Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.RRGR.88

M 066-2024 SP-JUSO (Riesen, Neuenstadt) Senkung der Einkommenssteuer für natürliche Personen dank einer Erbschaftssteuer. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 066-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.88

Eingereicht am: 12.03.2024

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Riesen, La Neuveville) (Sprecher/in) GRÜNE (Ruch, Bern) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Egger (Hünibach, SP) Bauer (Wabern, SP)

Weitere Unterschriften: 4

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 817/2024 vom 14. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Senkung der Einkommenssteuer für natürliche Personen dank einer Erbschaftssteuer

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. eine progressive Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen ab einem bestimmten Freibetrag oder einer bestimmten Freigrenze einzuführen; diese Freigrenze sollte zwischen 500 000 Franken und 2 Millionen Franken liegen

2. die relevanten Anpassungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer für andere Personengruppen, mit Ausnahme von Ehe- und Lebenspartnern, zu untersuchen; Sonderregelungen und andere nützliche Steuerbefreiungen, z. B. für Familienunternehmen, sollten ebenfalls geprüft werden

Begründung:

Ein Grossteil des Wohlstands wird nicht durch Arbeit aufgebaut, sondern vererbt. Die Erbschaft ist eine der Hauptquellen des Wohlstands und damit auch der zunehmend ungleichen Verteilung innerhalb der Bevölkerung. Die Steuerlast auf Erbschaften in der Schweiz ist jedoch sehr niedrig und in den letzten dreissig Jahren erheblich gesunken.1

Im Kanton Bern gibt es keine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen. In verschiedenen Schweizer Kantonen gibt es eine Erbschaftssteuer: Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt, mit unterschiedlichen Freibeträgen oder Freigrenzen. Einige Kantone erlauben es den Gemeinden, eine Erbschaftssteuer zu erheben, insbesondere im Kanton Luzern, wo etwa die

Brülhart M, 2019, Les héritages en Suisse: évolution depuis 1911 et importance pour les impôts, DeFacto

Hälfte der Gemeinden eine Erbschaftssteuer für Nachkommen hat. 2 Die Analysen zeigen, dass die Unterschiede bei den kantonalen Erbschaftssteuern bei wohlhabenden älteren Steuerzahlern keine erkennbaren Migrationsbewegungen auslösen. 3 Der Kanton Bern sollte dem Beispiel dieser Kantone folgen und seine Erbschaftssteuer auf Nachkommen ausweiten.

Die Steuereinnahmen können zur Senkung der Einkommensteuer für natürliche Personen verwendet werden. Genauer gesagt geht es darum, die in der kantonalen Steuerstrategie vorgesehenen Steuerausfälle zu kompensieren, die durch die Steuersenkung für natürliche Personen verursacht und sich voraussichtlich auf 200 Mio. für den Kanton und 100 Mio. für die Gemeinden belaufen werden.

Natürliche Personen werden von der geplanten Senkung der Einkommensteuer profitieren, wobei die tieferen Steuereinnahmen durch eine neue Strategie der Erbschaftssteuerstrategie unter Einbezug der direkten Nachkommen ausgeglichen werden.

Auf diese Weise wird der Kanton in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben zu finanzieren und den dringenden Investitionsbedarf in den verschiedenen Bereichen zu decken.

Antwort des Regierungsrates

Die Motion zielt darauf ab, Mehreinnahmen für Steuersenkungen bei anderen Steuerarten (insbesondere der Einkommenssteuer) mittels Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG; BSG 662.1) zu generieren. Konkret sollen die Mindereinnahmen aus der Glättung der Progression für tiefe Einkommen gemäss Steuerstrategie kompensiert werden, 4 indem die Steuerbefreiung für Nachkommen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben und dafür ein Freibetrag zwischen 500 000 und 2 Millionen Franken eingeführt wird.

Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuern frei, sie können sogar entscheiden, ob sie diese überhaupt erheben. 5 Der Kanton Bern kennt Erbschafts- und Schenkungssteuern mit einem progressiven Tarif (Art. 18 ESchG). Der dabei errechnete Betrag wird anschliessend je nach Beziehung zwischen Erblasserin und Erben mit dem Sechsfachen (bspw. für Eltern) bis zum Sechzehnfachen (für Personen ohne besondere Beziehung) multipliziert (Art. 19 ESchG), um den Steuerbetrag zu eruieren. Es resultieren dadurch Steuerbelastungen von 6 bis 40 Prozent. Von den Einnahmen gehen 20 Prozent an die Einwohnergemeinden. Zuwendungen unter Ehegatten bzw. unter Personen in eingetragener Partnerschaft sowie an Nachkommen sind als Ausnahmen gänzlich von der Steuer befreit. Ehegatten waren bereits im totalrevidierten bernischen Steuergesetz von 2001 befreit, während Zuwendungen an Nachkommen, Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen noch zum einfachen Tarif besteuert wurden, wobei ein Abzug von 100 000 Franken gewährt wurde. Die heutige Regelung inklusive Befreiung der Nachkommen wurde per 2006 eingeführt.

Der Regierungsrat und der Grosse Rat haben sich in den vergangenen Jahren bereits mehrfach gegen gleichgelagerte Anliegen wie in der Motion vorgebracht ausgesprochen:

– Die Motion 089-2020, Egger (Hünibach, SP) «Eine solidarische Erbschaftssteuer zur Entlastung der arbeitenden Generation» verlangte ebenfalls die Besteuerung von direkten Nachkommen zu «mindestens 50 Prozent des bisher geltenden tiefsten Steuersatzes».

Steuermäppchen | ESTV (admin.ch) Brülhart M, 2019, Les héritages en Suisse: évolution depuis 1911 et importance pour les impôts, DeFacto Der Regierungsrat hat sich in Stossrichtung 1.3 der Steuerstrategie dahingehend positioniert, dass er maximal 200 Mio. Franken auf Stufe Kanton für die Glättung einsetzen will. Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern.

– Die Motion 152-2021, von Arx (Schliern b. Köniz, glp) «Gegenfinanzierte steuerliche Entlastung von Einkommen» wollte direkte Nachkommen mit «mittelstandsfreundlichen Freibeträgen» besteuern und ebenfalls eine Entlastung bei der Einkommenssteuer.

Beide Vorstösse wurden vom Grossen Rat – der erste nach Wandlung in ein Postulat – abgelehnt. Der Regierungsrat hat die klare Haltung des Parlaments in dieser Sache zu respektieren und ist der Ansicht, dass die damaligen Argumente immer noch einschlägig sind. Er beantragt deshalb die Ablehnung dieser weiteren Motion zur Besteuerung von Nachkommen. Im Ergebnis wäre bei der Besteuerung von Nachkommen je nach Steuersatz durchaus mit Mehreinnahmen zu rechnen, diese dürften aber gesamthaft gesehen kaum ins Gewicht fallen. Eine Kompensation der in der Steuerstrategie geplanten Massnahmen scheint nicht realistisch.

Sollte sich – vor dem Hintergrund der gleichzeitig beantworteten Motion 084-2024, Vögeli (Frauenkappelen, GLP) «Erbschaft statt Arbeit besteuern» – die Stossrichtung (Besteuerung von Nachkommen) mit einer Mehrheit im Parlament durchsetzen, würde der Regierungsrat eine direkte Revision des ESchG (nicht indirekt im Rahmen einer Steuergesetzrevision) vorbereiten. Es ist dem Regierungsrat dabei ein Anliegen, dass folgende Fakten bei der Beurteilung des Anliegens berücksichtigt werden:

