Merkblatt 1: Wohnsitzwechsel

Merkblatt 1

Natürliche Personen ab 2009

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Wohnsitzwechsel

1 Übersicht Bei einem Wohnsitzwechsel stellt sich immer die Frage, wel- ches Gemeinwesen für welche Dauer die Steuern beziehen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern, von einem Kanton in einen anderen oder von einem Land in ein anderes verlegen kann. Dies hat verschiedene steuerliche Auswirkungen.

1.1 Wechsel der Wohnsitzgemeinde innerhalb

des Kantons Bern oder innerhalb der Schweiz

Allgemeines Wechselt eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern oder innerhalb der Schweiz, so ist sie für das ganze Jahr an dem Ort steuerpflichtig, an dem sie am 31. Dezember wohnt. Sie deklariert mit der Steuererklärung das wäh- rend des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am

31. Dezember vorhandene Vermögen. Mit der Abgabe der

Steuererklärung kann auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt werden.

Wechsel der Wohnsitzgemeinde innerhalb des Kantons Bern Wechselt demnach eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern, so ist sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in welcher sie am 31. Dezember wohnt. Sind die Steueranlagen der Wegzugs- und der Zuzugs- gemeinde verschieden, können in der Ratenberechnung bei der Gemeindesteuer Abweichungen entstehen, die mit der Schlussabrechnung rückwirkend korrigiert werden.

Wechsel des Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis Zieht eine Person von einem anderen Kanton in den Kanton Bern und wohnt sie am 31. Dezember noch immer hier, so ist sie für das ganze Jahr im Kanton Bern steuerpflichtig.

Verlässt eine Person den Kanton Bern, so ist sie in dem Kanton für das ganze Jahr steuerpflichtig, in welchem sie am 31. Dezember wohnt. Allfällige bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden ihr zurückerstattet.

1.2 Zuzug aus dem Ausland

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus dem Ausland in den Kanton Bern, wird sie hier neu steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht jedoch nur für den Teil des Jahres, während dem sie hier Wohnsitz hat (sogenannte unterjährige Steuerpflicht). Steuerbar ist nur das seit dem Zuzug erzielte Einkommen (siehe Ziffer 3.1). Zur Bestimmung des anwendbaren Steuer­ satzes wird dieses Einkommen zu einem Jahreseinkommen

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umgerechnet (siehe Ziffer 3.2). Die Vermögenssteuer berech- net sich auf Grund des Vermögens am Stichtag (31. Dezem- ber), sie wird aber nur anteilmässig (für die Dauer der Steu- erpflicht) erhoben (siehe Ziffer 4).

Die steuerpflichtige Person hat das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am

31. Dezember zu deklarieren. Der ratenweise Steuerbezug

setzt ein, sobald die Kurzdeklaration (siehe Ziffer 5.1) ein- gereicht und verarbeitet ist.

1.3 Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht. Sie besteht somit im Jahr des Wegzuges nur während eines Teils des Jahres (sogenannte unterjährige Steuerpflicht). Steuerbar ist nur das seit dem 1. Januar (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzugs (Ende der Steuerpflicht) erzielte Einkommen (siehe Ziffer 3.1). Zur Bestimmung des Steuer- satzes wird dieses Einkommen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet (siehe Ziffer 3.2). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht (Wegzugsdatum). Die Vermögenssteuer ist aber nur anteil- mässig (für die Dauer der Steuerpflicht) geschuldet (siehe Ziffer 4). In diesen Fällen ist in der Steuererklärung das ab

1. Januar bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das

am Wegzugsdatum vorhandene Vermögen zu deklarieren.

2 Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen zum sogenannten Vorsorgetarif, d.h. zu einem reduzierten Satz, besteuert (Sonder­veranlagung nach Art. 44 StG und Art. 38 DBG). Wohnt die steuerpflichtige Person das ganze Jahr im Kanton Bern, so ist die Kapitalleistung in der Gemeinde steuerbar, in welcher die Person am

31. Dezember Wohnsitz hat. Wechselt die steuerpflichtige

Person den Wohnsitzkanton, so ist die Kapitalleistung aus Vorsorge in dem Kanton steuerbar, in welchem die Person bei Erhalt der Kapitalleistung Wohnsitz hat.

3 Steuerbares Einkommen beim Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland (sogenannte unter­jährige Steuerpflicht) Unkompliziert sind die Fälle von innerkantonalen oder inter- kantonalen Wohnsitzwechseln (unter Ziffer 1.1 genannte Fälle), da die Personen jeweils für das ganze Jahr an einem Ort steuerpflichtig sind. Diese Fälle sind daher nicht näher

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zu erläutern. Die steuerlichen Folgen beim Zuzug aus dem Ausland bzw. beim Wegzug ins Ausland müssen jedoch ausführlicher besprochen werden.

Beim Wegzug ins Ausland respektive beim Zuzug aus dem Ausland besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode. Dies führt dazu, dass das steuer- bare Einkommen einzig auf Grund des ab dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug erzielten Einkommens bemessen wird. Für die Berechnung der Steuer ist zu unterscheiden zwischen

  • dem steuerbaren Einkommen (Einkommen, welches tatsächlich besteuert wird) und

  • dem satzbestimmenden Einkommen (Einkommen, welches zur Bestimmung des anwendbaren Steuer- satzes herangezogen wird).

3.1 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Der Einkommenssteuer unterliegt nur das Einkommen, welches ab dem Zuzug erzielt wird bzw. bis zum Wegzug erzielt wurde. Es wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abge- stellt. Keiner Besteuerung durch den Kanton Bern unterliegt hingegen das Einkommen, welches vor dem Zuzug bzw. nach dem Wegzug im Ausland erzielt wird bzw. wurde.

Die ab dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug angefallenen ab- zugsfähigen effektiven Aufwendungen werden zum Abzug zugelassen. Pauschalen, Mindest- oder Höchstbeträge wer- den grundsätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gekürzt. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht oder der Steuerperiode festgelegt und anteilmässig (entsprechend der Dauer der Steuerpflicht) gewährt (siehe Beispiel 3).

Zu kürzen sind insbesondere die folgenden Abzüge: Berufs- kostenpauschalen, Kinder­abzug, Abzug für auswärtige Aus- bildung, Unterstützungsabzug, allgemeiner Abzug, Abzug für bescheidene Einkommen, Abzug für Alleinstehende, Ab- zug für Kinderbetreuungskosten, Abzug für Parteispenden, Versicherungsabzug, Zweiverdienerabzug.

3.2 Ermittlung des satzbestim­menden

Einkommens Damit die geschuldete Einkommenssteuer festgesetzt werden kann, muss der mass­gebliche Steuersatz berechnet werden. Der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte bestimmt sich dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen seit dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug, wobei sowohl Ein- künfte als auch Kosten zur Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet werden. Nicht regelmässig fliessende Ein- künfte unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (siehe Beispiel 1). Was für die Einkünfte gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu (siehe Beispiel 2). Die anteilmässig (entsprechend der Dauer der Steuer- pflicht) gewährten Sozialabzüge werden voll angerechnet (siehe Beispiel 3).

Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) anfallen, wie das laufende Erwerbseinkommen, Renten aller Art sowie der Liegen- schaftsertrag aus Vermietung oder Eigennutzung. Als nicht regelmässig fliessende Einkünfte gelten demgegenüber jene Einkünfte, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener an-

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mässig anfallende Aufwendungen gelten jene Aufwendungen, die mehrmals pro Jahr (monatlich, quartalsweise oder halb- jährlich) anfallen. Beispiele: Kosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenschulden, Alimente. Als nicht regelmässig anfallende Aufwendungen gelten demgegenüber Aufwendungen, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener anfallen. Typische Beispiele sind Beiträge an die Säule 3a, Vergabungen, Weiterbildungs- kosten und effektive Liegenschaftsunterhaltskosten. Das satzbestimmende Einkommen entspricht mindestens dem steuerbaren Einkommen.

4 Vermögenssteuer beim Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Aus­land (sogenannte unterjährige Steuerpflicht) Beim Wegzug ins Ausland respektive beim Zuzug aus dem Ausland besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode. Deshalb ist die Vermögenssteuer nur anteilmässig, entsprechend der Dauer der Steuerpflicht, geschuldet (siehe Beispiel 4). Das Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

5 Veranlagungsverfahren bei Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland

5.1 Bei Zuzug aus dem Ausland

Nach der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde wird der im Kanton Bern neu steuerpflichtigen Person von der Steuer- verwaltung des Kantons Bern ein Zuzüger-Formular (Kurz- deklaration) zugestellt. Darin ist das voraussichtliche Ein- kommen und Vermögen zu deklarieren. Die entsprechenden Angaben erlauben der Steuerverwaltung, die Steuerraten angemessen festzusetzen. Für die definitive Veranlagung sind diese Angaben nicht verbindlich.

Eine Steuererklärung ist erst zu Beginn des nächsten Jahres auszufüllen. Dabei sind das während der Dauer der Steuer- pflicht (Zuzug bis 31. Dezember des betreffenden Jahres) realisierte Einkommen und das am Ende des betreffenden Kalenderjahres (31. Dezember) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmen- den Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.

5.2 Bei Wegzug ins Ausland

Steuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen oder deren Auf- enthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird, haben sich spätestens zwei Monate vor dem Wegzugs- datum bei der Wohn­s itzgemeinde zu melden. Sie haben eine Vertreterin bzw. einen Vertreter oder eine Zustelladresse zu bezeichnen.

Auf den Zeitpunkt des Wegzugs ist von der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (1. Januar des betref- fenden Jahres bis Wegzug) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Wegzugsdatum) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satz­bestimmenden Einkommens notwendigen Um- rechnungen werden von der Steuerverwaltung

fallen. Typische Beispiele sind Jahresgratifikationen, Gewinn- vorgenommen. beteiligungen, Boni oder Wertschriftenerträge. Als regel-

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6

Rückerstattung der Verrechnungs-

steuer bei Wegzug ins Ausland

7

Wohnsitzwechsel unter Beibehaltung

einer teilweisen Steuerpflicht

Der

Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann

Siehe

Merkblatt 3a (Grundstücke und Geschäftsbetriebe

bei

Wegzug ins Ausland zusammen mit der Steuererklärung

ausserhalb des Wohnsitzkantons) bzw. 3b (Bernische Grund-

eingereicht werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich

stücke und Geschäftsbetriebe bei Wohnsitz im Ausland).

für

die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die während der

Dauer der Steuerpflicht in der Schweiz fällig geworden sind.

Zur

Verrechnungssteuer gibt es ein separates Merkblatt (MB 9).

Beispiel 1 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Umrechnung des steuerbaren Einkommens)

Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Die steuerpflichtige Person übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Mit dem Monatslohn

wird jeweils anteilmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt.

Sie erhält am Ende des Jahres eine Jahresgratifikation. Jährlich fliessen zudem

Zinsen aus einem Sparkonto zu.

Nettolohn vom 1.10. – 31.12.

Gratifikation

Jahreszinsen

Total

CHF 15 000.–

CHF 3 000.–

CHF    700.–

CHF 18 700.–

Lohn

Gratifikation

Jahreszinsen

Massgebendes Einkommen

Steuerbar

CHF 15 000.–

CHF 3 000.–

CHF    700.–

CHF 18 700.–

Satzbestimmend

CHF 60 000.–

CHF 3 000.–

CHF    700.–

CHF 63 700.–

Beispiel 2 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Berücksichtigung von abziehbaren Kosten)

Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Die steuerpflichtige Person übt eine un­­­selbst­ständige Erwerbstätigkeit aus. Mit dem Monatslohn

wird jeweils anteilmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt.

Jährlich fliessen zudem Zinsen aus einem Sparkonto zu. Sie ist verpflichtet,

monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1 300.– zu bezahlen.

Nettolohn vom 1.10. – 31.12.

Jahreszinsen

Bezahlte Unterhaltsbeiträge vom 1.10. – 31.12.

Total

CHF 15 000.–

CHF    700.–

– CHF 3 900.–

CHF 11 800.–

Lohn

Jahreszinsen

Unterhaltsbeiträge

Massgebendes Einkommen

Steuerbar

CHF 15 000.–

CHF    700.–

– CHF 3 900.–

CHF 11 800.–

Satzbestimmend

CHF 60 000.–

CHF    700.–

– CHF 15 600.–

CHF 45 100.–

Beispiel 3 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Berücksichtigung von Sozialabzügen)

Zuzug eines Ehepaares mit zwei minderjährigen Kindern aus dem Ausland am 1. Okto­ber. Für die Sozialabzüge sind die Verhältnisse

am Stichtag (31. Dezember) massgebend.

Abzug vom Abzug vom satz-

steuerbaren Einkommen bestimmenden Einkommen

Allgemeiner Abzug

Abzug für Verheiratete

Kinderabzug

Total Sozialabzüge

CHF 1 250.–

CHF 1 250.–

CHF 3 150.–

CHF 5 650.–

CHF 5 000.–

CHF 5 000.–

CHF 12 600.–

CHF 22 600.–

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MB 1

Beispiel 4 (Vermögenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht) Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Somit besteht die Steuerpflicht für dieses Jahr nur drei Monate. Am 31.12. beträgt das steuerbare Vermögen CHF 200 000.–.

Vermögenssteuer vom 1.10. – 31.12.: Einfache Vermögenssteuer für CHF 200 000.– CHF 118.75 Vermögenssteuer Kanton, Gemeinde und Kirche (Annahme Steueranlage 4,8)1 CHF 570.00 Geschuldete Vermögenssteuer für 90 Tage (:360 × 90) CHF 142.50

1 A nnahme Steueranlage 4,8 = Kanton 3,06, Gemeinde 1,54, Kirche 0,2

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt 1 / Natürliche Personen / ab 2009 4/4