Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

100 2018 405

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2016 - KZM 16 172 bzw. 405)

Rubrum

100.2018.405U publiziert in BVR 2020 S. 511

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. Oktober 2019

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________ AG

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Sigriswil

Baupolizei- und Planungskommission, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Wintersperre der Grönstrasse; Schnee- und Strassenräumungs­verbot (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 22. Oktober 2018; vbv 6/2018)

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG betreibt im ehemaligen Artilleriewerk B.________ ein öffentliches Festungs- und Militärmuseum. Die in den Fels ein­gelassene Festung liegt teilweise auf dem Gebiet der Einwohner­gemeinde (EG) Sigriswil und teilweise auf demjenigen der EG Beatenberg. Als Besuchereingang dient das Südportal der Festung; der Hauptanreise­weg führt über die Hauptstrasse von Beatenberg. Der Zugang zum Mu­seum erfolgt über die im Eigentum der A.________ AG stehenden Parzellen Beatenberg Gbbl. Nr. 1________ (Strasse) und Sigriswil Gbbl. Nr. 2________ (Wendeplatz). Das Nordportal der Festung dient als Not­ausgang; der Fluchtweg führt zum Sammelplatz auf der Grönstrasse. Diese ver­läuft durch grösstenteils unbewohntes Gebiet von Sigriswil nach Beaten­berg, im Bereich der Festung in einem Tunnel. In der Winterszeit wird die Grön­strasse jeweils zwischen der Alp Grön und Beatenberg für jeglichen Ver­kehr gesperrt (Wintersperre); zwischen Sigriswil/Wiler und der Alp Grön kann die Strasse mit einer wintertauglichen Fahrzeugausrüstung befahren werden. Nachdem die EG Sigriswil festgestellt hatte, dass die A.________ AG im Dezember 2017 auf dem gesperrten Strassen­abschnitt abermals in Eigenregie den Schnee weggeräumt hatte, erwog sie, den Gebrauch einer Schneefräse zu untersagen, und gewährte der A.________ AG das rechtliche Gehör. Diese äusserte sich am 7. November 2017 dazu und stellte unter anderem ein Gesuch um Be­willigung von gesteigertem Gemeingebrauch. Am 8. Februar 2018 ver­fügte die EG Sigriswil Folgendes:

«1. Der A.________ AG […] wird mit sofortiger Wirkung und unbefristet verboten, auf der Grönstrasse ab West­portal des Tunnels auf der gesamten restlichen Wegstrecke der Ge­meinde­strasse Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 3________ die Schnee- und Strassen­räumung vorzunehmen, respektive vornehmen zu lassen, so­wie Räumungsgerät jeglicher Art auf dieser Strecke ein­zusetzen.

2. Diese Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit sofort voll­streckbar. Die Gemeinde Sigriswil wird sie notfalls mit Polizei­gewalt durchsetzen.

3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 292 StGB straf­bar (Busse bis zu CHF 10'000.00).

4. Das Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch wird abgewiesen, so­weit darauf einzutreten ist.

5. Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 350.00 (Art. 4 Ge­bühren­reglement) und werden der A.________ AG auf­erlegt (Art. 6 Gebührenreglement).

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Eröffnung]»

B.

Dagegen führte die A.________ AG am 13. März 2018 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Am 22. Oktober 2018 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf ein­trat. Zuvor hatte er schon das gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Zwischenverfügung vom 15.3.2018).

C.

Am 22. November 2018 hat die A.________ AG Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

« Die Ziffern 1, 3 und 5 der Verfügung der Baupolizei- und Planungs­kommission der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 8. Februar 2018 seien insoweit aufzuheben, indem

principaliter der A.________ AG ausdrücklich zu ge­statten sei, auf konkrete Anordnung der Schweizer Armee hin, im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG die Grönstrasse während der Winter­sperre mit Winterdienstfahrzeugen zwecks Ausführung von Winter­dienst zu befahren,

eventualiter das Verbot gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 8. Februar 2018 wie folgt ausgestaltet wird: ‹Der A.________ AG […] wird mit sofortiger Wirkung und unbefristet verboten, auf der Grön­strasse ab Westportal des Tunnels auf der gesamten restlichen Weg­strecke der Gemeindestrasse Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 3________ die Schnee- und Strassenräumung vorzunehmen, respektive vor­nehmen zu lassen, sowie Räumungsgerät jeglicher Art auf dieser Strecke einzusetzen, sofern keine entsprechende Anordnung der Schweizer Armee vorliegt.›

subeventualiter sei festzustellen, dass die A.________ AG berechtigt ist, auf konkrete Anordnung der Schweizer Armee hin, im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG die Grönstrasse während der Winter­sperre mit Winterdienstfahrzeugen zwecks Ausführung von Winter­dienst zu befahren.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»

Die EG Sigriswil beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Zudem beantragt er, der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hat der damalige Abteilungs­präsident festgehalten, das Schnee- und Strassenräumungsverbot gelte weiterhin.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ziff. 1, 3 und 5 der Ver­fügung der EG Sigriswil vom 8. Februar 2018 seien aufzuheben (vorne Bst. C). Sie übersieht dabei, dass der Rechtsmittelentscheid des Regie­rungs­statthalteramts an die Stelle der kommunalen Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Da sich jedoch aus den Anträgen und der Be­gründung ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich gegen das Verbot der Schnee­räumung während der Wintersperre, die Strafandrohung im Wider­handlungs­fall und den Kostenspruch wehrt und damit sinngemäss auch den Entscheid des Regierungsstatthalteramts in Frage stellt, ist das Rechts­begehren dahin umzudeuten, dass sie die teilweise Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids verlangt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Hingegen anerkennt die Be­schwer­de­führerin die Abweisung des Gesuchs um gesteigerten Ge­mein­gebrauch.

1.3

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie hat in den beanstandeten Punkten (vgl. E. 1.2 hiervor) ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzu­treten (vgl. aber E. 1.4 f. hiernach).

1.4

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet in der Sache einzig die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt das Schnee- und Strassen­räumungsverbot zu Recht bestätigt hat (vgl. zum Begriff des Streit­gegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). Der Hauptantrag der Beschwerde­führerin, ihr sei im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Strassen­verkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01) ausdrücklich zu gestatten, auf konkrete Anordnung der Schweizer Armee hin die Grönstrasse während der Wintersperre mit Winterdienstfahrzeugen zwecks Ausführung von Winter­dienst zu befahren (vorne Bst. C), geht über das Anfechtungsobjekt bzw. den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein­zutreten. Teil der materiellen Prüfung ist hingegen, ob es der Be­schwer­de­führerin im Zusammenhang mit dem Schnee- und Strassen­räumungs­verbot strassenverkehrsrechtlich erlaubt ist, die Grönstrasse zu befahren.

1.5

Neben der teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids be­antragt die Beschwerdeführerin weiter, es sei festzustellen, dass sie be­rechtigt sei, auf konkrete Anordnung der Schweizer Armee hin im Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG die Grönstrasse während der Wintersperre mit Winter­dienst­fahrzeugen zwecks Ausführung von Winterdienst zu befahren (Sub­eventual­begehren; vorne Bst. C). Wird der angefochtene Entscheid an­trags­gemäss teilweise aufgehoben, ist dem Anliegen der Beschwerde­führerin vollständig Rechnung getragen; es besteht folglich kein darüber hin­ausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weshalb auf die Be­schwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist (BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4).

1.6

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Der Bund baute die Grönstrasse während des Zweiten Weltkriegs als Militärstrasse unter anderem zur Erschliessung der Festungsanlagen B.________ und C.________. 1946 trat er die Strasse an die EG Sigriswil und die EG Beatenberg ab (Gemeinschaftsvertrag betreffend Grönstrasse zwischen der EG Sigriswil und der EG Beatenberg vom 9./13.9.1993, act. 4A pag. 52 ff., S. 1). Die Grönstrasse führt von Sigriswil über die Alp Grön nach Beatenberg. Ab der westlichen Waldgrenze des Wüestewalds bis zum Tunnel, durch den die Strasse im Bereich der Festung führt, ist sie als Strassen­parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 3________ ausgeschieden. Ab dem süd­lichen Ausgang des Tunnels befindet sie sich auf dem Gebiet der EG Beaten­berg und stellt das letzte Teilstück der von Interlaken her führenden Haupt­strasse durch das Dorf Beatenberg dar (Beatenberg Gbbl. Nr. 4________). Die Grönstrasse ist heute nach wie vor eine Gemeindestrasse (Art. 13 Satz 1 des Strassen- und Wegreglements der EG Sigriswil vom 18. März 1977). Gemäss Art. 41 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Ge­meindestrassen (Abs. 1). Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhält­nis­mässigem Aufwand möglich ist (Abs. 2). Die EG Sigriswil verzichtet je­weils auf den Winterdienst und belegt den Streckenabschnitt zwischen der Alp Grön und Beatenberg mit einer Wintersperre. Sie ist zum einen der An­sicht, die Offenhaltung der Grönstrasse liege nicht im öffentlichen Inter­esse, da die Siedlungsgebiete beider Gemeinden über die bestehenden Haupt­verkehrsachsen genügend erschlossen seien. Zum andern herrsche zwischen der Alp Grön und Beatenberg eine erhebliche Lawinen- und Stein­schlaggefahr (Verfügung vom 8.2.2018, act. 4A pag. 77 ff., E. 4). Die Grön­strasse zwischen der Alp Grön und Beatenberg ist deshalb je nach Witterungs­verhältnissen von November bis April für jeglichen Verkehr ge­sperrt (<www.sigriswil.ch>, Rubriken «Verwaltung/Abteilungen & Ämter/Infrastruktur/Strassen»). In den letzten Jahren dauerte die Winter­sperre vom 27. November 2015 bis 14. April 2016, 18. November 2016 bis 13. April 2017 und vom 17. November 2017 bis 9. Mai 2018 (E-Mail der Ge­meinde vom 6.7.2018, act. 4A pag. 149).

