Merkblatt 3a

Merkblatt 3a

Natürliche Personen ab 2020

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Grundstücke und Geschäftsbetriebe ausserhalb des Wohnsitzkantons (teilweise steuerpflichtig)

1 Grundsätze Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind aus- serhalb ihres Wohnsitzkantons in einem anderen Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit teilweise steuerpflichtig, wenn sie dort:

  • Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück besitzen und / oder

  • einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte führen, daran beteiligt sind oder die Nutzniessung daran besitzen.

Die Steuerpflicht im Kanton, in dem sich das Grundstück, der Geschäftsbetrieb oder die Betriebsstätte befindet, ist beschränkt. Steuerbar sind nur die aus dem Grundstück, dem Geschäftsbetrieb oder der Betriebsstätte fliessenden Einkünfte und nur das in diesem Kanton gelegene Vermögen. Für die Satzbestimmung wird das übrige Einkommen und Vermögen mitberücksichtigt.

Der Wohnsitzkanton nimmt die Steuerausscheidung zwischen den besteuerungsberechtigten Kantonen vor. Diese folgt den Richtlinien, die das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung festgelegt hat.

2 Steuererklärung Bei Wohnsitz im Kanton Bern und teilweiser Steuerpflicht in einem anderen Kanton sind die Angaben über das ausser- kantonale Grundstück oder den Geschäftsbetrieb auf den Formularen 7 (Grundstücke im Privatvermögen) bzw. 9 (selbst- ständige Erwerbstätigkeit) oder 10 (Landwirtschaft) zu dekla- rieren. Diese Formulare sind mit der ordentlichen Steuer­ erklärung im Kanton Bern einzureichen.

Bei Wohnsitz in einem anderen Kanton und teilweiser Steuerpflicht im Kanton Bern ist nur die Steuererklärung des Wohnsitzkantons auszufüllen. Dieser nimmt die Steuer- ausscheidung vor und weist die Faktoren für die teilweise Steuerpflicht im Kanton Bern diesem zur Besteuerung zu.

Merkblatt 3a / Natürliche Personen / ab 2020

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3 Steuerausscheidung bei Begründung und Aufhebung der teilweisen Steuerpflicht Besteht die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nur während eines Teils des Jahres, so richtet sich die Steuerausscheidung für die Einkommenssteuer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Für die Steuerausscheidung bezüglich der Vermögenssteuer gelten folgende Regeln: Die Vermögenssteuer in den betei- ligten Kantonen bemisst sich primär nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode. Um während der Steuerperiode eingetretenen Veränderungen in den tatsächlichen Verhält- nissen gleichwohl Rechnung zu tragen, gilt Folgendes:

Bei der Begründung (siehe Beispiel 1) oder beim Wegfall (siehe Bei­s piel 2) einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit während des Steuerjahres wird den beteiligten Kantonen der betreffende Vermögenswert entsprechend der Dauer anteilmässig zugerechnet bzw. abgezogen (pro-rata-temporis Vermögensausgleich).

Bei Liegenschaften berechnet sich der Vermögensausgleich auf der Basis der Steuerwerte des Kantons Bern; bei Ge- schäftsbetrieben ist das steuerliche Eigenkapital mass- gebend.

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Beispiel 1 (Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton)

Die steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton Bern erwirbt per 1. April eine Liegen­schaft im Kanton A

(amtlicher Wert CHF 300 000). Der Kaufpreis in der Höhe von CHF 400 000 wird wie folgt

finanziert:

CHF

Erlös aus Wertschriftenverkauf

200 000

Barmittel

40 000

Hypothekarschuld auf der neuen Liegenschaft

160 000

Kaufpreis Liegenschaft Kanton A

400 000

Vermögen der steuerpflichtigen Person am 31. Dezember

Wertschriften

100 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

300 000

Schulden

– 160 000

Nettovermögen

240 000

In der Steuerperiode erzielte Einkünfte

Wertschriftenertrag

5 000

Netto Liegenschaftsertrag Kanton A

22 500

Nettolohn

140 000

Hypothekar- und übrige Schuldzinsen

– 8 000

Nettoeinkommen

159 500

Steuerausscheidung ­Vermögenssteuer

Ausscheidung der Vermögenswerte und Verteilung der Schulden zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile

in jedem beteiligten Kanton.

Total

CHF

Kanton Bern

CHF

Kanton A

CHF

Repartitionswert gültig ab 2020

125%

120%

Vermögen am 31.12.

Wertschriften

100 000

100 000

Repartitionswert der Liegenschaft Kanton A (amtl. Wert CHF 300 000×120 %)

360 000

360 000

Korrektur zu Gunsten des Kantons Bern

(Liegenschaftserwerb per 1. April ⇒ CHF 360 000/360 × 90)*

90 000

– 90 000

Total der Vermögenswerte

460 000

190 000

270 000

Anwendbare Prozente für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen

100 %

41,30 %

58,70 %

Schulden

– 160 000

66 080

– 93 920

Nettovermögen

300 000

123 920

176 080

Rückrechnung Repartitionswert nach Ausgleich (360 000/125%–360 000)

– 72 000

0

– 72 000

Rückrechnung Vermögensausgleich Liegenschaftserwerb per 1.4. (90 000/125%–90 000)

– 18 000

18 000

Reinvermögen

228 000

105 920

122 080

* Die Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Zugehörigkeit zum Kanton A erfolgt durch Korrektur des Elementes Liegenschaft,

in dem eine Quote der Liegenschaft dem Wohnsitzkanton zugewiesen wird.

Steuerausscheidung ­Einkommenssteuer

Einkommen

Total

CHF

Kanton Bern

CHF

Kanton A

CHF

Wertschriftenertrag

5 000

5 000

Liegenschaftsertrag

22 500

22 500

Bruttovermögensertrag

27 500

5 000

22 500

Schuldzinsen

– 8 000

– 3 304

– 4 696

Nettolohn

140 000

140 000

Reineinkommen

159 500

141 696

17 804

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Beispiel 2 (Verkauf einer Liegenschaft in einem anderen ­Kanton)

Eine Person, die Wohnsitz im Kanton Bern hat, verkauft am 31. März eine Liegenschaft, deren Eigentümerin sie ist.

Die Liegenschaft liegt im Kanton A und hat einen Steuerwert von CHF 300 000. Der Verkaufspreis beläuft

sich auf CHF 500 000.

Nach der Tilgung einer Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 100 000 investiert die Person den restlichen Verkaufserlös in Wertschriften.

Ende Jahr beträgt der Wert der Wertschriften CHF 600 000. Die privaten Schulden

belaufen sich auf CHF 60 000.

CHF

Steuerwert Liegenschaft Kanton A

300 000

Repartitionswert Liegenschaft Kanton A

360 000

Verkaufspreis Liegenschaft Kanton A

500 000

Vermögen der steuerpflichtigen Person am 31. Dezember

Wertschriften

600 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

0

Schulden

– 60 000

Nettovermögen

540 000

In der Steuerperiode erzielte Einkünfte

Wertschriftenertrag

25 000

Netto Liegenschaftsertrag Kanton A

7 500

Nettolohn

140 000

Hypothekar- und übrige Schuldzinsen

– 5 500

Nettoeinkommen

167 000

Steuerausscheidung ­Vermögenssteuer

Ausscheidung der Vermögenswerte und Verteilung der Schulden zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile

in jedem beteiligten Kanton.

Total

CHF

Kanton Bern

CHF

Kanton A

CHF

Repartitionswert gültig ab 2020

125%

120%

Vermögen am 31.12.

Wertschriften

600 000

600 000

Repartitionswert der Liegenschaft Kanton A

0

0

Korrektur zu Lasten des Kantons Bern

(Veräusserung der Liegenschaft per 31. März ⇒ CHF 360 000/360 × 90)*

0

– 90 000

90 000

Total der Vermögenswerte

600 000

510 000

90 000

Anwendbare Prozente für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen

100 %

85 %

15 %

Schulden

– 60 000

– 51 000

– 9 000

Nettovermögen

540 000

459 000

81 000

Rückrechnung Repartitionswert nach Ausgleich (90 000/125%–90 000)

0

18 000

– 18 000

Reinvermögen

540 000

477 000

63 000

* Die Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Zugehörigkeit zum Kanton A erfolgt durch Zuweisung einer Quote Liegenschaft

an den Kanton A zu Lasten des Wohnsitzkantons.

Steuerausscheidung ­Einkommenssteuer

Einkommen

Total

CHF

Kanton Bern

CHF

Kanton A

CHF

Wertschriftenertrag

25 000

25 000

Liegenschaftsertrag

7 500

7 500

Bruttovermögensertrag

32 500

25 000

7 500

Schuldzinsen

– 5 500

– 4 675

– 825

Nettolohn

140 000

140 000

Reineinkommen

167 000

160 325

6 675

Steuerverwaltung des Kantons

Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach,

3001 Bern

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