Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

100 2018 289

Des recours en matière de droit public interjetés contre ce jugement ont été rejetés par le Tribunal fédéral en date du 13 mai 2020 (9C_707/2019 et 9C_708/2019)

Rubrum

100.2018.289U

HER/BDE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Mai 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Spring

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2018; 2018.POM.34)

Sachverhalt

A.

Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1995) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist im Besitz einer Nieder­lassungs­bewilligung. Am 19. September 2016 verurteilte ihn das Appel­la­tions­gericht des Kantons Basel-Stadt in zweiter Instanz wegen Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Hehlerei zu einer teil­bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- als Zusatzstrafe zum Straf­befehl vom 15. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wider­rief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrations­dienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Januar 2018 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 6. September 2018. Zudem gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 30. August 2018 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Die angefochtene Verfügung sei mit Ausnahme der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestimmung der amtlichen An­waltsentschädigung (Ziff. 3 und 6b) sowie der Partei­entschädigung (Ziff. 5) aufzuheben und der Beschwerdeführer unter An­drohung des Bewilligungswiderrufs zu verwarnen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 31. Juli 2018 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und ihm der unter­zeichnete Anwalt amtlich beizuordnen.»

Die POM hat mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat sich A.________ erneut ge­äussert und weitere Beweismittel eingereicht (Eingaben vom 30.11.2018 und 13.5.2019). Am 12. Juni 2019 hat er das Verwaltungsgericht über seine Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________ in Kenntnis gesetzt (Zeit­punkt der Eheschliessung 11.6.2019).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Zeitspanne ab Gesuchs- bis Ver­fügungs­zeitpunkt bewilligt und Fürsprecher …, Bern, amtlich bei­geordnet; gleich­zeitig hat sie A.________ Frist eingeräumt, sich zur Pro­zess­armut ab Ehe­schluss zu äussern. Am 10. Juli 2019 hat sie vom an­gezeigten Anwalts­wechsel Kenntnis genommen und gegeben (pen­sio­nierungs­halber Be­endigung des Mandats durch Fürsprecher …). Mit Ein­gaben vom 30. Au­gust 2019 und 4. September 2019 hat A.________, nun­mehr ver­treten durch Rechtsanwältin …, Unter­lagen zu seinen wirt­schaft­lichen Verhält­nissen eingereicht und darum er­sucht, ihm weiter­hin die un­entgeltliche Rechts­pflege zu gewähren unter Bei­ordnung seiner neuen Rechts­vertreterin als amtliche Anwältin. Mit Ver­fügung vom 5. Sep­tember 2019 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um un­ent­gelt­liche Rechts­pflege ab 2. Juli 2019 bewilligt und Rechts­anwältin …, Bern, amt­lich beigeordnet.

Am 16. Oktober 2019 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktions­verhandlung durchgeführt, anlässlich derselben A.________ als Partei und B.________ als Auskunftsperson einvernommen worden sind. An der Verhandlung hat die Instruktionsrichterin die an­geforderten aktuellen Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister so­wie die verwaltungsgerichtlichen Akten im abgeschlossenen Verfahren 100.2017.268 betreffend den Stiefvater von A.________ zu den Akten er­kannt. Den Verfahrensbeteiligten wurde in der Folge das Protokoll der Instruktions­verhandlung vorläufig zur Kenntnis zugestellt und A.________ Gelegenheit eingeräumt, die vorgebrachten Bemühungen um Schulden­abbau zu belegen, wovon er mit Eingabe vom 6. November 2019 Ge­brauch gemacht hat. Im Rahmen der Gelegenheit zu Schluss­bemerkungen hat die POM am 27. November 2019 mitgeteilt, sie habe nichts weiter zu bemerken. A.________ hat am 12. Dezember 2019 seine Anträge sinngemäss bestätigt und weitere Unterlagen zum Schulden­abbau eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Be­dingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)­bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass das Straf­urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung an­wendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ord­nungs­gemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis; zum Über­gangsrecht BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 19. September 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 28 Mo­na­ten verurteilt (vgl. hinten E. 3.3). Damit hat er den Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Er hält die Ent­fernungsmassnahme jedoch für unverhältnismässig (Beschwerde S. 12). – Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hält­nis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beein­trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen­rechts­konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1

Der Beschwerdeführer wurde am … 1995 in der Schweiz (Basel) als Kind eingewanderter Eltern türkischer Herkunft geboren und wuchs hier auf. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1998 lebte er zu­sammen mit seiner Schwester (Jg. 1993) bei seiner Mutter. Diese ver­heiratete sich im Oktober 2001 wieder mit einem türkischen Landsmann. Im Jahr 2003 wurde aus dieser Ehe der Halbbruder des Beschwerdeführers geboren. Der Vater des Beschwerdeführers lebte nach der Trennung weiter­hin in Basel (Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: Proto­koll] S. 4 [act. 26A]); er ist am 30. Oktober 2013 verstorben (Akten POM act. 3A3, Beilage 2). Der Stiefvater musste die Schweiz im Jahr 2018 wegen schwerer Straffälligkeit verlassen (VGE 2017/268 vom 21.3.2018) und lebt seither wieder in der Türkei (vgl. Protokoll S. 5). Der Beschwerde­führer ist seit Sommer 2016 mit der Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1998) liiert. Seit Juni 2018 wohnt das Paar in gemeinsamem Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Halbbruder; per Sep­tem­ber 2019 haben die vier eine von B.________ und deren Vater ge­mietete 4,5-Zimmerwohnung in … bezogen (vgl. Beschwerde S. 6, Be­schwerdebeilage [BB] 2, 16, 18 und 26, Protokoll S. 3, 8 f.). Am 11. Juni 2019 hatten der Beschwerdeführer und B.________ geheiratet (act. 12A).

3.2

Nach der obligatorischen Schulzeit gelang es dem Beschwerde­führer nicht, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Mehrere Ausbildungen brach er ab. Er ging diversen Erwerbstätigkeiten nach und war zwischen­zeit­lich arbeitslos (vgl. Akten MIDI pag. 172 f.). Am 1. August 2018 hat der Be­schwerdeführer eine zweijährige Ausbildung zum … bei der … be­gonnen (Akten POM pag. 93-92). Sein Lehr­meister bescheinigte ihm nach Bestehen der Probezeit ein gutes Verhalten. Er sei motiviert, freundlich und hilfsbereit; mit der Kundschaft gehe er vor­bild­haft um. Aufgrund seiner Kenntnisse aus einer Vorlehre in der Auto­branche könne er selbständig arbeiten. Sein reifes Verhalten erlaube es, ihm mehr Verantwortung zu übertragen als anderen Lernenden (BB 14). Nach Angaben der Berufsfachschule ist der Beschwerdeführer gewillt, im Unter­richt gute Noten zu erreichen und habe dabei auch Erfolg. Er sei zum Klassen­chef gewählt worden und zeige grosse Bereitschaft, Verantwortung zu tragen. Gegenüber Lehrpersonen und Mitlernenden verhalte er sich immer sehr höflich, hilfsbereit und respektvoll (BB 13). Der Beschwerde­führer bezog in den Monaten Februar und März 2013 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 1ʹ838.70 (Akten MIDI pag. 187). Im Betreibungsregister war er per 8. Oktober 2019 mit 25 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 32ʹ528.07 verzeichnet (act. 26B).

3.3

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung ge­treten (vgl. Strafregisterauszug vom 10.10.2019 [act. 26B]; Akten MIDI pag. 21, 34, 195 ff.; Akten POM pag. 55, 59, 62, 66):

– Störung des Eisenbahnverkehrs und Beeinträchtigen des Bahnbetriebs­gebiets: Busse Fr. 100.-- (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittel­land vom 5.8.2011);

– Verstoss gegen die Benutzungsvorschriften/Bahnhofordnung: Busse Fr. 40.-- (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15.2.2012);

– Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis: Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und Busse Fr. 540.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel­land vom 15.10.2014);

– Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern: Geldstrafe von 5 Tages­sätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse Fr. 200.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.3.2015);

