Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.RRGR.61

M 041-2024 Ochsenbein (Bévilard, SVP) Keine Baubewilligungspflicht bei kleinen WP-Anlagen (Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen). Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 041-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.61

Eingereicht am: 06.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ochsenbein (Bévilard, SVP) (Sprecher/in) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Tobler (Moutier, SVP) Weitere Unterschriften: 1

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 562/2024 vom 05. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Keine Baubewilligungspflicht bei kleinen WP-Anlagen (Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen)

Der Regierungsrat wird beauftragt, Artikel 6 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) wie folgt zu ändern:

Art. 6 2. Einzelne Bauvorhaben Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 u Luft/Luft- oder Luft/Wasser-Wärmepumpen (WP) innerhalb und ausserhalb von Gebäuden, sofern sie nicht grösser als 2 m3 sind.

Begründung:

Derzeit sind alle Arten von Installationen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder die Installation neuer Wärmepumpen (WP) bewilligungspflichtig. Derzeit sind die Regierungsstatthalterämter oder die Gemeinden für die Bearbeitung dieser Bewilligungsgesuche zuständig. In den letzten Monaten haben einige Schweizer Kantone die Baubewilligungspflicht durch eine einfache Meldung an die zuständige Behörde ersetzt.

Dieses vereinfachte Verfahren würde für alle Installationen in bestehenden Gebäuden gelten, aber auch ausserhalb eines Gebäudes, sofern sich die Wärmepumpe in das Gelände einfügt, kein grosses Volumen überschreitet, keine anderen überwiegenden Interessen beeinträchtigt und keinen übermässigen Lärm für die Nachbarschaft verursacht.

Sole/Wasser-Wärmepumpen wären von einem solch vereinfachten Verfahren nicht betroffen

und würden weiterhin ein Bewilligungsgesuch erfordern.

Es wäre jedoch notwendig, den Gemeinden ein Kontrollrecht einzuräumen. Wenn die Gemeinden der Meinung sind, dass die Bedingungen für eine Befreiung nicht erfüllt sind, könnten sie von Fall zu Fall die Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs verlangen.

Die Motionäre wollen mit ihrem Vorstoss den Arbeits- und Verwaltungsaufwand in den Regierungsstatthalterämtern und Gemeinden reduzieren, insbesondere für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Baupolizei zuständig sind.

Allzu oft sind diese Bewilligungsverfahren für die Sanierung von Heizungsanlagen langwierig, was Eigentümerinnen und Eigentümer abschreckt und die Sanierung ihrer Heizungsanlagen verzögert.

Antwort des Regierungsrates

Angesichts der Ziele der Energiestrategie des Regierungsrates und der Notwendigkeit, die CO 2- Emissionen zu senken, unterstützt der Regierungsrat das Anliegen, die Erstellung von Wärmepumpen in administrativer Hinsicht zu erleichtern.

Die Motion geht davon aus, dass heute alle Arten von Installationen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder die Installation neuer Wärmepumpen (WP) baubewilligungspflichtig sind. Dies ist aber nicht der Fall. Bereits heute können viele Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien grundsätzlich baubewilligungsfrei erstellt werden. Dazu gehören im Bereich der Heizungsanlagen Erdwärmesonden, Wasserwärmepumpen mit Grundwassernutzung und Luftwärmepumpen im Gebäudeinnern (vgl. Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats vom Januar 2015, Seite 32 ff.). Eine Änderung oder Ergänzung von Artikel 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ist daher nicht erforderlich.

Luftwärmepumpen ausserhalb von Gebäuden gelten demgegenüber aktuell als baubewilligungspflichtig. Grund für die unterschiedliche Behandlung sind die Lärmemissionen, die durch den Betrieb von Anlageteilen ausserhalb von Gebäuden entstehen und die Umwelt beeinträchtigen können (vgl. Art. 1a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, BauG; BSG 721.0). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in Urteilen aus den Jahren 2015 und 2017 die Baubewilligungspflicht von aussen aufgestellten Wärmepumpen bestätigt.

Seit diesen Urteilen hat sich die Technik rasch weiterentwickelt. Inzwischen sind leisere Geräte auf dem Markt erhältlich, deren Auswirkungen auf die Umwelt geringer sein können. Es scheint daher möglich, auch Luftwärmepumpen im Aussenbereich unter gewissen Voraussetzungen als grundsätzlich baubewilligungsfrei zu erklären (z. B. je nach Grösse und Leistung der Anlage, Schallleistungspegel, etc.). Baubewilligungspflichtig bleiben aber Anlagen, die den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal betreffen oder ausserhalb der Bauzone erstellt werden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BewD). Zudem müssen auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die massgebenden Vorschriften einhalten (z.B. Lärmschutzvorschriften, Strassenabstand, etc.). Insbesondere die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften müsste in einem Meldeverfahren überprüft werden.

Der Regierungsrat erklärt sich bereit näher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Luftwärmepumpen im Aussenbereich unter bestimmten Voraussetzungen als baubewilligungsfrei erklärt werden können. Dazu ist aber keine Änderung oder Anpassung von Artikel 6 BewD erforderlich. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f BewD sind nämlich Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie schon heute baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht werden oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Um kleinere Luftwärmepumpen ausserhalb von Gebäuden baubewilligungsfrei zu erklären, würde es daher ausreichen, die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats vom Januar 2015 zu ändern.

Da eine Anpassung des Bewilligungsdekrets nicht erforderlich ist, wird der Regierungsrat zwar keine Änderung des Bewilligungsdekrets zu Handen des Grossen Rates vorbereiten, aber das Anliegen der Motion im Rahmen der bereits erwähnten Richtlinie «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» umsetzen.

Verteiler ‒ Grosser Rat