Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
Steuern Impôts
Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
Wegleitung ab 2024 zum Ausfüllen der Steuererklärung
UE Steuerverwaltung des Kantons Bern
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Erläuterungen 3
A. Reingewinn 5
B. Reinvermögen 8
C. Zusatzangaben für Burgergemeinden 9
D. Ergänzende Angaben 10
Abschreibungsverordnung (AbV) 11
Adressen 15
Auch für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Auch jeder Verein, jede Stiftung und jede übrige juristische Person muss eine Steuererklärung ausfüllen und einreichen (sofern sie nicht von der Steuerpflicht befreit ist).
Dank TaxMe-Online geht das Ausfüllen der Steuererklärung einfach, müssen doch nur wenige Angaben zu Gewinn und Reinvermögen gemacht werden. So ist die Steuererklärung auch für Vereine mit wenigen Klicks rasch ausgefüllt. Anhand der eingangs beantworteten Fragen werden Sie durch das Programm geführt. Allenfalls beschränkt sich das Ausfüllen auf das Erfassen der Vermögensveränderung respektive auf den Saldo der Erfolgsrechnung und das Reinvermögen.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf www.taxme.ch
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Allgemeine Erläuterungen Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen, die am Ende ihres Geschäftsjahres den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern hatten, müssen eine Steuererklärung einreichen, so- fern sie nicht von der Steuerpflicht befreit sind. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffent- liche oder Kultuszwecke verfolgen. Ein Gesuch um Steuerbe- freiung ist zu richten an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern. Detaillierte Infos finden Sie auf www.taxme.ch Als übrige juristische Personen besteuert werden insbesondere Burgergemeinden, öffentlichrechtliche und privatrechtliche Kör- perschaften sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts. Die Fristen für juristische Personen www.taxme.ch > Fristen verlängern Einreichen normal 7 Monate nach Geschäftsabschluss Beispiel: Abschluss per Ende Jahr: Einreichen 31.7. des folgenden Kalenderjahres Fristverlängerung + 1 ½ Monate Beispiel: Abschluss per Ende Jahr: Einreichen 7 Monate + 1 ½ Monate = 15.9. des folgenden Kalenderjahres Fristverlängerung + 3 ½ Monate (maximal) Beispiel: Abschluss per Ende Jahr: Einreichen 7 Monate + 3 ½ Monate = 15.11. des folgenden Kalenderjahres Weiterreichende Fristverlängerungen sind nicht möglich. Beilagen zur Steuererklärung Der Steuererklärung ist eine unterzeichnete Jahresrechnung bei- zulegen. Wenn eine umfassende Buchhaltung fehlt, sind Auf- stellungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage einzureichen. Mit der Einsendung sämtlicher For- mulare und Beilagen vermeiden Sie entsprechende Rückfragen der Steuerverwaltung. Wegleitung: elektronisch verfügbar Wer seine Steuererklärung mit TaxMe-Online ausfüllt, dem ste- hen alle notwendigen Angaben elektronisch zur Verfügung. Zu- dem beziehen viele Personen die nötigen Informationen direkt über unsere Website. Auf www.taxme.ch ist die jeweils aktuelle Wegleitung verfügbar. | Allgemeine Erläuterungen Fristen Juristische Personen müssen 7 Monate nach Geschäftsab- schluss die Steuererklärung einreichen. Steuerpflichtige Perso- nen, die die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, werden gegen eine Gebühr gemahnt. Bitte reichen Sie die Steuererklä- rung, respektive die Freigabequittung bei der Adresse ein, die auf der Steuererklärung vorgedruckt ist. Fristverlängerung – auch online Können Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen? Dann geben Sie eine Fristverlängerung online ein. Sie benöti- gen Ihre ZPV-Nummer, Fall-Nr. und den ID-Code (siehe Brief zur Steuererklärung). Juristische Personen, die ihren Sitz nicht im Kanton Bern haben, müssen keine Fristverlängerung einreichen. Kosten online Kosten schriftlich CHF CHF 0.– 0.– 0.– 20.– 20.– 40.– Vertretungsvollmacht Bevollmächtigen Sie als juristische Person im Steuer verfahren gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine/n Ver- treter/in, d. h. für Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen? Dann benötigen wir von Ihnen in jedem Fall die entsprechende Vertretungsvollmacht, vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet. Die Vertretungsvollmacht finden Sie auf www.taxme.ch Sie können die Vollmacht am PC ausfüllen, ausdrucken, unter- zeichnen und zusammen mit der Steuererklärung oder der Frei- gabequittung von TaxMe-Online einsenden. Bei vertraglicher Vertretung der Steuerpflichtigen werden sämt- liche Unterlagen wie Verfügungen, Steuerrechnungen und Mah- nungen an die bevollmächtigte Vertreterin bzw. den bevollmäch- tigten Vertreter zugestellt. |
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Zeitliche Bemessung Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr. Die Dauer des Geschäftsjahres ist jeweils zu deklarieren. Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen Die juristischen Personen entrichten im Kanton Bern (Kantons- und Gemeindesteuern) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteu- er. Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nur besteuert, wenn sie 20 800 Franken über- steigen. Übersteigt der steuerbare Gewinn diesen Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Die Kapitalsteuer wird ab einem Eigenkapital von 80 000 Franken erhoben. Die zu entrichtende Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Wenn die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, ist keine Kapitalsteuer zu entrichten. Auf Bundesebene wird für Gewinne ab 5 000 Franken eine Gewinnsteuer erhoben. | Allgemeine Erläuterungen Freigrenzen mit ideellen Zwecken Seit dem Steuerjahr 2018 wird der Gewinn von juristischen Personen mit ideellen Zwecken bei der direkten Bundes- steuer nicht mehr besteuert, sofern dieser weniger als 20 000 Franken beträgt und sämtliche Mittel der juristischen Person ideellen Zwecken gewidmet sind (sog. Freigrenze). Beträgt der Gewinn einer juristischen Person mit ideellem Zweck 20 000 Franken oder mehr, wird die Steuer auf dem Gesamt- gewinn erhoben, resp. ist der gesamte Gewinn steuerbar. Der Begriff «Freigrenze» bedeutet somit nicht, dass die «ersten 20 000 Franken» steuerfrei sind. Bei der Kantons- und Gemeinde- steuer beträgt die Freigrenze für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 20 800 Franken. Details unter www.taxme.ch Zu beachten: Die Freigrenze ist nicht gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung. Vereine, Stiftungen und übrige juristi- sche Personen müssen unabhängig von der Höhe des Gewinnes eine Steuererklärung einreichen, sofern sie nicht von der Steuer- pflicht befreit sind (siehe Seite 3). |
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A. ReingewinnZiffer 1 Saldo der Erfolgsrechnung / Vermögensveränderung Anzugeben ist der Saldo der Erfolgsrechnung des abgeschlos- senen Geschäftsjahres. Bei einfachen Buchhaltungen entspricht dies der Vermögensveränderung. Da der Saldo einen Gewinn oder einen Verlust ausweisen kann, muss der Betrag zwingend mit den entsprechenden Vorzeichen (+ oder -) versehen werden. Die Ergebnisse von Nebenrechnungen sind ebenfalls zu dekla- rieren. Ziffer 2 Steuerliche Abweichungen aus Abschreibungen und Aufwertungen (Einlageblatt 10) Die steuerlich maximal zulässigen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungsverordnung (AbV) ab Seite 14 der vorliegenden Wegleitung aufgeführt. Auf dem Einlageblatt 10 sind allfällige Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aus Abschreibungen und Aufwertun- gen zu erfassen und als Saldo in die Steuererklärung zu über- tragen. Subventionen stellen grundsätzlich steuerbaren Ertrag dar. So- weit sie jedoch direkt mit den aktivierten Anschaffungskosten ver- rechnet werden (Sofortabschreibung), sind solche Einzahlungen steuerlich unbeachtlich. Durch die Sofortabschreibung wird die Basis für zukünftige Abschreibungen entsprechend reduziert. Ziffer 4 Steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellungen (Einlageblatt 10) Rückstellungen sind steuerrechtlich nicht zulässig, wenn sie geschäftsmässig nicht begründet sind. Nicht zulässig sind bei- spielsweise Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen oder Investitionen (Renovationen, Neuanschaffungen usw.), für Auf- wand und Verluste, die erst in künftigen Rechnungsperioden ver- ursacht werden, sowie für Eigenversicherung. Steuerlich zulässig sind dagegen Rückstellungen für im Ge- schäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe- stimmt ist. Ebenso sind Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung für künftige Forschung und Entwicklung, für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen so- wie Umweltschutzmassnahmen im Rahmen der Bestimmungen der Abschreibungsverordnung (AbV, siehe Seite 14 der Weglei- tung) zulässig. Die beiden Letzteren werden allerdings nur für die Kantons- und Gemeindesteuern anerkannt. Für Vereine besteht die Möglichkeit, aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirt- schaftliche Zwecke zu bilden. Die laufenden Kosten sind in der Folge der Rücklage zu belasten. Nicht verwendete Rücklagen sind spätestens im Jahr drei nach deren Bildung erfolgswirksam aufzulösen. | A. ReingewinnFällt die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung oder einer Rücklage weg, sind sie steuerlich erfolgswirksam aufzulö- sen und dem steuerbaren Reingewinn zuzurechnen. Die Veränderungen der stillen versteuerten Reserven auf Rück- stellungen und Rücklagen sind auf dem Einlageblatt 10 aufzu- führen. Ziffer 5 Steuerliche Abweichung aus anderen versteuerten stillen Reserven / Fonds (Einlageblatt 10) Anzugeben sind die auf dem Einlageblatt 10 ermittelten Verände- rungen auf den übrigen versteuerten stillen Reserven. Darunter fallen auch Einlagen in Fonds und die Zinsgutschriften dieser Fonds, sofern das Ergebnis der Fonds-Rechnung nicht bereits in Ziffer 1 deklariert wurde. Ziffer 7 In natura an die Burger / Anteiler verteiltes Losholz Die Abgabe von Losholz an Anteilberechtigte muss zu ortsübli- chen Marktwerten erfolgen. Zu deklarieren ist der Marktwert von unentgeltlich abgegebenem Losholz beziehungsweise die Dif- ferenz zwischen Marktwert und Entschädigung, wenn Losholz unter dem Marktwert abgegeben worden ist. Nicht verbuchte Erträge aus Losholz sind ebenfalls unter dieser Ziffer aufzufüh- ren. Ziffer 8.1 Zuwendungen / Geldleistungen an Nutzungs- berechtigte / Destinatäre / Mitglieder Burgergemeinden und diesen gleichgestellte Korpora- tionen Der in bar oder in natura verteilte Burgernutzen ist Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes und kann somit von den übrigen juristischen Personen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden. An Nutzungsberechtigte ausgerichtete Stipendien sind zu 50 Pro- zent abziehbar. Familienstiftungen dürfen Zuwendungen an Destinatäre nur dann als geschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend machen, wenn sie sich im Rahmen eines zulässigen Stiftungs- zwecks bewegen. Vereine haben Auszahlungen von Gewinnüberschüssen an Mitglie- der als Zuwendungen zu deklarieren. Als Aufwand verbuchte Reise- kosten sind nur zu 50 Prozent abzugsfähig, soweit sie nicht in Erfül- lung des statutarischen Vereinszweckes entstanden sind. |
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Ziffer 8.2 Zuwendungen / Geldleistungen an Dritte Als Vergabungen abzugsfähig sind Spenden an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Gemeinnützigkeit oder wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreit sind. Steuerlich abzieh- bar sind auch Spenden an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Als Spenden gelten freiwillige Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten ohne Gegenleistung, die zusammen min- destens 100 Franken betragen. Abzüge für Vergabungen sind begrenzt auf 20 Prozent des Rein- gewinns und sind in der Jahresrechnung enthalten. Beträge, die diese 20 Prozent übersteigen, tragen Sie unter Ziffer 8.2 ein. Ziffer 9 Ertrag aus Spenden, Schenkungen oder Vermächtnissen Spenden ohne Gegenleistung gelten nicht als steuerbarer Er- trag. Nicht als Spenden gelten freiwillige Arbeitsleistungen (Zeit- spenden). Jährlich wiederkehrende Zahlungen von Gönnern oder Organisationen müssen den Mitgliederbeiträgen zugeordnet wer- den (siehe dazu Ziffer 24.1). Sie werden nicht als Spenden zum Abzug zugelassen. Spenden über 12 000 Franken unterliegen beim Empfänger der Schenkungssteuer. Vermächtnisse oder Erbschaften werden mit der Erbschaftssteuer erfasst. Sollte die Steuerverwaltung zusätzli- che Angaben zu den in Ziffer 9 angegebenen Spenden, Vermächt- nissen und Erbschaften benötigen, wird sie Ihnen eine Schen- kungssteuer- oder Erbschaftssteuer-Anzeige zukommen lassen. Von der öffentlichen Hand erbrachte Subventionen sind keine Spenden und daher grundsätzlich dem ordentlichen Jahreserfolg zuzurechnen. Sie weisen jedoch meist den Charakter von Kosten mindernden Beiträgen auf. Soweit die Subventionen im gleichen Geschäftsjahr zur Ermässigung der Kosten, für die sie ausgerich- tet worden sind, tatsächlich verwendet werden, sind sie steuerlich unbeachtlich (siehe auch Ziffer 2). Sponsorenbeiträgen steht in der Regel eine Gegenleistung in Form einer Werbe- oder Bekanntmachungsleistung gegenüber (Inserat, Nennung des Spenders in einem Mitteilungsblatt unter Hinweis auf seine berufliche, gewerbliche, unternehmerische Tä- tigkeit usw.). Sponsorenbeiträge stellen somit weder Spenden noch Mitgliederbeiträge (siehe dazu Ziffer 24) dar. Demgegenüber kann der Nettoertrag aus einem Sponsorenlauf vom ausgewie- senen Erfolg als Spende in Abzug gebracht werden, soweit den Einnahmen keine der oben beschriebenen Gegenleistungen ge- genüber steht. Der Nettoertrag entspricht dabei den Einnahmen abzüglich Aufwendungen für Miete von Startnummern, Gratisver- pflegung der Läufer usw. Ziffer 10 Überschuss der Mitgliederbeiträge über die Aufwendungen (gemäss Ziffer 24.3) Hier ist das positive Ergebnis gemäss Ziffer 24.3 einzutragen. Zur Berechnung siehe die Ausführungen unter Ziffer 24.3. Ziffer 11 Rohgewinne aus Liegenschaftsverkäufen (Grundstückgewinnsteuer) In Abzug zu bringen sind sämtliche Rohgewinne aus Liegen- schaftsverkäufen, die bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. | A. Reingewinn
luste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts-
steuerbaren Reingewinns dieser Jahre noch nicht berücksichtigt
Beispiel
Bei interkantonaler oder internationaler Steuerteilung ist das Ein- lageblatt 12 «Interkantonale Steuerausscheidung» auszufüllen.
anteil, Erwerbs- oder Umsatzfaktoren, Ausscheidung Immobilien- ertrag) wird der steuerbare Gewinn für den Kanton Bern ermittelt. Bei internationaler Steuerteilung siehe auch Ziffer 23. Hat eine Steuerteilung zwischen mehreren Gemeinden zu erfolgen (interkommunale Teilung), ist das Einlageblatt 15 auszufüllen. Die definitive Schlussabrechnung erfolgt direkt zu den unterschied-
Für die direkte Bundessteuer sind nur Angaben zu machen, so- weit sie aus steuerrechtlichen und systematischen Gründen von den Grundsätzen der Ermittlung der Kantonssteuer abweichen. Beispiele zu Ziffer 19 Ziffer 19.1
Ziffer 19.2
Ziffer 19.3
Siehe Ziffer 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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A. Reingewinn
Ziffer 23 | Ziffer 24.3 | |
Steuerbarer Reingewinn bzw. Verlust in der Schweiz | Überschuss der Mitgliederbeiträge über die Aufwendungen | |
Bei internationaler Steuerteilung ist das Einlageblatt 12 «Inter- | ||
kantonale Steuerausscheidung» auszufüllen. Für Betriebsstätten | Der Überschuss der Mitgliederbeiträge über die Aufwendungen | |
im Ausland hat die Ausscheidung grundsätzlich auf Grund der | errechnet sich aus Ziffer 24.1 abzüglich Ziffer 24.2. | |
Betriebsstätteabschlüsse zu erfolgen. Fehlen solche Abschlüsse, | ||
wird auf Hilfsfaktoren abgestellt (siehe Ziffer 16). | Beispiel 1 Positives Ergebnis, in Ziffer 10 zu übertragen | CHF |
Ziffer 24 | Mitgliederbeiträge gemäss Statuten (Ziffer 24.1) | 10 000 |
Verrechnung der statutarischen Mitgliederbeiträge | ./. Verwaltungskosten (Ziffer 24.2) | 9 000 |
ohne Gegenleistung | = In Ziffer 10 zu übertragen | 1 000 |
Die Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn der | ||
Vereine gerechnet. Andererseits können die sonstigen Aufwen- | Beispiel 2 | CHF |
dungen der Vereine, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträ- | Negatives Ergebnis, kein Abzug in Ziffer 10 | |
ge dienen (Verwaltungskosten), nur insoweit abgezogen werden, | ||
als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. | Mitgliederbeiträge gemäss Statuten (Ziffer 24.1) ./. Verwaltungskosten (Ziffer 24.2) = Kein Abzug in Ziffer 10 | 10 000 12 000 – 2 000 |
Ziffer 24.1 | ||
Mitgliederbeiträge gemäss Statuten | ||
Nicht zu den Mitgliederbeiträgen gehören Vergütungen, die die | ||
Vereinsmitglieder für die Benutzung besonderer Vereinseinrich- | ||
tungen bezahlen müssen (beispielsweise Versicherungen, Kran- | ||
kenkassen, Stellenvermittlungen usw.). Ebenfalls keine Mitglieder- | ||
beiträge sind Provisionen, die Lieferanten an Vereine bezahlen | ||
sowie die Kurtaxen von Verkehrsvereinen. | ||
Den Mitgliederbeiträgen zuzuordnen sind dagegen jährlich wie- | ||
derkehrende Zahlungen von Gönnern oder Organisationen (siehe | ||
auch Ziffer 9). | ||
Ziffer 24.2 | ||
Verwaltungskosten | ||
(Aufwendungen, die nicht der Erzielung von Erträgen dienen) | ||
Als Verwaltungskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die nicht | ||
direkt zur Erzielung von Erträgen dienen. Solche allgemeine Kos- | ||
ten sind somit alle Aufwendungen, die für die Erfüllung des Ver- | ||
einszwecks anfallen, unabhängig davon, ob übrige Erträge erwirt- | ||
schaftet werden. | ||
Insbesondere folgende Aufwendungen gelten grundsätzlich als | ||
Verwaltungskosten: | ||
Abschreibungen auf Inventar
Entschädigungen Trainer / Dirigent
Anschaffungen Trainings- / Notenmaterial
Kosten Hauptversammlung
Büromaterial, Porti.