– Schändung (gemeinsame Begehung) und geringfügige Hehlerei (beides be­gangen am 1.11.2013): Freiheitsstrafe von 28 Monaten (teilbedingt voll­ziehbar, Probezeit zwei Jahre) und Busse Fr. 300.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19.9.2016);

– Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) durch un­befugten Konsum von Marihuana: Busse Fr. 100.-- (Strafbefehl der Staats­anwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.10.2016);

– Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung): Busse Fr. 200.-- (Straf­befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3.11.2016);

– In Umlaufsetzen falschen Geldes: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse Fr. 200.-- (Straf­befehl der Bundesanwaltschaft vom 6.2.2017);

– Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung): Busse von Fr. 200.-- (Straf­befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.4.2017);

– Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung): Busse Fr. 200.-- (Straf­befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.8.2017).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. November 2013 bis 6. Januar 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Akten MIDI pag. 176). Den unbedingt zu voll­ziehenden Teil seiner Freiheitsstrafe hat er vom 12. August 2017 bis 25. De­zember 2017 verbüsst; die Probezeit ist im September 2018 ab­gelaufen (Akten MIDI pag. 217; Schreiben des Straf- und Massnahmen­vollzugs des Kantons Basel-Stadt vom 12.1.2018 [Akten POM act. 3A2]). Das Vollzugszentrum attestierte dem Beschwerdeführer tadelloses Ver­halten gegenüber den Vorgesetzten und Mitinsassen und bezeichnete ihn als geschätzten Insassen, der durch sein angenehmes Auftreten hervor­steche (Führungsbericht vom 23.11.2017 [Akten POM act. 3A3]). Während des Strafvollzugs musste er zweimal disziplinarisch gebüsst werden: Am 1. De­zember 2017 wegen Diebstahls von frischem Teig (Busse Fr. 20.--) und am 6. Dezember 2017 wegen Gefährdung der Sicherheit im Vollzugs­zentrum durch Abdecken des Rauchmelders (Busse Fr. 120.--; vgl. Akten POM pag. 36-46).

4.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­gemeinen und der Rückfallgefahr.

4.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be­urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be­misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Pra­xis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli­zeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Frei­heits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer­wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge langer Auf­enthalts­dauer zwar nicht an­wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägungen aber dennoch mass­geblich).

4.2

Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2016 in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wegen Schändung und Hehlerei, begangen am 1. November 2013 (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.9.2016, in Akten MIDI pag. 161 ff. [nachfolgend: Strafurteil]). Mit Blick auf die konkreten Tat­umstände ist von einem schweren Verschulden auszugehen: Gemeinsam mit zwei Mittätern hatte er am bewusstlosen Opfer ungeschützten Ge­schlechts­verkehr vollzogen, sich dabei über das Opfer amüsiert und zu­gelassen, dass einer der Mittäter die Tat teilweise filmte. Das Video wurde in der Folge von einem der Mittäter an mindestens sieben Empfänger ver­schickt. Das Opfer wurde zudem bestohlen und die Beute unter den drei Tätern aufgeteilt. Die Tat hatte für das Opfer, eine junge Frau, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge (vgl. Strafurteil S. 5 ff.). Das Appellationsgericht hat zugunsten der Beschuldigten berück­sichtigt, dass jeder einzelne der noch sehr jungen Erwachsenen kaum eine der­artige Tat begangen hätte. Vielmehr dürfte es aufgrund des Alkohol­konsums und der sexuell aufgeladenen Stimmung dreier unreifer Männer zur Schändung und zu den weiteren Delikten gekommen sein (Strafurteil S. 8). Bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigte das Appella­tions­gericht, dass der Beschwerdeführer der Jüngste der drei Be­schuldigten und er gegenüber seinen Mittätern eher als Mitläufer zu be­trachten war. Weder das Filmen noch das Bestehlen des Opfers sei von ihm initiiert worden (vgl. Strafurteil S. 12). Mit seiner Berufung, die sich ledig­lich gegen das Strafmass richtete, habe der Beschwerdeführer die Schändung eingeräumt. Seine Aussagen hätten dieser Anerkennung aller­dings bis zuletzt widersprochen, weshalb ihm keine Reue zugutegehalten werden könne (vgl. Strafurteil S. 12). – Im ausländerrechtlichen Verfahren be­steht kein Raum, die strafrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen und recht­lichen Würdigungen in Frage zu stellen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kann da­her nicht gehört werden, soweit er vorbringt, er sei im Strafverfahren «ver­mut­lich nicht optimal verteidigt worden», da sein eigener Geschlechts­verkehr kaum als Schändungstat hätte anerkannt werden dürfen und sich der strafrechtliche Vorwurf auf die psychologische Gehilfenschaft bei den Schändungs­handlungen der beiden Haupttäter hätte beschränken müssen (Be­schwerde S. 15). Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass er im Tat­zeitpunkt erst 18 Jahre alt war und zwei Tage zuvor seinen Vater ver­loren hatte (vorne E. 3.1). Der Tod seines Vaters, mit dem er seit rund zwei Jahren wieder in Kontakt stand, hatte ihn sehr getroffen (vgl. Protokoll S. 4). Insgesamt ändert dies aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit dem Sexualdelikt eine Straftat begangen hat, bei dem ausländerrecht­lich eine strenge Praxis am Platz ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

4.3

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein­sichts­losig­keit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Be­schwerde­führer wurde bereits als Jugendlicher zweimal gebüsst. Er trat so­dann auch nach der Tat vom 1. November 2013 und der erstandenen Unter­suchungshaft von 47 Tagen wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (vgl. vorne E. 3.3). Die weiteren Verfehlungen sind von ihrem Unrechts­gehalt her zwar nicht vergleichbar mit dem verübten Sexualdelikt und mehr­heit­lich im Bagatellbereich anzusiedeln. Ihre Anzahl und Regel­mässigkeit zeugen aber insgesamt doch von einer gewissen Unbelehrbar­keit und einer Ge­ring­schätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Unter diesen Um­ständen kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass das Verhalten des Be­schwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem öffentlichen Interesse an der umstrittenen Entfernungs­massnahme zu­sätz­liches Gewicht verleiht.

4.4

Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

4.4.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexual­delikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ ge­ringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig­keits­abkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraus­setzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um­fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

4.4.2

Nach der Beurteilung der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids lag ein nicht unerhebliches Risiko vor, dass der Beschwerdeführer erneut straf­fällig wird (angefochtener Entscheid E. 6c/bb). Der Beschwerdeführer be­streitet dies unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Bei Straftätern der Alterskategorie junger Erwachsener stehe die Nach­reifung und die oft fehlende berufliche Eingliederung im Vordergrund. Auf­grund persönlicher und familiärer Probleme habe sich seine Persönlich­keits­reifung zunächst verzögert, doch habe er seit einiger Zeit eine Kehrt­wende vollzogen. Mit Hilfe seiner Partnerin und unter dem Eindruck des Straf­vollzugs habe er in einem tiefgreifenden inneren Reifungsprozess das volle Unrecht und die Konsequenzen seines Verhaltens und schlechten Um­gangs erkannt und eingesehen; sein Leben habe er nun auf solide Grund­lagen gestellt. Er habe sich von seiner deliktischen Vergangenheit, dem negativen Umfeld sowie seiner unüberlegten Handlungsweise distanziert (vgl. Beschwerde S. 18 f.; act. 31).