– Die Steuereinnahmen im Kanton Bern aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer schwanken in den letzten Jahrzehnten jährlich zwischen rund 46 und 122 Millionen Franken und machen damit nur (aber immerhin) 1-2 Prozent der gesamthaften bernischen Steuereinnahmen aus – verglichen mit den 67 Prozent der Einkommenssteuer also eine vergleichsweise unbedeutende Einnahmequelle. Die Steuerbefreiung der Nachkommen per 2006 hat zu keiner dauerhaften Senkung der Steuereinnahmen in den Folgejahren geführt, wie die nachfolgende Übersicht (Einnahmen in CHF Mio. aus Erbschafts- und Schenkungssteuer gerundet pro Rechnungsjahr gemäss Geschäftsbericht) zeigt:

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

85 87 67 111 71 114 100 47 50 61 65

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

55 74 92 65 52 57 85 73 122 66 82

– Die Grössenordnung der Einnahmen im Kanton Bern entspricht auch derjenigen in anderen Kantonen, in denen die Steuereinnahmen aus dieser Steuerart im Schnitt ebenfalls nur rund 1 Prozent der Steuererträge ausmachen – die Schwankungen sind gering, zwischen 0 Prozent in Kantonen ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer (OW und SZ) und 3,5 Prozent im Kanton Graubünden als Spitzenreiter. 6 In den drei Kantonen, welche eine Erbschaftssteuer für Nachkommen kennen (AI, NE und VD), liegt der Anteil der Steuereinnahmen aus Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht wesentlich höher als in anderen Kantonen – im Kanton Neuenburg bspw. bei 1,9 Prozent der gesamten Steuererträge. 7

– Auch ein internationaler Vergleich zeigt – anders als die Motion suggeriert – kein anderes Bild. So weisen im Verhältnis zum BIP nur 10 von 36 OECD-Staaten höhere Einnahmen aus diesen Steuerarten aus als die Schweiz. Zudem ist eine Tendenz erkennbar, Steuern auf

Andrea Opel: Zweifel/Beusch/Hunziker (Hrsg.), Komm. ESchStR, § 1 N 3

Besitz und Übertragung von Vermögen abzubauen. Bspw. haben folgende Staaten die Erbschafts- und Schenkungssteuer in den letzten Jahren gänzlich abgeschafft: Norwegen, Liechtenstein, Österreich, Portugal, Slowakei sowie Schweden.8

– Die vorgeschlagene Neuregelung würde voraussichtlich aufgrund des verlangten «Freibetrages oder Freigrenze» von 500 000 bis zu 2 Millionen Franken kaum zu bedeutenden Mehreinnahmen führen, wurden doch schon mit dem bis 2006 geltenden Abzug von 100 000 Franken kaum höhere Einnahmen erzielt als bei einer Freistellung, wie die obenstehende Übersicht zeigt. Eine Auswertung über die deklarierten Erbschaften (Empfängerseite) der letzten fünf Jahre im Kanton Bern zeigt, dass bei einer Freigrenze für die Nachkommen von 500 000 Franken rund zwei Drittel und bei 2 Millionen Franken rund 80 Prozent der Einnahmen wegfallen würden, die erhaltenen Beträge also – auch ohne Berücksichtigung von Verhaltenseffekten bei den Betroffenen – zum grössten Teil darunter liegen.

– Das Einnahmenpotenzial aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird von den Motionärinnen und Motionären aus Sicht des Regierungsrates überschätzt. Die Steuerbemessungsgrundlage (anfallende Erbschaften und Schenkungen) ist um ein Vielfaches geringer als diejenige bei der Einkommenssteuer (jährliche Einkünfte): Jedes Jahr werden rund 48 Milliarden Franken Bruttoeinkünfte besteuert, während das gesamte Potenzial der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit jährlich rund 1 bis 3 Milliarden Franken deutlich geringer ausfällt ( nur wenige Male im Leben fällt eine Erbschaft oder eine Schenkung an). Auch bei einer (unrealistischen) vollständigen (hundertprozentigen) Besteuerung aller Erbschaften und Schenkungen könnte damit nur ein Bruchteil der kantonalen Einnahmen von rund 4 Milliarden Franken aus der Einkommenssteuer generiert werden.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Andrea Opel: Zweifel/Beusch/Hunziker (Hrsg.), Komm. ESchStR, § 1 N 4