2025.SIDGS.177
Sammelbeschluss über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds an Massnahmen im Rahmen der Women's EURO 2025
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 284/2025 Datum RR-Sitzung: 19. März 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.177 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds an Massnahmen im Rahmen der Women's EURO 2025
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit der Vergabe der UEFA Women’s EURO 2025 (WEURO 2025) an die Schweiz, die vom
2. bis 27. Juli 2025 stattfinden wird, eröffnet sich eine einmalige Gelegenheit. Der Frauenfussball rückt ins Rampenlicht und speziell Mädchen und Frauen werden für den Fussball und Sport im Allgemeinen begeistert. Es ist eine grosse Chance, um den Sport, aber auch Bewegung und Aktivität in der breiten Bevölkerung zu fördern.
Im Kanton Bern, mit den beiden Austragungsorten Bern und Thun bei insgesamt sieben Spielen, bietet sich eine besonders wertvolle Möglichkeit, dieses aussergewöhnliche Ereignis gezielt zur Sportförderung zu nutzen.
Der Grosse Rat hat den Anträgen des Regierungsrates (2023.WEU.3393 / 2024.SIDBSM.37) für eine Kostenbeteiligung zu Gunsten der Host Cities Bern und Thun sowie von Massnahmen für das Vermächtnis der WEURO 2025 («Legacy») zugestimmt.
Dieser einmalige Event birgt unvergleichbare Potenziale, um besondere Schritte zur Förderung des Sports, namentlich für Frauen und Mädchen, zu unternehmen. Der Fussballverband Bern/ Jura (FVBJ) verfolgt zusammen mit den Austragungsorten, ambitiöse Ziele. So soll die Anzahl Fussballspielerinnen verdoppelt und es sollen mehr Frauen in die Funktionen Trainerinnen und Schiedsrichterinnen gebracht werden. Der Sportfonds kann verschiedene Massnahmen des FVBJ unterstützen. Auch kann der Lotteriefonds, da direkt im Rahmen der WEURO 2025, ein Projekt der Stadt Bern mitfinanzieren. Die Finanzkompetenz für die Sportfondsbeiträge liegt grundsätzlich beim Sicherheitsdirektor. Zur Gewährleistung vollständiger Transparenz werden jedoch alle Beiträge im Zusammenhang mit der WEURO 2025 dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass bereits 2024 einzelne in Zusammenhang mit der WEURO 2025 stehende Beiträge gesprochen werden konnten. So wurden bereits Beiträge aus dem Sportfonds ausgerichtet, z.B. an das Trainingsfeld Allmend in Bern, das nach WEURO dem Breitensport zur Verfügung stehen wird, und die Sanierung der Sportanlage Bern-Neufeld, an Massnahmen zur Förderung von weiblichen Führungskräften in Sportvereinen oder Kurse für Torhütertrainerinnen. Aus dem Lotteriefonds konnte die Publikation «Das Recht zu Kicken» des Vereins Sport und Vielfalt unterstützt werden. Diesen Beitrag hat der Regierungsrat genehmigt (RRB 144/2025). Die Publikation beleuchtet die Geschichte des Schweizer Frauenfussballs in
der Zeit von 1923 bis 2025.
2. Lotteriefonds: Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e sowie Art. 49 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
Art. 31, Art. 38, Art. 62 Abs. 1 sowie Art. 91 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Stadt Bern, Bern Geschäfts Nr.: 841956 Vorhaben: The Cube – Die Geschichte des Frauenfussballs – WEURO 2025 Gegenstand: Die Host City Bern will während der UEFA Women’s EURO die bewegende Geschichte des Frauenfussballs mit künstlerischen, gesellschaftlichen und spielerischen Elementen in den Mittelpunkt rücken. Auf dem Waisenhausplatz wird hierfür ein begehbarer Kubus entstehen, in dessen Innern die Bevölkerung begleitet von Fangesängen durch einen Einlauftunnel gelangt. Dort erwartet die Besucherinnen und Besucher eine Ausstellung sowie ein Kurzfilm, der auf eine Zeitreise durch verschiedene Epochen einlädt. Es wird aufgezeigt, wie den Frauen das Fussballspielen erschwert wurde und wie unterschiedlich sich der Frauenfussball international entwickelt hat. Es werden aber auch Erfolge und Errungenschaften thematisiert und ein Blick in die Zukunft gewagt. Der Besuch des Kubus soll zu Diskussionen anregen und Begeisterung für den Sport sowie für die WEURO 2025 entfalten. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen die Beträge anhand Kriterien wie Anzahl potenzieller Teilnehmerinnen und Teilnehmender, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet, wobei der Maximalbeitrag 30% der anrechenbaren Kosten beträgt. Veranstaltungen werden einmalig unterstützt. Gesamtkosten: CHF 621'575.00 Anrechenbar: CHF 516'177.50 Finanzierungsplan: Host City Bern: CHF 450'000.00 noch offen: CHF 16'725.00 Subvention LF: CHF 154'850.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 KGSV müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form auf der Webseite des Events und vor Ort hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 20.02.2025
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. Anteil CJB) CHF 99'575'850.00 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 154'850.00
3. Sportfonds:
Rechtsgrundlagen:
Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Bst. a und d sowie Art. 49 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
Art. 31 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. a und e, Art. 71 Abs. 1 Bst. b, Art, 72 Abs. 1 und 3, Art. 73, Art. 89 Abs. 1 und 3 sowie Art. 92 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
3.1 Mobile Sportanlagen
01 Gesuchsteller: Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär (BSM), Bern 22 Geschäfts Nr.: 841414 Vorhaben: Legacy Massnahme zur WEURO 2025 – Mobile Kunstrasenfelder Gegenstand: Während den Wintermonaten fehlt es oft an Trainingsflächen, da Naturrasenplätze in der Regel gesperrt, Hartbelagsplätze ("rote Plätze") aufgrund der rutschenden Oberfläche ungeeignet und die Turnhallen bereits stark ausgelastet sind. Ziel des Projekts "Ganzjahresnutzung von Sportanlagen" ist es, bestehende Sportinfrastruktur wie bspw. Hartbelagplätze von Herbst bis Frühjahr (oder Kunsteisbahnen im Sommer) für Fussballtrainings nutzbar zu machen. Die neuartigen Kunstrasensysteme ermöglichen eine entsprechende Nutzung, haben eine Lebensdauer von mehr als 15 Jahren und sind ohne weitere baulichen Massnahmen einsetzbar. Die Kunstrasenfelder werden dabei im Herbst/Winter ausgerollt und können im Frühjahr wieder aufgerollt und eingelagert werden. Gestützt auf Art. 7 KSpoFöG und Art. 16 und 17 KSpoFöV ist vorgesehen, dass der Kanton bzw. das BSM zehn solcher Kunstrasensysteme anschafft und diese den interessierten Gemeinden kostenlos ins Eigentum übergibt. Die Kriterien für die Abgabe der Kunstrasenfelder sind noch in Ausarbeitung, jedoch bestehen bereits Interessenbekundungen von Gemeinden. Mit dem Grossratsbeschluss 2024.SIDBSM.37 vom 28. Februar 2024 wurde unter Punkt 3.3.2 Legacy-Massnahmen der entsprechende Kredit von CHF 700'000 für die zehn anzuschaffenden Kunstrasensysteme genehmigt. Die Kunstrasenfelder können als «mobile Sportanlagen» vom Sportfonds mitfinanziert werden, wenn sie gemeinnützig genutzt werden. Die Berechnung des Sportfondsbeitrages erfolgt auf der Grundlage der Offerte vom 27. November 2024, welche Kosten von CHF 699'947.50 ausweist. Gesamtkosten: CHF 699'947.50 Finanzierungsplan: Kredit BSM: CHF 700'000.00 Subvention SF: CHF 149'850.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2
und 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insb. auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche im Einsatz auf Hartplätzen (Winter) oder z.B. Kunsteisbahnen (Sommer) zur Verfügung. Der Anlage führt maximal ausgedehnte Öffnungszeiten (wie zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr).
