Schaffung ohne expliziten parlamentarischen Auftrag aber kaum an die Hand genommen werde. Mit der vorliegenden Motion wird dieser Auftrag erteilt. Der Auftrag lässt einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung der Plattform, weswegen verlangt wird, ihn im Rahmen der bestehenden Personalressourcen umzusetzen.
Antwort des Regierungsrates
Die vorliegende Motion zur Schaffung einer digitalen Wahlplattform nimmt Bezug auf die Grossratsdebatte in der Herbstsession 2024 zum Bericht «Freiwilliger Verzicht auf die Zustellung von Wahl- und Abstimmungsinformationsmaterial in Papierform» (2024.STA.320). Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob die Gemeinden ihren Stimmberechtigten zukünftig ermöglichen, auf den Erhalt von Wahlwerbematerial in Papierform zu verzichten. Der Regierungsrat zeigte sich in seinem Bericht grundsätzlich bereit, eine gesetzliche Regelung für die Verzichtsmöglichkeit auszuarbeiten. Als mögliche Alternativen wurden im Bericht erwähnt, entweder Wahlwerbung der politischen Gruppierungen auf der Homepage der Staatskanzlei zu veröffentlichen oder Links auf die jeweiligen Webseiten der politischen Parteien aufzuschalten.
In der Ratsdebatte wurde deutlich, dass die Parteien vorerst nicht auf den staatlich finanzierten Versand von Wahlwerbematerial in Papierform verzichten wollen. Die Motionärinnen und Motionäre nehmen mit ihrem Vorstoss nun eine Idee auf, die in der Beratung im Grossen Rat eingebracht wurde. Noch bevor die rechtlichen Grundlagen zum freiwilligen Verzicht auf das Informationsmaterial in Papierform geschaffen werden, soll der Kanton eine Onlineplattform errichten, auf der digitalaffinen Wählerinnen und Wählern Wahlwerbematerial bereits für die Gesamterneuerungswahlen 2026 online zur Verfügung gestellt wird.
Rein technisch wäre es relativ einfach möglich, auf der Homepage der Staatskanzlei Wahlwerbung der politischen Gruppierungen zu veröffentlichen oder entsprechende Links auf die Webseiten der politischen Parteien aufzuschalten. Bei einer reinen Linkliste hätte die Staatskanzlei jedoch keinerlei Möglichkeit, (allenfalls ändernde) Inhalte der Webseiten zu überwachen oder gar zu kontrollieren. Die Stimmberechtigten müssten darauf hingewiesen werden, dass der Kanton keine Verantwortung für den Inhalt von verlinkten Webseiten übernehmen kann. Für Wahlprospekte als PDF würden dieselben Bedingungen gelten wie für das Werbematerial in Papierform. Vor dem gemeinsamen Versand des Werbematerials prüfen die Regierungsstatthalterämter die Einhaltung der behördlichen Vorgaben (z.B. Frist, Format und Verbot der kommerziellen Werbung).
Eine weitere Herausforderung wäre das Bekanntmachen der Onlineplattform. Eine digitale Werbeplattform ist nur sinnvoll, wenn die Stimmberechtigten davon Kenntnis erhalten. Ohne aktives Bewerben dürften sich die Zugriffe in Grenzen halten. Das neue Angebot müsste daher in den Wahlunterlagen, auf den kantonalen Social-Media-Kanälen oder über weitere Kanäle beworben werden.
Das Bereitstellen und Bekanntmachen einer attraktiven Onlineplattform erfordert sowohl personelle wie auch finanzielle Ressourcen. Wenn ein analoges Angebot nicht ersetzt, sondern durch ein digitales Angebot erweitert wird, steigt der Aufwand für die Behörden. Eine funktionierende Wahlwerbeplattform kann daher – anders als in der Motion gefordert – nur mit entsprechenden zusätzlichen Ressourcen und insbesondere finanziellen Mitteln umgesetzt werden.
Einen staatlich organisierten und finanzierten Versand von Wahlwerbematerial, im gleichen Couvert mit dem amtlichen Wahlmaterial, kennen nebst Bern nur drei Kantone (AG, NW und SO). In vier weiteren Kantonen (BL, ZG, FR und JU) übernehmen die Gemeinden oder die Kantone die Kosten des separaten Werbematerialversands ganz oder teilweise. Nachdem der Kanton Bern damit zu den wenigen Kantonen gehört, die einen staatlich finanzierten Wahlwerbematerialversand kennen, spricht sich der Regierungsrat dagegen aus, als zusätzliche Dienstleistung eine Onlineplattform zu bewirtschaften. Gerade bei neuen Dienstleistungen, die in dieser Form von keinem anderen Kanton erbracht werden, hält es der Regierungsrat für angezeigt, als Nehmerkanton im nationalen Finanzausgleich Zurückhaltung zu üben und sich am Benchmark einer durchschnittlichen kantonalen Aufgabenerfüllung zu orientieren. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die finanzpolitisch weiterhin angespannte Lage empfiehlt er daher, die Schaffung einer Onlineplattform mit dem Verzicht auf den staatlichen Wahlwerbematerialversand zu verknüpfen und bis zu diesem Zeitpunkt auf zusätzliche Dienstleistungen in der geforderten Art zu verzichten. Auch im Sinn der vom Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) geforderten konsequenten Digitalisierung würde der Regierungsrat die Abschaffung des staatlich finanzierten Versands von Wahlwerbematerial begrüssen.
Gestützt auf diese Ausführungen beantragt der Regierungsrat die Motion abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat