Merkblatt Q7

Steuern Impôts

Merkblatt Q7: Quellensteuer ab 2021

Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 3 Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern unterliegen in der Schweiz der Quellensteuerpflicht, sofern sie in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben. Das Gleiche gilt für Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit einer Betriebsstätte im Kanton Bern, sofern die steuerbaren Leis- tungen zu Lasten der im Kanton Bern unterhaltenen Betriebsstätte ausgerichtet werden.

Unter Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung sind jene Personen zu verstehen, welche strategische Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen ausüben, ohne sich mit der laufenden opera- tiven Geschäftsleitung zu befassen. Darunter fallen insbesondere:

  • Verwaltungsräte einer AG

  • Mitglieder der Verwaltung einer Kommandit-AG oder Genossenschaft

  • Angehörige der Direktion von juristischen Personen (Vereine, Stiftungen)

  • Geschäftsführer einer GmbH

Für operative Tätigkeiten erfolgt die Besteuerung nach dem ordentlichen Quellensteuertarif. Bezieht eine Person eine Vergü- tung sowohl für strategische als auch für operative Aufgaben, so ist der Bruttolohn entsprechend dem Verhältnis der Aufgaben aufzuteilen.

2 Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädi- gungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen, die der qsP in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung der Unternehmung ausgerichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vergütungen einer Drittperson zufliessen. Von der Besteuerung ausgenommen sind einzig die anhand von Belegen nachweisbaren Reise- und Übernachtungsspesen.

Merkblatt Q7 / Quellensteuer / ab 2021

Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt insgesamt 23 % der Bruttoleistungen (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern). Der glei- che Steuersatz gilt auch bei Einkünften aus Mit­arbeiterbeteiligungen (MB 7 für natürliche Personen).

Übernimmt an Stelle der qsP die Unternehmung als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) die Bezahlung der Quellensteuer, ist diese auf die Bruttoleistungen aufzurechnen.

Die Quellensteuer ist nicht zu erheben, wenn die steuerbaren Bruttoleistungen des SSL im Steuerjahr weniger als CHF 300.– betragen.

4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs-

abkommen

Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen in den von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat der qsP abgeschlos- senen Doppelbesteuerungsabkommen.

5 Meldung der qsP

Das Unternehmen hat als SSL jedes im Ausland wohnhafte Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung zu melden. Die Meldung hat innert 8 Tagen nach dem Stellenantritt mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens mit der ersten Ab- rechnung zu erfolgen. Bei Nutzung von BE-Login Quellen- steuer kann die Meldung direkt online vorgenommen werden. Rechnet der SSL über ELM-Quellensteuer ab, werden die An- meldedaten im Abrechnungsverfahren automatisch übermittelt.

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MB Q7

6 Abrechnung und Ablieferung 7 Bescheinigung über den Steuerabzug der Quellensteuer Der SSL ist verpflichtet, die zurückbehaltene Quellensteuer in jeder Lohnabrechnung sowie zusätzlich in Ziffer 12 des Lohn- Die Unternehmung hat als SSL den Steuerabzug an der ausweises offenzulegen. Massgebend ist die Wegleitung zum Quelle bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Zeitpunkt der Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV (www.estv.admin.ch/de/ Auszahlung / Überweisung / Gutschrift / Verrechnung vorzunehmen. lohnausweis-rentenbescheinigung).

Bei Nutzung von BE-Login oder ELM Quellensteuer sind die ­Daten für die Quellen­steuer innert 30 Tagen nach Ende der für den 8 Rechtsmittel SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeiti- ger Daten­freigabe steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu. Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert erhalten, kann er bzw. sie bis Ende März des Folge­jahres von der 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrechnungs- Steuer­verwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- periodizität einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung fristge- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. recht ein, beträgt die Bezugs­provision 1 %.

Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:

  • Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

Erfolgt die Quellensteuerabrechnung über ELM Quellen­steuer, ist diese monatlich vorzunehmen, unabhängig von der Höhe der ge- schuldeten Quellensteuer.

Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzu- zahlen. Bei verspäteter Zahlung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nachgefordert; ab dem 31. Tag nach Rech- nungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet.

Die Unternehmung haftet für die korrekte Erhebung und Abliefe- rung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahr­lässige Nicht- ablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tat­bestand einer Steuer- hinterziehung.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- www.taxme.ch bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.

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