Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

100 2015 126

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Rubrum

100.2015.126/127U

ARB/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 31. Januar 2017

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. März 2015; 100 13 308, 200 13 252)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nrn. 100.2015.126/ 127U, Seite 1

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb einer Generalbauunternehmung. Sämtliche Aktien gehören B.________ und C.________. Im Steuerjahr 2010 überwies die A.________ AG Zahlungen von insgesamt US$ 344'000.-- (Fr. 368'774.60) an die in den USA domizilierte D.________ LLC. Zudem verbuchte sie entsprechend den Zah­lungen von total US$ 150'000.-- (Fr. 157'537.20), welche C.________ aus privaten Mitteln an die D.________ LLC geleistet hatte, im Konto «Darlehen B.________ und C.________» jeweils zeitnah Darlehensschulden in derselben Höhe. Die entsprechenden Abflüsse von insgesamt Fr. 526'311.80 akti­vierte die A.________ AG und wies sie in ihrer Bilanz unter den Finanz­anlagen als «Beteiligung D.________ USA » aus. Am 12. Dezember 2012 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwal­tung), Abteilung juristische Personen, die A.________ AG für das Steuer­jahr 2010 auf einen steuerbaren Reingewinn bei den Kantons- und Ge­meindesteuern von Fr. 114'200.-- und bei den direkten Bundessteuern auf einen solchen von Fr. 121'900.--. Das steuerbare Kapital setzte sie ent­gegen der Selbstdeklaration der A.________ AG auf Fr. 436'000.-- statt Fr. 1'401'863.-- fest. Diese Abweichung beruhte u.a. darauf, dass sie die «Beteiligung D.________ USA» mit einem Buchwert von Fr. 526'312.-- als fiktives Aktivum erachtete, welchem sie mit der Bildung einer Minus-Reserve in gleicher Höhe Rechnung trug. Die gegen die Ver­anlagungsverfügungen gerichteten Einsprachen vom 10. Januar 2012 wies die Steuerverwaltung ab (Entscheide vom 12.6. bzw. 20.8.2013).

B.

Dagegen gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde vom 4. Juli 2013 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel­che die Rechtsmittel am 17. März 2015 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. April 2015 hat die A.________ AG sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und in der Sache folgende Anträge gestellt:

«1. Die im Rahmen der definitiven Veranlagung (Kantons- sowie direkte Bundessteuer) für die Steuerperiode vom 1.1.2010 – 31.12.2010 vorgenommene steuerliche Korrektur ‹fiktives Aktivum Beteiligung D.________ USA › sei aufzuheben.

2. Die ‹Beteiligung D.________ USA › sei als ‹Darlehen an die E.________ […] (LLC)› zu qualifizieren.

3. Der Beschwerdeführerin sei der Zins gemäss damaligem Merkblatt ESTV ‹Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen› aufzurechnen.»

Am 21. April 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Ent­scheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerde­führerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchge­drungen und damit formell beschwert. Ob sie auch materiell beschwert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist indes fraglich.

1.2.1

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfah­rens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiel­len oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 11, Art. 132 N. 12 ff. mit Hinweisen; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 N. 22 f.; VGE 23057/23058 vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16 E. 2.2; je auch zum Nachfolgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbe­lastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveran­lagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkurrenz der ordentli­chen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGer ZH 27.6.2012 [SB.2012.00019] E. 2.1; OGer AG 26.6.2014, in AGVE 2014 S. 292 E. 2.1.1; vgl. auch BGer 2C_39/2014 und 2C_40/2014 vom 25.2.2014 E. 2.2 ff.,2C_490/2013 vom 29.1.2014 E. 1.1,2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Das Verwaltungs­gericht prüft die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist jedoch Sache der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinte­resse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2.2

Die StRK hat in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin als «Beteiligung D.________ USA» aktivierten Zahlungen einzig im (privaten) Interesse der Anteils­inhaberin bzw. des Anteilsinhabers getätigt worden seien. Hintergrund sei die Finanzierung des durch die D.________ LLC realisierten Spielfilms «…», in welchem der Sohn der Aktionärin und des Aktionärs, F.________, die Hauptrolle gespielt habe. Die Höhe der ge­leisteten Zahlungen entspräche den Leistungen, welche die F.________ gehörende E.________ LLC gestützt auf vertragliche Abmachungen mit der D.________ LLC über die Finanzierung, Produktion, Ver­marktung und den Vertrieb des Films habe erbringen müssen. Die Beschwerdeführerin habe somit anstelle der E.________ LLC die (Vor-)Finanzierung des Films übernommen. Weil dies ohne vertragliche Grundlage, ohne jegliche Sicherheiten und ohne Zinsvereinbarungen ge­schehen sei, vermöge das Geschäft einem Drittvergleich nicht standzu­halten und sei in diesem Umfang von einer geldwerten Leistung der Be­schwerdeführerin an ihre Anteilsinhaberin und ihren Anteilsinhaber auszu­gehen. Entsprechend dieser Einschätzung setzten die Vorinstanzen das steuerbare Kapital der Beschwerdeführerin um den Betrag der als fiktiv erachteten «Beteiligung D.________ USA» herab. Auf den steu­erbaren Gewinn des Unternehmens wirkten sich diese Korrekturen nicht aus (vgl. Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 289 ff.). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die als «Beteiligung D.________ USA» ausgewiesene Position falsch bezeichnet worden sei; in Wirklichkeit handle es sich um ein Darlehen an die E.________ LLC. Ebenfalls bestätigt sie, dass die Zahlungen in Zusammenhang stünden mit den zwischen der D.________ LLC und der E.________ LLC geschlossenen Verträgen, wobei die Leistungen «der Einfachheit hal­ber» direkt an Erstere erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass das Darlehen zugunsten der E.________ LLC einem Drittvergleich standhalte, weshalb die steuerlichen Korrekturen rückgängig zu machen und die (versehentlich) nicht erfolgten Zinszahlun­gen aufzurechnen seien. Mit ihren Begehren zielt die Beschwerdeführerin somit sowohl auf eine Erhöhung ihres steuerbaren Kapitals als auch des steuerbaren Gewinns ab.

