Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.SIDGS.811

Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Bergsturz in Blatten

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 593/2025 Datum RR-Sitzung: 4. Juni 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.811 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Bergsturz in Blatten

Rechtsgrundlagen:

Am 28. Mai 2025 ereignete sich in Blatten im Lötschental ein massiver Bergsturz. Berichten zufolge sind über zehn Millionen Kubikmeter an Geröll vom Kleinen Nesthorn über den Birchgletscher ins Lötschental gedonnert. Die Auswirkungen sind verheerend. Ein Grossteil des Dorfs Blatten wurde unter den enormen Schuttmassen begraben. Die Geröllmassen stauen die Lonza, was Überschwemmungen verursacht. Die instabile geologische Lage verhindert derzeit Räumungs- und Wiederaufbauarbeiten, weitere Schäden sind nicht auszuschliessen.

01 Gesuchsteller: Glückskette, Genf Geschäfts Nr.: 843459 Vorhaben: Nothilfe: Erdrutsch in Blatten Gegenstand: Die Glückskette hat ihren Fonds „Naturkatastrophen in der Schweiz” aktiviert und unterstützt in Abstimmung mit der Gemeinde Blatten, den kantonalen Behörden, dem Schweizerischen Roten Kreuzes und der Caritas die Hilfsmassnahmen vor Ort. Sie leistet direkte finanzielle Unterstützung für die Betroffenen, organisiert Notunterkünfte und erbringt allgemeine mittel- und langfristige Hilfe. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Glückskette für den Fonds «Naturkatastrophen in der Schweiz» zur Unterstützung der Menschen in Blatten. Beitrag LF: CHF 250’000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.

  • Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.

  • Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.

  • Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.

Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen.

Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, Zürich Geschäfts Nr.: 843468 Vorhaben: Nothilfe: Erdrutsch in Blatten Gegenstand: Die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, deren Ziel die Stärkung der Solidarität zwischen Berg und Tal ist, unterstützt die Aufräum- und Instandstellungsarbeiten in Blatten. Sie hat dafür einen speziellen Fonds eingerichtet, um Aufräumarbeiten und den Wiederaufbau der zerstörten öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen und Folgeprojekte wie Schutzbebauungen oder Aufforstungen anpacken zu können. Sie leistet allgemeine mittel- und langfristige Hilfe. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Schweizer Patenschaft für Berggemeinden zur Unterstützung der Menschen in Blatten. Beitrag LF: CHF 250’000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.

  • Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.

  • Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.

  • Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Kantonales Geldspielgesetz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 32 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2023; der Erlass wurde am 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.