Merkblatt Q10
Steuern Impôts Merkblatt Q10: Quellensteuer ab 2021 Meldeverfahren bei französischen Grenzgängern 1 Allgemein Das Meldeverfahren für französische Grenzgänger sieht vor, dass die schweizerischen Steuerbehörden die erzielten Brutto- löhne von Grenzgängern den französischen Steuerbehörden melden. Die Schweiz nimmt keine Besteuerung an der Quel- le vor. Die Besteuerung erfolgt in Frankreich, wobei Frankreich 4,5 % der Bruttoeinkünfte den schweizerischen Steuerbehör- den abliefert. Dieses Merkblatt erläutert die Voraussetzungen für das Meldeverfahren. In Fällen, bei denen dieses Meldeverfah- ren nicht zur Anwendung gelangt, wird das Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. 2 Begriff «Französische Grenzgänger» Als französische Grenzgänger gelten Personen, die –– ihre Ansässigkeit in Frankreich mittels amtlicher Bescheinigung der französischen Steuerbehörde nachweisen (Ansässigkeitsbescheinigung: Formular 2041-AS/ASK), –– in der Schweiz bzw. im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, –– hier jedoch über keine Wohnung verfügen und –– nach Arbeitsende von ihrem Arbeitsort regelmässig an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Die Begriffsbestimmung geht damit grundsätzlich von der tägli- chen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat aus. Personen, welche nicht täglich an den französischen Wohnsitz zurückkehren, gelten weiterhin als Grenzgänger, sofern sie im be- treffenden Jahr höchstens 45 Tage in der Schweiz oder in einem Drittstaat übernachten. Zulässig ist somit ein berufsbedingter Verbleib ausserhalb des Ansässigkeitsstaates von maxi- mal 45 Tagen (Anzahl der Übernachtungen, die gesamthaft ma- ximal eine Nacht pro Arbeitswoche ausmachen). Personen, welche mehr als 45 Tage in der Schweiz oder in ei- nem Drittstaat übernachten, aber dennoch regelmässig (in der Regel mindestens alle zwei Wochen) an ihren französischen Wohnsitz zurückkehren, gelten als sog. internationale Wochen aufenthalter (MB Q3) und werden nach dem für sie anwendbaren Tarif an der Quelle besteuert. Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit gilt anstelle der 45 Tage eine obere Grenze von 20 % der geleisteten Arbeitstage und bei Teilzeitbeschäftigung während des ganzen Jahres wird das Maximum von 45 Tagen im Verhältnis reduziert. Merkblatt Q10 / Quellensteuer / ab 2021 | Beträgt die Distanz zwischen dem französischen Wohnort und dem schweizerischen Arbeitsort mehr als 110 Kilometer oder die Reisezeit mehr als 1,5 Stunden pro Weg, kann nicht eine tägliche Rückkehr vermutet werden. In diesem Fall hat die Person ihre täg- liche Rückkehr mittels geeigneten Belegen (Zugbillette, Tankbele- ge, etc.) nachzuweisen, andernfalls gilt sie nicht als französischer Grenzgänger. Bei der Frage, ob es sich bei einer Person um einen französischen Grenzgänger handelt, kann nicht auf die vom Migrationsamt er- teilte Grenzgänger-Bewilligung (G) abgestellt werden. Es sind in jedem Fall die konkreten Umstände abzuklären. 3 Voraussetzungen für das Meldeverfahren Das Meldeverfahren wird bei französischen Grenzgängern ange- wendet, wenn sie ihren Wohnsitz in Frankreich ordnungsgemäss mit der dafür vorgesehenen Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Ausnahmen: Das Meldeverfahren kommt nebst der 45-Tage- Regelung auch in folgenden Fällen nicht zur Anwendung und zieht eine Besteuerung an der Quelle nach sich: –– Bei Schweizern und Doppelbürgern, die als Grenzgänger bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Kanton Bern angestellt sind (z. B. bei einer bernischen Gemeinde, bei einem öffentlichen Spital, beim Kanton oder Bund). –– Wenn die Ansässigkeitsbescheinigung der französischen Finanzbehörde nicht vorliegt. 4 Ablauf des Meldeverfahrens 4.1 Verfahrenspflichten der französischenGrenzgänger Die steuerpflichtige Person meldet ihren Grenzgängerstatus der französischen Steuerbehörde. Diese stellt ihr daraufhin eine Ansässigkeitsbescheinigung für den Hauptwohnsitz aus (Attestation de résidence fiscale, formulaire 2041-AS). Für Ehe- paare oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen mit Wohnsitz in Frankreich muss – bei Arbeitstätigkeit beider Ehegat- ten in der Schweiz – für jeden Ehegatten / Partner eine separate Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Wird pro Haus- halt nur eine Bescheinigung durch die französische Steuerbehör- 1/2 |
de ausgestellt, so muss daraus eindeutig hervorgehen, dass die- se für alle in diesem Haushalt lebenden und in der Schweiz erwerbstätigen Personen zutrifft. Die steuerpflichtige Person stellt die Ansässigkeitsbescheini- gung dem Arbeitgeber zu. Geht eine Person gleichzeitig meh- reren Arbeiten nach, muss für jeden Arbeitgeber eine Ansässig- keitsbescheinigung eingefordert werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und muss jeweils vor dem Jahresende erneuert werden, es sei denn, der Grenzgänger wechselt den Wohnort in Frankreich oder tritt eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber an. In diesem Fall muss er die Ansässigkeitsbescheinigung auch während des Jah- res erneuern. Im Folgejahr stellt die französische Steuerbehörde dem Grenz- gänger die Ansässigkeitsbescheinigung automatisch zu (Attesta- tion de résidence fiscale, formulaire 2041-AS). Der Grenzgänger vervollständigt diese, unterzeichnet sie und stellt die Ansässig- keitsbescheinigung anschliessend dem Arbeitgeber zu. 4.2 Verfahrenspflichten der ArbeitgeberArbeitgeber mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern, die französische Grenzgänger beschäftigen, sind verpflich- tet, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Quellen- steuer, Postfach, 3001 Bern, das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung im Original einzureichen, und zwar –– innert 10 Tagen nach Stellenantritt, –– jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird, –– innert 10 Tagen nach Wohnortwechsel, sobald der Arbeitgeber Kenntnis vom Wohnortwechsel des französischen Grenzgängers hat. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist in jedem Fall bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen.Jeweils im Frühjahr stellt die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Arbeitgebern die notwendigen Formulare zur Deklaration der Bruttolohnsumme für das vorhergehende Kalenderjahr zu. Der Arbeitgeber füllt diese innert 30 Tagen aus und sendet sie an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt Q10 / Quellensteuer / ab 2021 | MB Q10 Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen, einschliesslich Familien- oder andere Zulagen und Ersatzeinkünfte wie Arbeits- losen-, Kranken- und Unfallgelder, Gewinnbeteiligungen und an- dere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikati- onen und Trinkgelder. Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug, wobei nur die Vergütungen für effektiv in der Schweiz erbrachte Arbeitstage angerechnet werden dürfen. Für die Umrechnung des Jahres-Bruttolohnes auf den Tages- Bruttolohn ist von 240 Tagen pro Jahr auszugehen. Für die Ermittlung der Bruttolöhne kann die Wegleitung der Eid- genössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohn- ausweises beigezogen werden (www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer / Lohnausweis/Rentenbescheinigung). Arbeitgeber, welche die Quellensteuer über BE-Login elektro- nisch abrechnen (www.taxme.ch > Quellensteuer), werden von der Steuerverwaltung jeweils dazu aufgefordert, die Bruttolöhne ihrer französischen Grenzgänger innert 30 Tagen zu erfassen und freizugeben. Die Eingabe über BE-Login ist erst ab Januar des Folgejahres möglich. Für das fristgerechte Einreichen der Ansässigkeitsbescheinigun- gen und die Meldung der Bruttolohnsumme ist der Arbeitgeber verantwortlich. Bei Verletzung der Verfahrenspflichten kann eine Busse bis CHF 1 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederho- lungsfalle bis zu CHF 10 000.– ausgesprochen werden. 4.3 Weitere SchritteDie Steuerverwaltung des Kantons Bern meldet der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung bis 20. April des Folgejahres die Brutto- lohnsumme französischer Grenzgänger, welche bis am 31. März durch die Arbeitgeber deklariert wurden.Die französischen Steu- erbehörden überweisen der Schweiz 4,5 % des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen aller Grenzgänger. Die zuständi- gen Steuerbehörden sorgen daraufhin für die anteilsmässige Wei- terleitung an die berechtigten Kantone und Gemeinden. Die Einzelheiten zur schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern sind in der Grenzgängerverordnung geregelt (BGV, BSG 669.811.1). Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind. 2/2 |