Wie dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Inte­resse an einer Höherveranlagung nur in Ausnahmefällen (E. 1.2.1 hiervor). Ein solches wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den konkreten Umständen (E. 1.2.3 hiernach).

1.2.3

Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugäng­lich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhalts­feststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus die­sem Grund kann grundsätzlich nur das Dispositiv Bindungswirkung ent­falten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BVR 2016 S. 237 E. 4.1, Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12, Art. 72 N. 4). Im Steuerrecht be­deutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren (bei juristischen Personen der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital) an der Rechtskraft teilhaben, während die Erwägungen, die zum Dispositiv führen, lediglich die Bedeutung von Motiven haben. Die tatsächlichen und die rechtlichen Ver­hältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Demnach wird die Höhe der dem steuerbaren Kapital zugrunde liegenden Einzelpositionen bzw. deren rechtliche Qualifikation nicht rechts­kräftig festgesetzt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung allfällige spätere Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen auf der «Beteiligung D.________ USA» mangels geschäfts­mässiger Begründetheit nicht zulassen bzw. aufrechnen wird (vgl. Reto Heuberger, a.a.O., S. 290 f.). Darüber wird aber zu einem späteren Zeit­punkt und nicht bereits bei der Bildung der Negativ-Reserve entschieden (vgl. VGer ZH 27.6.2012 [SB.2012.00019] E. 2.2; OGer AG 26.6.2014, in AGVE 2014 S. 292 E. 2.1.2 je auch zum Nachfolgenden; vgl. auch BGer 2C_1082/2014 vom 29.9.2016 E. 2.3 f.). Entsprechend wird die Be­schwerdeführerin ihre Rechte allenfalls in späteren Steuerperioden wahren können, falls die streitige Vorgehensweise dannzumal von praktischer Be­deutung sein sollte. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf mögliche Verrechnungssteuerfolgen. Angesichts ihres Sicherungszwecks bestehen zwar zwischen der Verrech­nungssteuer und den Gewinn- und Kapitalsteuern der Kantone bzw. der direkten Bundessteuer verschiedene Überschneidungen, so etwa was den Begriff der geldwerten Leistungen betrifft, der deckungsgleich verwendet wird (vgl. BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, in ASA 79 S. 391 E. 2.3 [allerdings die Einkommenssteuer betreffend]; vgl. auch Markus Reich, Steuerrecht, 2.

Aufl. 2012, S. 593 ff.). Es besteht indes keine direkte Ver­knüpfung zwischen Verrechnungs-, Gewinn- und Kapitalsteuern, handelt es sich doch um verschiedene Steuerarten, die je auf eigenen gesetzlichen Grundlagen beruhen und von verschiedenen Steuerbehörden veranlagt werden (vgl. etwa ASA 69 S. 202 E. 3d/bb). Wie die von den kantonalen Steuerbehörden bei der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuern der Beschwerdeführerin als geldwerte Leistungen (bzw. verdeckte Gewinn­aus­schüttungen) qualifizierten Vermögensabgänge aus verrechnungs­steuer­rechtlicher Sicht zu beurteilen sind, wird im entsprechenden Ver­fahren von den dafür zuständigen Behörden zu klären sein; die Erwägun­gen im angefochtenen Entscheid vermögen diesbezüglich keinerlei Bindungs­wirkung zu entfalten (vgl. BVGer A-5006/2014 vom 2.4.2015 E. 4.2.2; BGer 2C_802/2011 vom 22.3.2012 E. 5.2; ASA 66 S. 77 E. 5, 56 S. 659 E. 5). Schliesslich ist ein schutzwürdiges Interesse auch nicht darin zu erkennen, dass bei der Anteilsinhaberin und dem Anteilsinhaber gegebe­nen­falls eine Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung als Ein­kommen droht, wird doch deren Besteuerung durch die Veranlagung der Beschwerde­führerin nicht präjudiziert (vgl. BGer 2C_758/2014 vom 31.10.2014 E. 3.1 f.,2C_16/2015 vom 6.8.2015, in StR 70/2015 S. 811 E. 2.5.6 ff.).

1.3

Zusammenfassend besteht somit kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung ihrer Steuerfaktoren, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Aufgrund des Gesagten steht auch fest, dass die StRK auf Rekurs und Beschwerde vom 4. Juli 2013 nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 195 Abs. 2 StG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG). Das zu Unrecht erfolgte Eintreten der StRK bleibt jedoch im Ergebnis folgenlos, weshalb sich kassatorische Anordnungen erübrigen (vgl. BVR 2008 S. 1 E. 2.5 f.; VGE 2015/161 vom 7.4.2016 E. 4).

2.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Steuerverwaltung des Kantons Bern

- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 31

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2015 534

VGE 23057/23058

BVR 1993 446

2C_39/2014

2C_40/2014

2C_490/2013

2C_292/2009

2C_293/2009

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BVR 2015 534

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

BVR 2016 237

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

2C_1082/2014

2C_349/2008

BVGer A-5006/2014TAF A-5006/2014TAF A-5006/2014

2C_802/2011

2C_758/2014

2C_16/2015

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2008 1

VGE 2015/161

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 140, Art. 144 und Art. 145 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Steuergesetz, Art. 151, Art. 195 und Art. 201 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. März 2021, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 20a, Art. 65, Art. 74, Art. 76, Art. 77, Art. 79, Art. 86 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.