Merkblatt Q6

Steuern Impôts

Merkblatt Q6: Quellensteuer ab 2023

Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2

1.1 Dem Quellensteuerabzug unterliegen Personen ohne

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren privatrechtlichen Arbeitsver- hältnisses folgende Leistungen von bernischen Vorsor- geeinrichtungen erhalten: –– Aus der beruflichen Vorsorge (BVG) –– Aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im an- wendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziffer 4).

1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer vorzunehmen, d. h. ungeachtet einer allfällig ab- weichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4).

Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird.

Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü-

heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnortes

im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten.

1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist der

Steuerabzug an der Quelle nicht vorzunehmen, wenn ei- ne abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4).

Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Renten- bezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort

Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2023

Steuerbare Leistungen

2.1 Steuerbar sind alle Vergütungen, die

von Vorsorgeeinrich-

tungen mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.

2.2 Der Quellensteuer unterliegen insbesondere Renten und

Kapitalleistungen der

–– Pensionskassen,

–– Sammelstiftungen,

–– Versicherungseinrichtungen,

–– Bankenstiftungen usw.,

die wegen Wohneigentumsförderung, Erreichen der Al- tersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses an eine Person ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden.

3 Steuerberechnung

3.1 Renten

Die Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Bruttoleis- tungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die

Kantons- und Gemeindesteuern).

3.2 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitallei-

tung zu erheben.

Sie beträgt insgesamt (direkte Bundes-

steuer, Kantons-

und Gemeindesteuern):

Für Alleinstehende

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,35 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,60 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,30 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,70 %

auf den weiteren

CHF 25 000

9,00 %

auf weiteren

CHF 600 000

9,60 %

auf dem Betrag über

CHF 750 000

9,30 %

1/3

Für Verheiratete

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,20 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,50 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,85 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,20 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,90 %

auf den weiteren

CHF 750 000

9,60 %

auf dem Betrag über

CHF 900 000

9,30 %

3.3 Bezugsminimum

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die

Kapitalleistung weniger als CHF 5 000.–

(Total pro Ka-

lenderjahr) beträgt. Die Abrechnung ist

auch einzurei-

chen, wenn dieser Betrag unterschritten

wird.

Die Besteuerung erfolgt jeweils auf den

effektiv ausbezahl-

ten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Kapital- leistungen werden nicht zusammengezählt, um die Quel-

lensteuer vom Gesamttotal abzuziehen.

4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs-

abkommen (DBA)

4.1 Wird die Quellensteuer auf Renten nicht

erhoben, weil

die Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich der SSL den ausländischen Wohnsitz der qsP schriftlich bestätigen zu lassen und diesen an-

hand einer Lebens-

bzw. Wohnsitzbescheinigung perio-

disch nachzuprüfen.

Die Anwendbarkeit eines DBA ist vom SSL

immer auch

dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per-

son ihren Wohnsitz

in ein anderes Land verlegt.

4.2 Auf Kapitalleistungen ist immer die QST

abzuziehen,

ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung. Die qsP kann die auf der Kapitalleistung erhobene Quellen­steuer zu- rückfordern, wenn gemäss DBA das Besteuerungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung vollständig aus- gefüllt und unterschrieben bei der Steuerverwaltung des

Kantons Bern einzureichen.

4.3 Eine Übersicht über die DBA findet sich

im Merkblatt der

Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Quellenbe- steuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge.

5 Meldung der qsP

5.1 Die Meldung des Empfängers einer an der

Quelle besteu-

erten Rente oder Kapitalleistung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrech-

nung der Quellensteuer zu erfolgen (auf

Papier oder im

BE-Login, www.taxme.ch).

Merkblatt Q6 / Quellensteuer

/ ab 2023

MB Q6

5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er der

Steuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP: –– Nachname und Vorname der qsP –– Geburtsdatum –– Zivilstand –– Nationalität(en) –– 13-stellige AHV-Nr. der qsP –– Vollständige Adresse der qsP im Ausland

6 Abrechnung und Ablieferung

der Quellensteuer

6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben.

6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zug pr vision von 2 % zu. Eine Abrechnung der Quellen- steuer über ELM Quellensteuer ist nicht möglich.

Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 20 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %.

6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Hö- he der insgesamt abgezogenen Quellensteuer: –– Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 30 Tagen nach Ende des Monats ein- zureichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überwei- sung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteu- erbetrages, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleis- tung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt.

6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei ver­späteter Ab­lieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungs­stellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet.

6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung

der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung.

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MB Q6

7 Bescheinigung des Steuerabzugs Der qsP ist vom SSL unaufgefordert eine «Be­scheinigung Quel- lensteuerabzug in der Schweiz» über die abgezogene Quellen- steuer auszustellen.

8 Rechtsmittel Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann er bzw. sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuer­verwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- www.taxme.ch bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.

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