Merkblatt Q6
Steuern Impôts Merkblatt Q6: Quellensteuer ab 2023 Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2 1.1 Dem Quellensteuerabzug unterliegen Personen ohnesteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren privatrechtlichen Arbeitsver- hältnisses folgende Leistungen von bernischen Vorsor- geeinrichtungen erhalten: –– Aus der beruflichen Vorsorge (BVG) –– Aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im an- wendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziffer 4). 1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer vorzunehmen, d. h. ungeachtet einer allfällig ab- weichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4). Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird. Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle. Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü- heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnortes im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten. 1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist derSteuerabzug an der Quelle nicht vorzunehmen, wenn ei- ne abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4). Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Renten- bezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden. 1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2023 |
tungen mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden. 2.2 Der Quellensteuer unterliegen insbesondere Renten und
die wegen Wohneigentumsförderung, Erreichen der Al- tersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses an eine Person ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden. 3 Steuerberechnung 3.1 Renten Die Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Bruttoleis- tungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die Kantons- und Gemeindesteuern). 3.2 Kapitalleistungen Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitallei-
Für Alleinstehende
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3.3 Bezugsminimum Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die
ten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Kapital- leistungen werden nicht zusammengezählt, um die Quel- lensteuer vom Gesamttotal abzuziehen. 4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA)
die Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich der SSL den ausländischen Wohnsitz der qsP schriftlich bestätigen zu lassen und diesen an-
dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per-
ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung. Die qsP kann die auf der Kapitalleistung erhobene Quellensteuer zu- rückfordern, wenn gemäss DBA das Besteuerungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung vollständig aus- gefüllt und unterschrieben bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen.
Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Quellenbe- steuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. 5 Meldung der qsP
erten Rente oder Kapitalleistung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrech-
| MB Q6 5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er derSteuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP: –– Nachname und Vorname der qsP –– Geburtsdatum –– Zivilstand –– Nationalität(en) –– 13-stellige AHV-Nr. der qsP –– Vollständige Adresse der qsP im Ausland 6 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben. 6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zug pr vision von 2 % zu. Eine Abrechnung der Quellen- steuer über ELM Quellensteuer ist nicht möglich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 20 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %. 6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Hö- he der insgesamt abgezogenen Quellensteuer: –– Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat. 6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 30 Tagen nach Ende des Monats ein- zureichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überwei- sung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteu- erbetrages, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleis- tung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt. 6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet. 6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferungder Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. 2/3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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7 Bescheinigung des Steuerabzugs Der qsP ist vom SSL unaufgefordert eine «Bescheinigung Quel- lensteuerabzug in der Schweiz» über die abgezogene Quellen- steuer auszustellen.
8 Rechtsmittel Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann er bzw. sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- www.taxme.ch bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.
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