4.4.3

Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2013 eines schweren Sexual­delikts schuldig gemacht (vgl. vorne E. 4.2). Die Tat richtete sich gegen ein hochwertiges Rechtsgut, weshalb bereits eine geringe Rückfall­gefahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Auf­enthalts begründet. Zudem erscheint die Anordnung ausländerrecht­licher Massnahmen in solchen Fällen auch unter generalpräventiven Ge­sichts­punkten als geboten (vgl. vorne E. 4.4.1). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Deliktszeitpunkt erst 18 Jahre alt war. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesent­lich beeinflussen, was grundsätzlich gerade bei Ausländern der zweiten Generation für eine stärkere Berücksichtigung ihres Wohl­verhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. BGer 2C_1121/2018 vom 3.10.2019 E. 2.5.2,2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1; ferner BGer 2C_114/2019 vom 11.11.2019 E. 5.2.3). Dass die Tat unter anderem auf die Unreife des Beschwerdeführers und der Mittäter zurückzuführen ist und jeder Einzelne der Täter die Tat allein wohl nicht begangen hätte, hatte denn auch das Strafgericht festgestellt (vorne E. 4.2). Anzuerkennen ist, dass es sich bei der Tat vom 1. November 2013 um ein singuläres Delikt handelte und der Beschwerdeführer seither nicht wegen Sexual- oder Ge­walt­delikten strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden musste. Sein Ver­halten in der Folgezeit war jedoch nicht klaglos und wurde wiederholt mit Geld­strafen und Bussen geahndet (vorne E. 3.3). Der Be­schwerde­führer be­kundete somit trotz hängigem Strafverfahren bzw. erfolgter Verurteilung weiter­hin Mühe, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Dass er nun seit rund drei Jahren deliktsfrei lebt, ist grundsätzlich positiv zu werden. Dieses Wohlverhalten ist indes angesichts der erst im September 2018 ab­gelaufenen Probezeit und namentlich der drohenden ausländerrecht­lichen Ent­fernungsmassnahme zu relativieren.

4.4.4

Die Lebensumstände des Beschwerdeführers haben sich in den letzten Jahren positiv verändert: Nachdem es ihm nach der obligatorischen Schul­zeit während längerer Zeit nicht gelungen ist, beruflich Fuss zu fassen, absolviert der Beschwerdeführer nun seit August 2018 eine Aus­bildung zum …. Sowohl sein Lehrmeister als auch die Schule attestieren ihm gute Leistungen und einwandfreies Verhalten (vorne E. 3.2). Es bestehen gewisse Chancen, dass der Beschwerdeführer nach Ende der Ausbildung im Betrieb bleiben kann. Er ist sodann gewillt, sich nach Abschluss der Ausbildung weiterzubilden (Protokoll S. 3). Der Be­schwerde­führer bemüht sich nachgewiesenermassen, sein Leben auch in finanzieller Hinsicht zu ordnen und hat sich hierzu auf Anregung seiner Ehe­frau Unterstützung von seinem Schwiegervater geholt, der ihm als «Schulden­berater» zur Seite steht und mit ihm die Abzahlungen organisiert hat (vgl. Protokoll S. 3, 9). Dass er trotz seines geringen Einkommens be­strebt ist, die Schulden abzuzahlen, und unter anderem regelmässig Zahlungen an die dem Schändungsopfer zugesprochene Genugtuung leistet (vgl. act. 27, 27A, 31 und 31A), ist positiv zu werten. Der Be­schwerde­führer lebt seit Sommer 2016 in einer Beziehung mit der Schweizer Bürgerin B.________; seit 11. Juni 2019 ist das Paar ver­heiratet (vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist zwar in der ersten Zeit dieser Beziehung noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist aber deut­lich erkennbar, dass er seither in sämtlichen Lebensbereichen eine positive Entwicklung zeigt, wozu seine Ehefrau und deren Familie wesent­lich beitragen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung haben der Be­schwerde­führer und seine Ehefrau glaubhaft dargelegt, dass er sich von seinem früheren sozialen Umfeld distanzieren konnte (Protokoll S. 4, 9).

4.4.5

Aufgrund des an der Instruktionsverhandlung gewonnenen persön­lichen Eindrucks erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass der Be­schwerde­führer inzwischen gereift und ernsthaft bemüht ist, ein geordnetes Leben zu führen und sich künftig rechtskonform zu verhalten. Diese Ein­schätzung spiegelt sich in der positiven Entwicklung wieder, die der Be­schwerde­führer in jüngerer Zeit an den Tag legt. Mit Blick auf die noch nicht besonders lange Deliktsfreiheit kann zwar eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden; in Bezug auf Sexual- oder Gewaltdelikte er­scheint sie nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts aber als sehr ge­ring.

4.5

Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände ein nicht un­er­hebliches, jedoch nicht ausgesprochen grosses öffentliches Interesse am Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Weg­weisung aus der Schweiz.

5.

Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme ent­gegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

5.1

Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An­ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be­rück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Per­son, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit be­sonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wieder­holter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Aus­länderin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die aus­ländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 25-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz ge­boren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Als Ausländer der «zweiten Generation» hat er ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

5.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Hin­sicht­lich der sozialen Integration ist festzustellen, dass der Beschwerde­führer mit seiner Schweizer Ehefrau, seiner Mutter und seinem Halbbruder zu­sammenlebt. In die Familie seiner Ehefrau scheint er gut eingebettet zu sein und von ihr viel Unterstützung zu erfahren (vgl. Protokoll S. 8 f.; BB 4 und 5). Kontakte pflegt er sodann zu seiner hier lebenden Schwester und deren Familie (Protokoll S. 6). Die Ehefrau hat ihn als hilfsbereiten und liebens­würdigen Mann kennengelernt; sie hielt zu ihm, als er ihr ca. ein halbes Jahr nach Aufnahme der Beziehung vom strafrechtlichen Vorwurf der Schändung erzählte, obschon sie geschockt gewesen sei. Es habe nicht mit dem Bild übereingestimmt, das sie damals bereits von ihm hatte. Das Eheleben funktioniere gut, sie würden sich gegenseitig unterstützen. Auch in der Wohngemeinschaft funktioniere es gut, alle würden ihren Teil im Haushalt leisten. Sie hat auch für sich selber einen klaren Lebensplan und hat nun noch die Vorbereitung für die Berufsmaturität aufgenommen (vgl. Protokoll S. 8 f.). Die ins Recht gelegten Referenzschreiben seiner drei besten Freunde belegen, dass er auch ausserhalb der Familie und des Lehr­betriebs vertiefte soziale Kontakte pflegt (BB 6, 7 und 9; Protokoll S. 8). Insgesamt ist von einer sozialen Verbundenheit des Beschwerde­führers mit der Schweiz auszugehen. In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht kann im heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer erfolgreichen Integration ge­sprochen werden: Der Beschwerdeführer brach mehrere Ausbildungen ab, war zwischenzeitlich arbeitslos und bezog im Jahr 2013 während zwei Monaten Sozialhilfeleistungen (vorne E. 3.2). Seit August 2018 befindet er sich nun aber in der Ausbildung zum …. Sein Lehrmeister ist sehr zufrieden mit ihm und in der Berufsfachschule erzielt er gute bis sehr gute Leistungen (vorne E. 3.2; act. 11A). Seine weiteren beruflichen Pläne scheinen realistisch und zeugen von einer ernsthaften positiven Neu­ausrichtung. Seine finanzielle Situation ist weiterhin angespannt; er ist ver­schuldet und hat auch 2018 und 2019 weitere Krankenkassenschulden an­gehäuft (vorne E. 3.2; act. 31A). Inzwischen lässt er sich jedoch in seinen fi­nan­ziellen Angelegenheiten unterstützen (vgl. vorne E. 4.4.4).

Für den Be­schwerde­führer spricht zudem, dass er sich trotz seiner knappen finan­ziellen Mittel ernsthaft darum bemüht, seine Verschuldung abzubauen. Die In­tegrationsfortschritte des Beschwerdeführers in der jüngsten Zeit sind wesent­lich der Unterstützung durch seine Ehefrau und deren Familie zu ver­danken. Es bestehen gute Aussichten, dass es ihm mit dieser Unter­stützung gelingt, seine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, in der Ar­beits­welt fest Fuss zu fassen und seine Schulden zu tilgen. Nach dem Ge­sagten weist die Integration des Beschwerdeführers gewisse Defizite auf. Indes hat er in jüngster Zeit bedeutende Integrationsfortschritte gemacht, die angesichts der lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Ver­hält­nissen von einigem Gewicht sind.