Nach Abschluss der Arbeiten bzw. der Anschaffung ist dem Sportfonds die detaillierte Abrechnung vorzulegen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
Das BSM informiert den Sportfonds proaktiv und im Vorfeld über die Vergabe der Kunstrasensysteme ins Eigentum der Gemeinden. Die hier aufgeführten Bedingungen an Gesuchsteller und zur Nutzung sowie die Einhaltung der Vorgaben der kantonalen Geldspielgesetzgebung sind auch von den künftigen Eigentümern einzuhalten, was vertraglich abzusichern ist.
Die zugesicherte Subvention gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren ab Rechtskraft der letzten Subvention keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
Die vom BSM bezeichneten Empfänger der Kunstrasenfelder haben im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierten mobilen Sportanlagen während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung der Subvention dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und in ihrem Eigentum bleibt.
Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich bei der Anlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.2 Besondere Projekte zur Förderung des Sports
02 Gesuchsteller: Fussballverband Bern/Jura, Ittigen Geschäfts Nr.: 840269 Vorhaben: Legacy Projekte WEURO 2025 Gegenstand: Unter der Federführung des Fussballverbandes Bern/Jura (FVBJ) werden unterschiedliche Projekte rund um die WEURO 2025 lanciert. Diese haben zum Ziel, mehr Mädchen und Frauen nachhaltig für den Fussball zu begeistern. Die Mädchen und Frauen sollen jedoch nicht nur als Spielerinnen gewonnen, sondern auch für die Übernahme von Vereinsfunktionen wie Trainerinnen, Schiedsrichterinnen, etc. motiviert werden. Dies geschieht u.a. mit der Durchführung verschiedener Projekte wie: – Lancierung von Girls Only-Angeboten im Freiwilligen Schulsport – Diverse sportliche Eventtage auf mobilen Mini-Spielfelder in und um die beiden Host Cities Bern und Thun mit dem Startschuss "100 Days-to-go" am 22. März 2025.
– Erstmals durchgeführte Sportcamps und Schnuppervormittage nur für Mädchen, wo sie unter sich nebst dem Fokus Fussball, auch andere Sportarten ausprobieren können. – Fussball-Turniere Mädchen/Frauen: An verschiedenen Daten und Orten werden erstmalig Mädchen- und Ü30 Frauen-Turniere angeboten. – Massnahmen zur Unterstützung von Vereinen, welche Mädchen-/ Frauenteams führen oder solche aufbauen möchten, darunter Vereinsworkshops. Der Sportfonds kann in Zusammenhang mit der WEURO 2025 und dem damit verbundenen sportlichen Vermächtnis («Legacy») im Rahmen der Besonderen Projekte zur Förderung des Sports einen Unterstützungsbeitrag an die obengenannten Projekte leisten. Gesamtkosten: CHF 322’805.00 Anrechenbar: CHF 249'750.00 Finanzierungsplan: SFV CHF 40’330.00 Host Cities CHF 180'405.00 noch offen: CHF 36'070.00 Subvention SF: CHF 66’000.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100311 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Nach Abschluss der Projekte ist dem Sportfonds die detaillierte Abrechnung der einzelnen Projekte vorzulegen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Abrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
Die zugesicherte Subvention gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss vom FBVJ sowie von der Austragungsorten gut ersichtlich im Rahmen der Aktivitäten mit Logo sowie auf den Websites sowie mit Nutzung der Banner (beim Sportfonds erhältlich) hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Sportfonds per 20.02.2025
Nettobestand Sportfonds (inkl. Anteil CJB) CHF 15'976'581.00 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 215'850.00
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion