2024.RRGR.68
M 048-2024 Rashiti (Gerolfingen, SVP) Für mehr Transparenz: Ausdrücke wie «kostenlos», «unentgeltlich» oder «gratis» sollen in Gesetzestexten und amtlichen Dokumenten durch «aus Steuergeldern finanziert» ersetzt werden». Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 048-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.68
Eingereicht am: 07.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rashiti (Gerolfingen, SVP) (Sprecher/in) Müller (Orvin, SVP) Reinhard (Thun, FDP) Kullmann (Thun, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 772/2024 vom 14. August 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Für mehr Transparenz: Ausdrücke wie «kostenlos», «unentgeltlich» oder «gratis» sollen in Gesetzestexten und amtlichen Dokumenten durch «aus Steuergeldern finanziert» ersetzt werden»
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Änderung der Terminologie: Die Bezeichnungen «kostenlos», «unentgeltlich» usw. werden in allen Erlasstexten, Regelwerken, amtlichen Dokumenten und Veröffentlichungen bei einer allfälligen Änderung durch «aus Steuergeldern finanziert» ersetzt.
2. Anwendung: Diese Änderung gilt für alle Bereiche, in denen die Bezeichnungen «kostenlos», «unentgeltlich» usw. derzeit verwendet werden, einschliesslich Bildung, Gesundheit, Sozialdienste und öffentliche Infrastruktur.
3. Sensibilisierung und Kommunikation: Der Regierungsrat wird die Öffentlichkeit über diese terminologische Änderung informieren und sensibilisieren, indem er die Bedeutung von Steuertransparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung öffentlicher Gelder hervorhebt.
Begründung:
Wir schlagen vor, unsere Rechts- und Verwaltungssprache zu überarbeiten, um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Realität unserer öffentlichen Dienstleistungen widerzuspiegeln. Der Begriff der Kostenlosigkeit und Unentgeltlichkeit, der in unseren amtlichen Texten häufig verwendet wird, verschleiert eine unbestreitbare wirtschaftliche Realität: Jede Dienstleistung, die
als kostenlos oder unentgeltlich bezeichnet wird, wird in Wirklichkeit aus Steuergeldern, Abgaben oder staatlichen Gebühren finanziert. Als Beispiel sei hier Artikel 13 des Volksschulgesetzes genannt, der besagt, dass der Unterricht in der öffentlichen Volksschule unentgeltlich ist, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Dienstleistung von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern vorfinanziert wird.
Dieser Ansatz zeigt eine grundlegende Inkohärenz zwischen der in unseren Erlasstexten verwendeten Terminologie und der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität auf. Die Verwendung von kostenlos oder unentgeltlich zur Beschreibung öffentlicher Dienstleistungen ist irreführend, da damit impliziert wird, dass diese Dienstleistungen keine Kosten verursachen. In Wirklichkeit wird jedoch jede so genannte kostenlose oder unentgeltliche Dienstleistung durch Steuergelder finanziert. Jede Bürgerin und jeder Bürger trägt durch ihre/seine Steuerabgaben zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen bei, was bedeutet, dass diese Dienstleistungen nicht im absoluten Sinne des Wortes kostenlos oder unentgeltlich sind, sondern von der Allgemeinheit vorfinanziert werden.
Der Begriff der Kostenlosigkeit oder der Unentgeltlichkeit in den Erlasstexten verschleiert daher den direkten Bezug zwischen den öffentlichen Dienstleistungen und ihrer Finanzierung durch die Bürgerinnen und Bürger. Dies kann zu einer Unterschätzung des tatsächlichen Werts der Dienstleistungen und zu einer Unkenntnis der Herkunft der Mittel, die sie ermöglichen, führen. Darüber hinaus kann dies einen unverantwortlichen Verbrauch von Ressourcen fördern, da die Nutzerinnen und Nutzer nicht dazu angehalten werden, über die tatsächlichen Kosten und den Wert nachzudenken.
Es ist somit wichtig, unsere Rechtssprache zu überarbeiten, damit sie die wirtschaftliche Realität besser widerspiegelt. Die Ersetzung in unseren amtlichen Dokumenten von kostenlos und unentgeltlich durch «aus Steuergeldern finanziert» würde die Tatsache verdeutlichen, dass öffentliche Dienstleistungen das Ergebnis einer kollektiven Finanzierungsanstrengung sind. Diese Änderung würde zu einem besseren Verständnis der Finanzierungsmechanismen öffentlicher Dienstleistungen beitragen und die Bürgerinnen und Bürger dazu ermutigen, mehr Verantwortung für die Nutzung und den W ert dieser Dienstleistungen zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang beantragen wir, die Bezeichnungen kostenlos und unentgeltlich in unserer Gesetzgebung und in allen amtlichen Dokumenten systematisch durch die Bezeichnung «aus Steuergeldern finanziert» zu ersetzen. Diese Änderung der Terminologie ist nicht nur eine Frage der Semantik, sondern auch eine Frage der Transparenz, der Verantwortung und des Respekts gegenüber unseren Bürgerinnen und Bürgern. Sie erkennt offen die Rolle der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen an und zeigt die wirtschaftliche Realität hinter dem Schleier der Kostenlosigkeit/Unentgeltlichkeit auf.
Antwort des Regierungsrates
Die Motion wirft eine gerechtfertigte Frage auf. Der Regierungsrat anerkennt, dass die Verwendung der Begriffe Kostenlosigkeit und Unentgeltlichkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen zur irrtümlichen Annahme verleiten könnte, diese Dienstleistungen verursachten keine Kosten, sie seien den Bürgerinnen und Bürgern schlicht geschuldet und könnten ohne finanzielle Folgen vermehrt werden. Es stimmt, dass die in der Gesetzgebung verwendete Terminologie die Herkunft der nötigen finanziellen Mittel für das Erbringen der Dienstleistungen verschweigt. Aber dabei handelt es sich um eine ausschliesslich ökonomische Sichtweise, die diese Terminologie zunächst als nicht sinnvoll erscheinen lassen könnte.
Anders sieht es für die Bevölkerung aus, also aus der Sicht natürlicher und juristischer Personen, die der Rechtsordnung unseres Kantons und der Schweiz unterstellt sind. Die zentrale
Rolle der Gesetzgebung ist weder pädagogisch noch symbolisch, sie soll nicht auf die wirtschaftliche Realität der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen aufmerksam machen, sondern Normen festlegen. Normen definieren hauptsächlich die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger. Die Rechtssprache muss verständlich und der Kommunikation dieser Rechte und Pflichten angepasst sein.
Laut Artikel 56 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG, BSG 620.0) gilt der Grundsatz, dass wer Hoheitsakte oder andere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, Gebühren zu entrichten hat. Die Gesetzgebung versetzt sich folglich zuerst an die Stelle der grundsätzlich der Gebührenpflicht unterworfenen Person, was richtig und angemessen ist. Die Gesetzgebung sieht Ausnahmen vor. Eine Dienstleistung kann folglich für die Person, die sie in Anspruch nimmt, zu Recht als kostenlos betrachtet werden, weil sie sie erhält, ohne dass sie dafür zu diesem Zeitpunkt eine Gebühr entrichten muss.
Für den Regierungsrat ist es offensichtlich, dass keine Bürgerin oder kein Bürger ernsthaft glaubt, dass die öffentlichen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Unterricht an der Volksschule, das Strassennetz oder die unentgeltliche Rechtspflege, nichts kosten und von niemandem bezahlt werden. Im Gegenteil wissen alle, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Bildungsniveau, dass staatliches Handeln in erster Linie aus den von Steuerpflichtigen entrichteten Steuern und Abgaben finanziert und folglich vom Gemeinwesen getragen wird.
Die gesamte kantonale Gesetzgebung gemäss der Forderung dieser Motion anzupassen, würde zahlreiche Änderungen nach sich ziehen, deren Notwendigkeit nicht ausgewiesen ist. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Terminologie zwischen dem Deutschen und dem Französischen unterschiedlich ist, mit «gratuit» und «exempté du paiement de taxe» auf Französisch und «unentgeltlich», «kostenlos» oder «gebührenfrei» auf Deutsch. Ausserdem erscheint die Vorstellung der Unentgeltlichkeit auch in der Verfassung des Kantons Bern (z. B. in Art. 26 Abs. 3 über das Recht auf Rechtsschutz, das selbstverständlich ebenfalls vom Staat finanziert wird, aber einer Person kostenlos gewährt wird, wenn sie nachweist, dass sie minderbemittelt ist).
Schliesslich muss die Rechtsordnung des Kantons Bern im Umfeld der Rechtsordnungen des Bundes und der anderen Kantone betrachtet werden; der Begriff der Unentgeltlichkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen ist auf der Ebene des Bundes und der anderen Kantone ebenfalls geläufig. In gewissen Fällen wäre deswegen eine terminologische Änderung im Sinne der Motion aus Gründen des Bundesrechts nicht möglich. Ausserdem ist der Regierungsrat der Meinung, dass der Kanton Bern sich durch eine solche Änderung abgrenzen würde, ohne dass dies für ihn einen Mehrwert bringen würde.
Angesichts dieser Argumente empfiehlt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat