Merkblatt Q12
Steuern Impôts Merkblatt Q12: Quellensteuer ab 2026 Quellenbesteuerung von deutschen Grenzgängern 1 Allgemeines Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (DBA CH–D) ordnet das Be- steuerungsrecht für Vergütungen aus einer im anderen Vertrags- staat ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit von Grenz- gängerinnen und Grenzgängern dem Ansässigkeitsstaat zu. Der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, darf diese Einkünfte mit einer Steuer von maximal 4,5 % des Bruttobetrages belegen. 2 Voraussetzungen zur Anerkennung als Grenzgänger/-in 2.1 Begriff «Grenzgänger/-in»Als deutsche Grenzgänger/-innen gelten Personen, die
Eine regelmässige Rückkehr liegt vor, wenn sich der/die Arbeit- nehmer/-in aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsver- träge an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt. Eine regelmässige Rückkehr wird auch angenommen, wenn sich die Arbeitsausübung bedingt durch die Anfangszeit oder durch die Dauer über mehrere (Kalender-) Tage erstreckt (wie bspw. bei Schichtarbeitenden, Personal mit Nachtdiensten oder mit Bereit- schaftsdiensten). Vorausgesetzt ist dann jeweils eine Rückkehr nach Ende der Arbeitseinheit. Kehrt eine Person nicht täglich an ihren steuerrechtlichen Wohn- sitz in Deutschland zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie während eines Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurück- kehren kann. Erlaubt sind somit 60 berufsbedingte Nicht- rückkehrtage pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung, die stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag ausge- übt wird, gelten ebenfalls 60 Nichtrückkehrtage. Bei tageweiser Merkblatt Q12 / Quellensteuer / ab 2026 | Teilzeitbeschäftigung ist die Anzahl der 60 Nichtrückkehrtage im Verhältnis zu den betriebsüblichen Arbeitstagen zu kürzen. Bei einer unterjährigen Beschäftigung sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Be- schäftigung ein Tag ohne Rückkehr möglich. Entscheidend für das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der entsprechend berechneten Tage. Beispiel für die Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Freistellung: A mit Wohnsitz in Deutschland wird am 1. April 2026 von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz für die Kündigungs- frist von 3 Monaten freigestellt und erhält hierfür eine Lohnfort- zahlung von CHF 60’000. Bis zum 31. März 2026 hat A neun Nichtrückkehrtage. Die maximal 60 berufsbedingten Nichtrückkehrtage entsprechen fünf Tagen pro Monat bei Vollzeitbeschäftigung. A bleibt Grenz- gängerin und ihre Lohnfortzahlung wird mit 4,5 % in der Schweiz besteuert (Art. 15a Abs. 1 DBA-D). Berufsbedingt ist eine Nichtrückkehr, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumut- bar ist. Dies ist etwa der Fall bei eintägigen Geschäftsreisen in Drittstaaten, bei mehrtägigen Dienstreisen, bei Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten oder sonstigen Gründen, die den/die Arbeitnehmer/-in an den Arbeitsort binden. Eine unzumutbare Rückkehr liegt insbesondere vor, wenn:
Als Nichtrückkehrtage gelten nur Arbeitstage, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart sind. Samstage, Sonntage und Feier- tage zählen folglich nur dann zu den Arbeitstagen, wenn eine Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich angeordnet wurde und der Arbeitgeber für diese Tage einen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt. Im Homeoffice verbrachte Arbeits- tage gelten nicht als Nichtrückkehrtage. Kehrt der der/die Grenzgänger/-in aus privaten Gründen (wie Urlaub, Wochenendgestaltung, Krankheit oder Unfall) nicht an den deutschen Wohnsitz zurück, werden diese Tage bei der Berechnung der 60 Nichtrückkehrtage nicht mitgezählt. 1/3 |
Bei der Frage, ob es sich bei einer Person um eine/n deutsche/n Grenzgänger/-in handelt, kann nicht auf die vom Migrationsamt erteilte Grenzgänger-Bewilligung (G) abgestellt werden. Es sind in jedem Fall die konkreten Umstände abzuklären. Sonderfall: Leitende Angestellte, welche im Handelsregister ein- getragen sind wie Vorstandsmitglieder, Direktorinnen und Direk- toren, Geschäftsführer/-innen oder Bevollmächtigte mit Prokura, werden nach Art. 15 Abs. 4 DBA CH-D besteuert. 2.2 Ansässigkeitsbescheinigungdes deutschen Finanzamtes Die Ansässigkeit der Grenzgängerin/des Grenzgängers in Deutschland muss durch eine amtliche Bescheinigung der zu- ständigen deutschen Finanzbehörde (Ansässigkeitsbescheini- gung, Formular Gre-1) nachgewiesen werden. Die Ansässig- keitsbescheinigung ist von der quellensteuerpflichtigen Person (qsP) bei der ersten Arbeitsaufnahme in der Schweiz bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die qsP stellt die Ansässigkeitsbescheinigung ihrem Arbeitge- ber zu. Geht eine Person gleichzeitig mehreren Arbeiten nach, muss für jeden Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung ein- gefordert werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und muss jeweils vor dem Jahresende erneuert werden (Formular Gre-2), es sei denn, der/die Grenzgänger/-in wechselt den Wohnort in Deutschland oder tritt eine neue Stelle bei einem anderen Arbeit- geber in der Schweiz an. In diesem Fall muss er die Ansässig- keitsbescheinigung auch während des Jahres erneuern. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist bei Erwerbsaufnahme und am Anfang jeden Jahres der Steuerverwaltung des Kantons Bern zuzustellen. 3 Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus dem Arbeitsverhältnis einschliesslich Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisio- nen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienst- alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Pauschalspesen, zusätzlich entschädigte Berufskos- ten und andere geldwerte Leistungen. 4 Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt 4,5 % der Bruttoeinkünfte. Je nach Lebenssituation kommen die folgenden Tarife zur Anwendung: Tarif L für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete deutsche Grenzgän- ger/-innen. Tarif M für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende deutsche Grenzgänger/-innen, bei denen nur ein/e Ehepartner/-in erwerbstätig ist. Tarif N für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende deutsche Grenzgänger/-innen, bei welchen beide Partner/-innen erwerbstätig sind. Tarif P für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete deutsche Grenzgän- ge/-innen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürf- tigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Tarif Q für Ersatzeinkünfte, welche direkt durch den Versicherer an deutsche Grenzgänger/-innen ausbezahlt werden. Merkblatt Q12 / Quellensteuer / ab 2026 | MB Q12 5 Wegfall der Grenzgängereigenschaft Überschreitet der/die deutsche Grenzgänger/-in die Grenze der 60 Nichtrückkehrtage, verliert er/sie die Grenzgängereigen- schaft. Die Besteuerung der Vergütungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit richtet sich in diesem Fall nach den üblichen Verteilungsnormen von Art. 15 bzw. 19 DBA. Das Überschreiten der 60-Tage-Grenze muss durch den Ar- beitgeber mit dem Formular Gre-3 (Bescheinigung des Arbeit- gebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen) be- scheinigt werden. Das Formular ist der Steuer verwaltung des Kantons Bern in 4-facher Ausfertigung zuzustellen und eine Auf- stellung über die 60 Nichtrückkehrtage beizulegen (Datum der Ab- und Rückreise, Ort und Zweck des Aufenthaltes). Gilt eine Person wegen Überschreitens der 60-Tage-Grenze in einem Kalenderjahr nicht als Grenzgängerin, erfolgt die Besteue- rung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. dazu www. be.ch/taxinfo). Das Formular Gre-3 ist für jedes Jahr von neuem auszustellen und kann durch den Arbeitgeber auch bereits ein- gereicht werden, wenn feststeht, dass die Person die 60 Nicht- rückkehrtage im betreffenden Jahr überschreiten wird. 6 Meldung der qsP Die Meldung der deutschen Grenzgänger/-innen hat innert 8 Ta- gen nach dem Stellenantritt mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrechnung der Quellensteuer zu erfolgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). Der Anmeldung ist die Ansässigkeitsbeschei- nigung der deutschen Finanzbehörde beizulegen (Formular Gre-1 oder Gre-2). 7 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer Der Arbeitgeber oder Versicherer als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vergütung vorzunehmen. Rechnet der SSL die Quellensteuer über BE-Login oder ELM Quellensteuer ab, sind die Daten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode zu erfassen und freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe im BE-Login steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrechnungs- periode einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovision 1 %. Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:
2/3 |
MB Q12
Erfolgt die Quellensteuerabrechnung über ELM Quellensteuer, ist 9 Rechtsmittel diese unabhängig von der Höhe der geschuldeten Quellensteuer monatlich vorzunehmen. Ist die qsP oder der SSL mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post erhalten, kann sie bzw. er bis Ende März des Folgejahres von der zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzu- Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- zahlen. Bei verspäteter Ablieferung wird dem SSL die Bezugs- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. provision nachgefordert und ein Verzugszins in Rechnung ge- stellt.
Der SSL haftet vollumfänglich für die korrekte Erhebung und Ab- lieferung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahr lässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tat bestand der Steuerhinterziehung.
8 Bescheinigung über den Steuer- abzug
Der SSL ist verpflichtet, die zurückbehaltene Quellensteuer in jeder Lohnabrechnung sowie zusätzlich in Ziffer 12 des Lohnaus- weises offenzulegen. Massgebend ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV (www.estv.admin.ch/de/ lohnausweis-rentenbescheinigung)
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch
Merkblatt Q12 / Quellensteuer / ab 2026 3/3