Allgemeine Kosten, welche sowohl zur Erzielung von Ertrag wie | ||
auch für die Zweckerfüllung des Vereins anfallen, sind entspre- | ||
chend aufzuteilen. Zu diesem Zweck empfiehlt sich namentlich für | ||
Vereine mit Geschäftsbetrieb die Führung einer Spartenrechnung. | ||
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B. Reinvermögen
B. Reinvermögen
Ziffer 35 Ziffer 40 Reinvermögen resp. Eigenkapital gemäss Jahresrech- Nicht steuerpflichtiges Vermögen gemäss Ziffer 61.5 nung inkl. Gewinn- bzw. Verlustvortrag Hier haben Burgergemeinden und diesen gleichgestellte Korpo- Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermö- rationen das Ergebnis gemäss Ziffer 61.5 einzutragen. Zur Be- gensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach rechnung vergleiche die Ausführungen unter Ziffern 60 bis 61.5. den Verhältnissen am Ende des Geschäftsjahres.
Ziffer 41 Ziffer 36 Forstfonds (Spezialfinanzierung Gemeindewälder) Nicht verzinste Anteilscheine Die Spezialfinanzierung für Gemeindewälder kann vom steuer- Von den Mitgliedern gezeichnete und unverzinste Anteilscheine baren Reinvermögen in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug können nicht als Schulden geltend gemacht werden und sind auf- wird steuerlich nur anerkannt, wenn für die Spezialfinanzierung im zurechnen. Sinne des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) ein entsprechendes Reglement gemäss Gemeindeverordnung (GV) vorliegt.
Ziffer 37.1 Amtlicher Wert Liegenschaften Ziffer 45 Im Kanton Bern steuerbares Reinvermögen Für die Ermittlung des steuerbaren Reinvermögens werden Lie- genschaften zum amtlichen Wert bewertet. Deshalb ist der amtliche Bei interkantonaler oder internationaler Steuerteilung ist das Einla- Wert der Liegenschaften zu deklarieren. geblatt 12 «Interkantonale Steuerausscheidung» auszufüllen. An- hand der auf diesem Einlageblatt errechneten Kapitalfaktoren wird das steuerbare Reinvermögen für den Kanton Bern ermittelt. Für Ziffer 37.2 Betriebsstätten im Ausland hat die Ausscheidung grundsätzlich auf Buchwert Liegenschaften Grund der Betriebsstätteabschlüsse zu erfolgen. Fehlen solche Abschlüsse, wird auf die errechneten Kapitalfaktoren abgestellt. Hier ist der Buchwert der Liegenschaften gemäss Bilanz einzu- setzen. Hat eine Steuerteilung zwischen mehreren Gemeinden zu erfolgen (interkommunale Teilung), ist das Einlageblatt 15 auszufüllen. Die definitive Schlussabrechnung erfolgt direkt zu den unterschied- Ziffern 38.1 und 38.2 lichen Steueranlagen der beteiligten bernischen Gemeinden. Als Gewinn versteuerte stille Reserven / Minusreserven aus Abschreibungen / Aufwertungen bzw. Rückstellungen (Einlageblatt 10)
Steuerliche Korrekturen zu den buchmässigen Abschreibungen sowie nicht zum Abzug zugelassene Rückstellungen gemäss Ein- lageblatt 10 gelten als Eigenkapital und sind aufzurechnen. Siehe dazu Ziffern 2 und 4.
Ziffer 38.3 Als Gewinn versteuerte stille Reserven / Minusreserven aus Fonds (Einlageblatt 10)
Fonds sind keine Schuldverpflichtungen. Sie stellen Eigenkapital dar und sind aufzurechnen. Siehe dazu auch Ziffer 5.
Wegleitung Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen, ab 2024 8/15
C. Zusatzangaben für Burgergemeinden
C. Zusatzangaben für Burgergemeinden
Ziffern 60 bis 61.5 chen Vereinbarungen zwischen Einwohner- und Burgergemein- Ausscheidung des öffentlichen Zwecken den beruhen (Artikel 14 der Verordnung über die Steuerbefreiung dienenden Vermögens juristischer Personen SBV). Diesen Zuwendungen gleichgestellt
sind wiederkehrende reglementarische Leistungen, sofern diese
Burgergemeinden und diesen gleichgestellte Korporationen der Unterstützung von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung können öffentlichen Zwecken dienendes Vermögen vom Reinver- öffentlicher Aufgaben dienen. Bei der Berechnung des Abzuges mögen in Abzug bringen. Zuwendungen an Einwohner-, Schul- vom Vermögen werden insbesondere Burgergutsbeiträge, Schul- oder Kirchgemeinden geben Anspruch auf einen verhältnismäs- holz und Stipendienbeiträge (zu 50 Prozent) berücksichtigt.
sigen Abzug im Vermögen (Kapitalisation, siehe Beispiel unten). | ||
Für den Abzug | unbeachtlich sind erbrachte Leistungen an Kan- | |
Leistungen an Einwohnergemeinden oder Dritte dürfen als öffent- ton, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie an Institutionen, wel-
lichen Zwecken dienendes Vermögen ausgeschieden werden, che durch den | Kanton oder die Gemeinden in erheblichem Masse | |
sofern sie auf Ausscheidungsverträgen oder anderen vertragli- unterstützt werden.
Beispiel | ||
Die Burgergemeinde weist in Ziffer 15 einen Reingewinn von CHF 20 000.– aus. | ||
Das Vermögen gemäss Ziffer 39 beträgt CHF 1 000 000. Es wurden Burgergutsbeiträge | ||
und Schulholz im | Gesamtwert von CHF 2 000 ausbezahlt. | |
Ziffer 60 | Zuwendungen in bar / natura an: | CHF |
Ziffer 60.1 | Einwohner-, Schul- oder Kirchgemeinden (Burgergutsbeiträge) | 1 000 |
Ziffer 60.2 | Andere: Schulholz | 1 000 |
Ziffer 60.3 | Total der Leistungen | 2 000 |
Ziffer 61.1 | Reingewinn gemäss Ziffer 15 | 20 000 |
Ziffer 61.2 | Leistungen zu Gunsten öffentlicher Zwecke gemäss Ziffer 60.3 | 2 000 |
Ziffer 61.3 | Total Ziffer 61.1 plus Ziffer 61.2 (Reingewinn plus Leistungen zu Gunsten öffentlicher Zwecke) | 22 000 |
Ziffer 61.4 | Ziffer 61.3 geteilt durch 1 % der Ziffer 39* (Reingewinn in Prozent des Vermögens) | 2,2 % |
Ziffer 61.5 | Ziffer 61.2 mal 100 geteilt durch Resultat von Ziffer 61.4** (Leistungen zu Gunsten öffentlicher Zwecke kapitalisiert mit dem Ergebnis gemäss Ziffer 61.4) | 90 909 |
* 1 % von CHF 1 000 000 = CHF 10 000 | ||
** CHF 2 000 x 100 : 2,2 % = CHF 90 909 | ||
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D. Ergänzende Angaben
D. Ergänzende Angaben
Abschreibungen auf in früheren Geschäftsjahren aufgewerteten Aktiven
Diese Angaben werden für die direkte Bundessteuer benötigt. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten hö- her bewertet wurden, können steuerlich nur vorgenommen wer- den, wenn die mit dieser Aufwertung ausgeglichenen Verluste im Zeitpunkt der Wiederabschreibung noch verrechenbar gewesen wären (Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direk- te Bundessteuer DBG). Abschreibungen in Höhe der Aufwertung nach diesem Zeitpunkt können für die direkte Bundessteuer nicht anerkannt werden und sind unter Ziffer 19.3 der Steuererklärung zu korrigieren.
Abschlussdatum
Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr. Das Abschluss- datum ist somit für die Veranlagung sehr wichtig, hängen von ihm doch die Bestimmung der Steuerperiode, der Versand der Steu- ererklärung und das Inkasso ab.
Damit die Veranlagung und der Steuerbezug möglichst reibungs- los ablaufen, sind geplante Änderungen des Abschlussdatums der Steuerverwaltung so rasch wie möglich mitzuteilen.
Wegleitung Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen, ab 2024 10/15
Abschreibungsverordnung (AbV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe e und Artikel 111 Buchstabe c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: 1. ZweckArt. 1 Diese Verordnung regelt die steuerlich zulässigen Abschreibun- gen, Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen ge- schäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe. 2. Abschreibungen (Art. 33 und 91 StG)Art. 2 Zulässigkeit 1 Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein und dürfen nur auf Vermögensgegenständen vorgenommen werden, die zum Geschäftsvermögen gehören. 2 Als Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständi- gen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 StG) sowie Betei- ligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm- kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 3 Die Abschreibungen sind bei ordnungsmässiger Buchführung getrennt nach Bilanzpositionen nachzuweisen. Erfolgt die Be- messung des Einkommens auf Grund von Aufstellungen, so sind die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschrei- bungstabelle nachzuweisen. 4 Auf Vermögensgegenständen, die nicht in der Buchhaltung beziehungsweise in Abschreibungstabellen enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden. Art. 3 Art der Abschreibung 1 Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom An- schaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Art der Abschreibung ist über einen längeren Zeitraum beizu- behalten. 2 Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, so betragen die Ansätze die Hälfte der in den Artikeln 4, 5, 7 und 8 festgesetz- ten Abschreibungssätze. Die Abschreibungen sind in diesem Falle durch Staffelinventare zu belegen. 3 Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen) sind den Ab- schreibungen gleichgestellt. Art. 4 Geschäftliche Betriebe 1 Für geschäftliche Betriebe (ohne Landwirtschaft) sind unter Vorbehalt der Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Abschreibungen vom Buchwert zulässig: | Abschreibungsverordnung (AbV) 1. Wohngebäude 4%2. Gewerbliche Gebäude 10 %3. Fahrnisbauten, Einrichtungen 25 %4. Transportmittel und Fahrzeuge aller Art 50 %5. Maschinen und Geräte 50 %6. Werkzeuge, Geschirr, Wäsche 100 %7. Mobiliar und übrige bewegliche Gegenstände desAnlagevermögens 50 % 8. Immaterielle Werte 50 %9. Programmkosten (System- und Anwendersoftware) 100 %2 Auf Grund und Boden sind keine ordentlichen Abschreibun- gen zulässig. Bei Neu- und Erweiterungsbauten von gewerb- lichen Gebäuden erhöht sich der Abschreibungssatz im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren auf das Doppelte. 3 Als Fahrnisbauten und Einrichtungen (Abs. 1 Ziffer 3) gelten namentlich Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Gelei- seanschlüsse, Kühlanlagen, freistehende und transportable Tanks, Ölbrenner, freistehende Backöfen, Warenaufzüge, Büro- und Arbeiterbaracken, Container, Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden sowie technische Installationen wie Klimaanlagen, Telefonanlagen, Belüftungs- und Lärmbe- kämpfungseinrichtungen für den eigenen Betrieb. 4 Für Gebäude, die der gewerbsmässigen Tierhaltung und dem Pflanzenbau dienen, gelten die Abschreibungssätze für land- wirtschaftliche Betriebe. 5 Mangels buchhalterischer oder tabellarischer Ausscheidung von Land und Gebäude ist auf der gesamten Liegenschaft ein Abschreibungssatz von 7 Prozent zulässig. Art. 5 Landwirtschaftliche Betriebe 1 Für landwirtschaftliche Betriebe sind unter Vorbehalt von Ar- tikel 9 ff. pro Jahr folgende Abschreibungen vom Buchwert zulässig: 1. GebäudeWohnhäuser des Geschäftsvermögens 4% Gesamtsatz für alle Gebäude oder für Bauernhäuser 6% Ökonomiegebäude, Jauchebehälter 8% Jauchebehälter, die auch der Abwasserbeseitigung dienen und nicht subventioniert sind a im Erstellungs- und im Folgejahr 25 % b später 8% Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen, Silos, Bewässerungsanlagen, Foliengewächshäuser 20 % 2. Mechanische Einrichtungen, die fest mit denGebäuden verbunden und nicht in den Gebäude- werten inbegriffen sind (z. B. bei Gesamtsatz) 20 % 3. Meliorationen, Erschliessungen, Rebmauern 20 %4. Pflanzen, Obstanlagen, Reben ab VollertragAusgangswert sind die bis zum Zeitpunkt des Vollertrags aktivierten Kosten 20 % 5. Fahrzeuge und Maschinen 50 % |
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2 Auf Grund und Boden sind keine ordentlichen Abschreibun- gen zulässig. 3 Vieh kann direkt auf den Einheitswert abgeschrieben werden. 4 Mangels buchhalterischer oder tabellarischer Ausscheidung von Land und Gebäuden ist auf dem gesamten Betrieb ein Abschreibungssatz von 5 Prozent zulässig. Art. 6 Elektrizitätswerke 1 Für Abschreibungen vom Erstellungswert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. folgende Sätze zulässig: 1. Bei Elektrizitätswerken, die der allgemeinen Strom- versorgung dienen: auf Anlagen der Wasserkraftwerke auf den Verteilanlagen auf den Anlagen der Kernkraftwerke 2. Bei Industriekraftwerken, die neben der Stromerzeu- gung für den eigenen Bedarf auch der allgemeinen Stromversorgung dienen: auf den Anlagen der Wasserkraftwerke auf den Verteilanlagen 3. Bei Industriekraftwerken, die für den eigenen BedarfStrom erzeugen und an die allgemeine Stromver- sorgung keine oder nur unwesentliche Energiemengen abgeben: auf den Wasserkraftanlagen auf den Leitungsanlagen 4. Anlagen zur StromverteilungBei Anlagen mit ausgedehnten Sekundärnetzen oder grossen Unterstationen mit komplizierten Apparaten sowie bei Anlagen im Gebirge können die Sätze für Verteilanlagen beziehungsweise für Leitungsanlagen um 0,5 Prozent erhöht werden. 2 Werden die Abschreibungen nicht vom Erstellungswert, son- dern vom Buchwert vorgenommen, sind die Ansätze zu ver- doppeln. 3 Die nach den Konzessionsbedingungen berechneten Einla- gen in den Heimfallfonds sind zusätzlich abzugsfähig, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. 4 Bei Kraftwerken, die keine Fonds für ihre heimfallpflichtigen Anlagen äufnen, dafür aber grössere Abschreibungen auf den Anlagen vornehmen, kann der Abschreibungssatz für Was- serkraftanlagen gemäss Absatz 1 um 1 Prozent erhöht wer- den. Art. 7 Luftseilbahnen Für die Abschreibung vom Buchwert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Sätze zulässig: 1. Auf Luftseilbahnen (Pendel- und Umlaufbahnen)Gebäude Mechanische und elektrische Einrichtungen Zwischenstützen und Fundamente Tragseile Zug-, Gegen- und Hilfsseile > von Pendelbahnen > von Umlaufbahnen Spannseile Seiltrag- und Druckrollen > von Pendelbahnen > von Umlaufbahnen Fernmelde- und Sicherungsanlagen | Abschreibungsverordnung (AbV) Kabinen, Sessel und Hilfswagen > von Pendelbahnen 20 % > von Umlaufbahnen 40 % Warentransportbehälter 50 % Mobiliar 50 % Geländefahrzeuge, die besonderem Verschleiss ausgesetzt sind 50 % Maschinen 50 % 2. Auf SkiliftenEntweder sind alle Anlageteile zum pauschalen Satz von 24 Prozent abzuschreiben oder aber die einzelnen Anlageteile zu den für Umlaufbahnen geltenden Abschreibungssätzen ge- mäss Ziffer 1. In diesem Fall können Skiliftbügel zu 70 Prozent 3,5 % abgeschrieben werden. 4,5 % 6,5 % 3. Pisten und Wege Für Pisten und Wege erforderliche Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tunnels, Stützmauern, Geländegestaltungen usw. > auf eigenem Grund und Boden oder im Baurecht 40 % > auf fremdem Boden können direkt abgeschrieben werden 4% Pistenfahrzeuge 50 % 5% Material für Pistenmarkierung (Hinweistafeln, Fangnetze usw.) 50 % Baumaschinen 50 % 4. Nebenbetriebe (Hotels und Restaurants)Gebäude 10 % 5% Installationen 50 % 6% Maschinen 50 % Mobiliar 50 % Art. 8 Schifffahrt 1 Die bisher gestattete Sonderabschreibung von 20 Prozent auf den seit Juni 1950 gekauften oder in Bau gegebenen Hoch- see- und Rheinschiffen ist weiterhin zulässig. Auf dem um diese Sonderabschreibung verminderten Buchwert sind die in Absatz 2 aufgeführten Abschreibungssätze anwendbar. 2 Für die Abschreibung vom Buchwert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Sätze zulässig: 1. HochseeschifffahrtFrachtschiffe 18 % Tankschiffe 24 % 2. RheinschifffahrtQuaianlagen, Stützmauern, Lagerhallen, Getreidesilos 6% Frachtschiffe ohne Motor 10 % Unterirdische Tankanlagen, Personentransportschiffe, Tankschiffe ohne Motor 12 % Verladeanlagen, Schlepper, Motorfrachtschiffe 18 % Krane, Motortankschiffe 24 % Pumpanlagen an Land 30 %
40 % Art. 9 60 % Besondere Abschreibungssätze 60 % 1 Höhere Abschreibungen als die in den Artikeln 3 bis 8 auf- gezählten sind nur gestattet, wenn die steuerpflichtige Person 30 % nachweist, dass die in der Bemessungsperiode eingetretene 50 % Wertverminderung grös ser ist als die Abschreibungssätze 40 % dieser Bestimmungen. |
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2 Ausserordentliche Abschreibungen sind auch auf Grund und Boden sowie auf Beteiligungen zulässig, wenn und soweit der Verkehrswert unter den Buchwert sinkt. 3 Auf Anlagen zur Anwendung neuer Technologien und für die Einführung neuer Produkte sowie auf Anlagen mit kurzer Nut- zungsdauer können Abschreibungen bis zu 50 Prozent vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Art. 10 Pflichtlager 1 Bauten, die für die Unterbringung von Pflichtlagern (Art. 19) erstellt werden müssen, können im Erstellungsjahr auf den amtlichen Wert und von da an jährlich mit 10 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden. 2 Für Tankanlagen, die zur Aufnahme der Pflichtlagermengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen bestimmt sind, gelten besondere Weisungen der Steuerverwaltung. Art. 11 Umweltschutz 1 Auf Anlagen für den Gewässerschutz, für die Reinhaltung der Luft und für die Lärmbekämpfung gegenüber der Anwohner- schaft kann im Jahre der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und in den folgenden Jahren bis zu 40 Pro- zent vom Buchwert abgeschrieben werden. 2 Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungs- systems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie usw. kön- nen im Jahr der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und in den folgenden Jahren bis zu 40 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden. Art. 12 Gastgewerbliches Inventar Ist das gesamte Inventar eines Gastwirtschaftsbetriebes in nur einem Konto enthalten, so ist eine Pauschalabschreibung von 40 Prozent vom Buchwert zulässig. Art. 13 Sofortabschreibungen 1 Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter des mobilen Sachanlage- vermögens, mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter nach Artikel 8, dürfen sofort abgeschrieben werden, wenn der ausgewie- sene Reingewinn gegenüber den Vorjahren dadurch nicht we- sentlich vermindert wird. 2 Eine wesentliche Verminderung liegt insoweit vor, als der aus- gewiesene Reingewinn durch die Sofortabschreibung gegen- über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um mehr als 25 Prozent herabgesetzt wird. Art. 14 Nachholung 1 Die Nachholung von Abschreibungen ist bei natürlichen und juristischen Personen für die fünf der Steuerperiode voran- gegangenen Jahre zulässig, sofern wegen schlechten Ge- schäftsganges nicht oder nur ungenügend abgeschrieben werden konnte. 2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein schlechter Geschäfts- gang vorlag, wird bei den natürlichen Personen das Privatein- kommen nicht miteinbezogen. Abschreibungen dürfen später nicht zu Lasten des Privateinkommens nachgeholt werden. 3 Die Nachholung ist durch Staffelinventare darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchführung oder ordnungsge- mässen Aufzeichnungen zulässig. | Abschreibungsverordnung (AbV) 3. Rückstellungen und Wertberichtigungen(Art. 34 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 StG) Art. 15 Rückstellungen 1 Rückstellungen sind zulässig für Verpflichtungen, die im Ge- schäftsjahr bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau bekannt ist (z. B. Schadenersatz verpflichtungen, Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen, Wiederherstel lungs pflichten). 2 Für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Ge- schäftsjahr bestehen, sind Rückstellungen zulässig, soweit in den Folgejahren Vermögenseinbussen wahrscheinlich sind (z. B. drohende Verluste aus Abnahme- und Lieferungsver- pflichtungen oder aus Bürgschaftsverpflichtungen). 3 Rückstellungen, die in der kaufmännischen Bilanz nach Artikel 669 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) vorgenommen werden müssen, sind auch für die Steuerbilanz zulässig. 4 Für Garantie- und Gewährleistungspflichten nach Absatz 1 sind ohne nähere Prüfung folgende Rückstellungen auf dem garantiepflichtigen Umsatz* zulässig: a in den Steuerperioden 2001 und 2002 1% b ab der Steuerperiode 2003 2% Höhere Rückstellungen sind nur gegen Nachweis möglich. 5 Als garantiepflichtiger Umsatz nach Absatz 4 gelten Ver- käufe selbst hergestellter oder veredelter Erzeugnisse, für die erfahrungsgemäss Garantieleistungen erbracht werden müssen, sowie der Umsatz aus Werkverträgen. Von der Pau schalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von Aufträgen. 6 Für Grossreparaturen an eigenen Liegenschaften (Erneuerung von Fassaden, Dächern, Lift- und Heizungsanlagen, Fenstern usw.) sind während längstens acht Jahren Rückstellungen von höchstens zwei Prozent des Gebäudeversicherungs- wertes zulässig, wenn solche Erneuerungsarbeiten in den nächsten Jahren vorgesehen sind. Allfällige wertvermehrende Aufwendungen sind auszuscheiden und zu aktivieren. Nicht benötigte Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn die Erneuerungsarbeiten abgeschlossen sind oder auf ihre Ausführung verzichtet wird. Art. 16 Wertberichtigungen 1. Forderungen1 Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird die Bil- dung einer Wertberichtigung (Delkredere) zugelassen. 2 Diese Wertberichtigung beträgt ohne nähere Prüfung höchstens a auf Inlandguthaben 5% b auf Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken) 10 % c auf Auslandguthaben (fakturiert in ausländischer Währung)15 % 3 Besonders gefährdete Forderungen, deren Verlustrisiko mit der Pauschale nicht gedeckt wird, können von der Pauschal- berechnung nach Absatz 2 ausgenommen und einzeln be- richtigt werden. Die Höhe der Wertberichtigung bemisst sich in diesem Fall nach dem Grad der Gefährdung der einzelnen Forderungen. Die so geltend gemachten Wertberichtigungen sind mit einem Verzeichnis, das den Namen und den Grad der Gefährdung enthält, der Steuerverwaltung unaufgefordert nachzuweisen. 4 Die Wertberichtigungen sind in der Jahresrechnung oder im entsprechenden Einlageblatt auszuweisen. * der aktuellen Veranlagungsperiode |
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Art. 17 2. Warenlager1 Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig auf- zunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten (Art. 51 Abs. 2 StG). 2 Auf dem Wert des Warenlagers nach Absatz 1 werden 35 Prozent als Wertberichtigung zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermässigt sich auch diese Wertbe- richtigung auf höchstens 35 Prozent des neuen Inventarwer- tes. 3 Eine Wertberichtigung ist nicht zulässig auf a Liegenschaften; b Erzeugnissen, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten); c Vorräte, die im eigenen Betrieb erzeugt und zum Eigenverbrauch bestimmt sind; d Viehhabe. 4 Die Wertberichtigung ist in der Jahresrechnung oder im ent- sprechenden Einlageblatt auszuweisen. 5 Nicht vorschriftsmässig gebildete und ausgewiesene Wertbe- richtigungen können nachträglich nicht mehr privilegiert wer- den und sind als steuerbar aufzurechnen. 6 Die Wertberichtigung ist zu versteuern, wenn sie realisiert, aufgelöst oder sonstwie ihrem Zweck entfremdet wird sowie im Falle einer Liquidation oder bei Verlegung des Geschäftes ins Ausland. Art. 18 3. Wertschriften1 Banken und Sparkassen dürfen auf ihrem Wertschriftenbe- stand eine Wertberichtigung von 12 Prozent auf dem Kurs- wert (Art. 49 Abs. 1 StG) oder auf dem Verkehrswert (Art. 48 StG) bilden. 2 Die stillen Reserven, die auf Kurssteigerungen zurückzufüh- ren sind, werden bei der Berechnung nicht angerechnet. Art. 19 4. PflichtlagerFür Pflichtlager, die durch einen Vertrag mit der Eidgenossen- schaft gebunden sind, gelten die folgenden Bewertungsansätze: 1. Für obligatorische Pflichtlager wird eine Unterbewertung biszu 50 Prozent des Basispreises ohne besonderen Risiko- nachweis zugelassen. 2. Für freiwillige Pflichtlager ist eine Unterbewertung bis auf 20Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezie- hungsweise des niedrigeren Marktwertes zulässig. 3. Für Waren, die neu der obligatorischen Pflichtlagerhaltungunterstellt werden, kann die Steuerverwaltung Weisungen er- teilen. 4. Rücklagen (Art. 34 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 StG)Art. 20 Forschung 1 Geschäftliche Betriebe dürfen steuerfreie Rücklagen für künf- tige, wissenschaftliche oder technische Forschung und Ent- wicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens bis zu 10 Prozent des steuerlich massgebenden Reingewinnes. 2 Als steuerlich massgebender Reingewinn gilt der Bruttoer- trag, vermindert um die Abzüge nach Artikel 32, 33, 34 Ab- satz 1 und 35 StG beziehungsweise Artikel 90, 91, 92 Absatz 1 und 93 StG. Für die Berechnung gemäss Absatz 1 wird auf das Jahresergebnis der Steuerperiode abgestellt. 3 Der Gesamtbestand der Rücklagen für künftige Forschung und Entwicklung darf 20 Prozent des buchmässigen Eigenka- pitals natürlicher Personen beziehungsweise des steuerbaren Kapitals juristischer Personen nicht übersteigen. | Abschreibungsverordnung (AbV) 4 Die Steuerverwaltung kann den Nachweis der Begründetheit der Rücklagen für jede Steuerperiode neu verlangen. Nicht mehr begründete Rücklagen sind aufzulösen und zu versteu- ern. 5 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen. Art. 21 Umstrukturierung, Umweltschutz 1 Für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Be- triebsumstellungen und Umstrukturierungen sowie für Um- weltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umwelt- schutzrechtes dürfen, nach vorheriger Absprache mit der Steuerverwaltung, steuerfreie Rücklagen bis zu 20 Prozent des steuerlich mass geben den Reingewinnes gebildet wer- den, sofern die Ausführung der notwendigen Massnahmen bereits eingeleitet worden ist. 2 Die Rücklagen dürfen höchstens während vier Jahren gebil- det werden. Die laufenden Kosten sind der Rücklage zu be- lasten. 3 Der nicht verwendete Teil ist im Jahre der Beendigung der Massnahmen über die Erfolgsrechnung auszubuchen. Eben- so ist nach fünf Jahren eine Ausbuchung vorzunehmen, wenn auf die Ausführung der vorgesehenen Massnahmen verzich- tet wurde. 4 Als steuerlich massgebender Reingewinn gilt der Bruttoer- trag, vermindert um die Abzüge nach Artikel 32, 33, 34 Absatz 1 und 35 beziehungsweise Artikel 90, 91, 92 Absatz 1 und 93 StG. Art. 22 Unversteuerte Reserven 1 Unversteuerte Reserven auf Waren und Wertschriften von Banken und Sparkassen, Rückstellungen, Wertberichti- gungsposten, Kundenguthaben, angefangenen Arbeiten und dergleichen, die in der Veranlagungsperiode 1969 / 1970 im Rahmen der Amnestie deklariert wurden, sind soweit noch vorhanden, im Vermögen oder steuerbaren Eigenkapital er- neut anzugeben. 2 Ihre Besteuerung im Einkommen oder Gewinn erfolgt erst im Falle der buchmässigen Aufwertung beziehungsweise Reali- sierung. 5. SchlussbestimmungenArt. 23 Aufhebung eines Erlasses Die Abschreibungsverordnung vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.312.59) wird aufgehoben. Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger |
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