5.3

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

5.3.1

Hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei hat die POM zutreffend er­wogen (E. 7c/aa), dass der Beschwerdeführer in einer türkischen Familie auf­gewachsen ist, Türkisch spricht und zudem in seinem Heimatland mehr­fach Ferien verbracht und an Familienanlässen teilgenommen hat (vgl. Proto­koll S. 6). In der Türkei leben mindestens noch eine Tante sowie der Stief­vater des Beschwerdeführers. Zum Stiefvater unterhalte er aber keinen Kontakt; zu ihm bestand nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits in der Zeit, als jener noch in der Schweiz lebte, keine stützende Beziehung (vgl. Protokoll S. 5). Ein gewisser Bezug zum Heimatland liegt damit vor, auch wenn er nicht besonders eng sein mag. Der junge, ge­sunde und arbeits­fähige Beschwerdeführer ist sodann grundsätzlich in der Lage, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt ist von intakten Rück­kehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass für den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte.

5.3.2

In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau im Vordergrund. Das Paar hat sich im Sommer 2016 kennen­gelernt und ist seit Mitte 2019 verheiratet. Die Ehefrau ist Schweizer Bürgerin, spricht nicht Türkisch und war noch nie in der Türkei (vgl. Proto­koll S. 10). Ihr dürfte es daher nicht zumutbar sein, dem Be­schwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Die Wegweisung des Be­schwerdeführers hätte dem­nach eine erhebliche Beeinträchtigung des Ehelebens zur Folge und wäre insbesondere auch für die Ehefrau schwer zu verkraften (vgl. Proto­koll S. 10). Sie haben aber die Beziehung zu einem Zeitpunkt auf­genommen, als das erstinstanzliche Strafurteil bereits er­gangen war (vgl. Akten MIDI pag. 71); die Heirat erfolgte erst während des verwaltungs­gericht­lichen Verfahrens. Das Paar konnte daher von Beginn an nicht damit rechnen, mittel- und längerfristig in der Schweiz zu­sammenleben zu können (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 4.4.5, 2017/138 vom 31.7.2018 E. 5.4.3).

5.4

Insgesamt sind die privaten Interessen mit Blick auf das Auf­wachsen in der Schweiz, die eheliche Beziehung und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Eingliederung in der Türkei schwer fallen würde, von erheblichem Gewicht.

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen Schän­dung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen, auch wenn er im Tat­zeit­punkt erst 18 Jahre alt war und die Tat im Stadium einer gewissen Un­reife begangen hat. Weiter ist ihm anzulasten, dass er in der Folge bis ins Jahr 2017 weiter delinquierte, wenn auch mehrheitlich im Bagatell­bereich. An­zuerkennen ist, dass die verfahrensauslösende Tat inzwischen über sechs Jahre zurückliegt, das einzige Delikt des Beschwerdeführers gegen ein hochwertiges Rechtsgut (sexuelle Integrität) geblieben ist und dem Be­schwerde­führer seit 2017 kein strafbares Verhalten mehr an­gelastet werden musste. Vielmehr haben sich seine Lebensumstände seit­her wesent­lich verändert und der Beschwerdeführer zeigt eine anhaltend positive Entwicklung in sämtlichen Lebensbereichen. Dank der Hilfe seiner Ehe­frau und deren Familie hat er nun ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn vollumfänglich unterstützt. Er absolviert zudem bislang erfolg­reich eine Ausbildung und schafft damit die Voraussetzung, um auch in beruf­lich-wirtschaftlicher Hinsicht langfristig Fuss zu fassen. Anhaltspunkte da­für, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Gewalt- oder Sexual­delikte rückfallgefährdet wäre, sind nicht erkennbar. Soweit bei ihm in anderen Deliktskategorien eine geringe Rückfallgefahr besteht, ist sie an­gesichts der sehr grossen privaten Interessen am Verbleib hinzunehmen. Da­bei ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer An­gehöriger der «zweiten Generation» ist und hier vollständig sozialisiert wurde. Er hat glaubhaft dargetan, dass er mit seiner deliktischen Vergangenheit ge­brochen und sowohl privat wie auch beruflich ein stabiles neues Umfeld auf­gebaut hat. Demgegenüber müsste er sich bei einer Wegweisung in die Türkei in einer für ihn weitgehend fremden Umgebung ohne die unmittel­bare Unterstützung seiner engsten Angehörigen zurechtfinden. In Wür­di­gung der gesamten Umstände vermögen derzeit die öffentlichen Inter­essen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung die privaten Inter­essen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht zu über­wiegen.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und dem Be­schwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hin­blick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Mass­nahme, ihn (antragsgemäss) förmlich ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen miss­brauchen und erneut zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf seiner Be­willigung zu rechnen (vgl. BGer 2C_1112/2018 vom 3.10.2019 E. 3.1,2C_314/2018 vom 10.1.2019 E. 7.1).

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Be­schwerde­führer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren be­willigte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C) wird daher gegen­stands­los. Die Kostennoten von Fürsprecher … und Rechtsanwältin … weisen insgesamt ein Honorar von Fr. 8ʹ250.-- (ohne Auslagen und Mehr­wertsteuer) aus. Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Ge­mäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) be­trägt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro In­stanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmen­tarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit­sache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint trotz des im Quervergleich über­durchschnittlich aufwendigen Falls im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht. Fürsprecher … war mit der Sache bereits aus seiner Vertretung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertraut; An­walts­wechsel berechtigen grundsätzlich nicht zu einer (deutlichen) Er­höhung des Honorars. Der für die prozessrechtlichen Vorkehren im ver­waltungs­gerichtlichen Beschwerdeverfahren veranschlagte Zeitaufwand, ins­besondere derjenige von Fürsprecher … für die Redaktion der Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde, erscheint als übersetzt, zumal der Fall recht­lich nicht besonders schwierig war, sondern es im Wesentlichen um sach­verhalt­liche Argumentation und das Beibringen der nötigen Belege ging. In ver­gleichbaren Fällen ohne doppelten Schriftenwechsel und/oder Instruktions­verhandlung, in denen es ebenfalls um ausländerrechtliche Ent­fernungs­massnahmen geht, wird praxisgemäss je nach den konkreten Um­ständen das Honorar auf pauschal Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- fest­gesetzt. Mit Blick darauf und die Umstände im vorliegenden Fall, welche die Pro­zess­führung vergleichsweise aufwendiger machten (insb.

Instruktions­verhandlung), ist das Honorar auch mit Rücksicht auf die Be­deutung der Sache auf pauschal Fr. 6'500.-- festzusetzen, zuzüglich Fr. 225.20 Aus­lagen. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist zu berück­sichtigen, dass Rechts­anwältin … nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und der von ihr aus­gewiesene Aufwand zu keinen Bemerkungen Anlass gibt; damit ist nur der auf Für­sprecher … entfallende Anteil massgebend. Die Mehr­wert­steuer ist da­her auf einem Honorar von Fr. 4ʹ400.-- (Fr. 6ʹ500.-- abzüglich Fr. 2ʹ100.--), zuzüglich Fr. 139.-- Auslagen, ins­gesamt auf dem Betrag von Fr. 4ʹ539.-- zu bestimmen, ausmachend Fr. 349.50.

8.2

Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist nicht vom Ob­siegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Ent­scheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Die vor­liegende Gutheissung rechtfertigt sich mit Blick auf die seitherige positive Ent­wicklung des Beschwerdeführers und die damit verbundene veränderte Sach­lage. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) ist der vorinstanzliche Kostenschluss somit zu bestätigen bzw. hat er weiterhin Be­stand (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3.2).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2018 (heute: Sicher­heitsdirektion des Kantons Bern) werden aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich ver­warnt.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er­hoben.

Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be­stimmt auf insgesamt Fr. 7ʹ074.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er­setzen.

3.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 04

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_99/2019

BVR 2015 391 BVR 2013 543

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

2C_305/2018

2C_329/2009

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

VGE 2017/268

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

BVR 2013 543

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

2C_1121/2018

2C_634/2018

2C_114/2019

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2A.119/2001

BVR 2015 487

VGE 2014/339

BVR 2013 543

VGE 2018/299

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

2C_1112/2018

2C_314/2018

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2008 193

VGE 2017/318

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 34, Art. 62, Art. 96 und Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5, Art. 13 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 32, Art. 74, Art. 76, Art. 77, Art. 79, Art. 80, Art. 81, Art. 104 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Anwaltsgesetz, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Dezember 2021, 1. Januar 2024 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 15. Dezember 2020 erneut konsolidiert.