Im vergangenen Winter trat sie am 6. Dezember 2018 in Kraft; die Strasse war aber wegen eines Stein­schlags bereits ab dem 4. Dezember 2018 nicht mehr befahrbar (Meldung der Gemeinde, einsehbar unter: <www.sigriswil.ch>, Suchbegriff «Winter­sperre»).

2.2

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangen­heit die Grönstrasse trotz Wintersperre in Eigenregie vom Schnee befreit hat. Die Gemeinde bringt vor, durch dieses Vorgehen seien andere Ver­kehrs­teilnehmende dazu verleitet worden, die signalisierte Wintersperre zu miss­achten, wodurch es zu gefährlichen Situationen hätte kommen können. Deshalb halte sie das hier streitige Räumungsverbot für unabding­bar (act. 4A pag. 77 ff.). – Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt, ist der vom Regierungsstatt­halter verlangte Augenschein nicht erforderlich; der entsprechende Be­weis­antrag wird abgewiesen (Vernehmlassung vom 17.12.2018, act. 4, S. 1; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hin­weisen).

3.

3.1

Bei der Wintersperre handelt sich um ein zeitlich beschränktes Total­fahrverbot im Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG (BGer 2P.95/2006 vom 27.7.2006 E. 1.1 und 2.3). Gemäss dieser Norm kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangs­verkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienst des Bundes bleiben jedoch gestattet. Die Be­schwer­deführerin macht geltend, sie räume die Grönstrasse jeweils im Auf­trag der Schweizer Armee, welche die Festung auch in der Winterszeit als Truppen­unterkunft sowie als Aus- und Weiterbildungsstätte nutze und dar­auf angewiesen sei, dass die Rettungsachse nach Sigriswil freigehalten werde. Die Räumungsfahrten fänden demnach im Dienst des Bundes statt und seien gestützt auf Art. 3 Abs. 3 SVG trotz Wintersperre zulässig (Be­schwer­de S. 4 ff.; vgl. auch die Stellungnahme der Schweizer Armee, Armee­stab/Zentralstelle Historisches Armeematerial, vom 7.11.2017, act. 4A pag. 71 f., S. 2).

3.2

Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus­gangs­punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Trag­weite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungs­element einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall ab­gewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wert­entscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.1, 2016 S. 167 E. 3.1).

3.3

Dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 SVG lässt sich nicht entnehmen, ob sich die Formulierung «Fahrten im Dienste des Bundes» nur auf Fahrten von Bundesangestellten und Armeeangehörigen in Dienstfahrzeugen be­zieht oder auch auf Fahrten von Privaten in Privatfahrzeugen. Hans Giger ver­tritt letztere Auffassung und führt aus, es handle sich auch um Fahrten im Dienst des Bundes, wenn diese beispielsweise mit privaten Bussen im Dienst der Post durchgeführt werden (Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 3 N. 7). Weitere Hinweise auf die Bedeutung dieses Rechts­satzes finden sich in den Materialien zum Vorgängererlass des SVG. Das Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahr­radverkehr (MFG; BS 13 S. 599) enthielt in Art. 3 Abs. 1 einen ver­gleich­baren Vorbehalt. Der Bundesrat führt in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr Folgendes aus (BBl 1930 II 849 ff., 856 f.):

«[…] Ein Wort ist endlich noch zu sagen zu dem Vorbehalt zugunsten der im Dienste des Bundes stehenden Motorfahrzeuge und Fahrräder […]. Er enthält sachlich nichts als die Wiedergabe des Schlussatzes von Art. 37bis BV und könnte deshalb zur Not als überflüssig entbehrt werden […]. Die kantonale Souveränität [zur Verkehrsregelung] hat nur Halt zu machen vor einem verfassungsmässig anerkannten Bundes­zweck. Mit diesem Satze ist auch unsere Ansicht darüber ausgedrückt, was wir unter dem Ausdruck ‹im Dienste des Bundes› verstehen. Das will nicht sagen, dass ein dem Bunde gehöriges Dienstauto (Militär­auto, Postauto usw.) zu einem seiner Bestimmung durchaus fremden Zwecke, sagen wir zu einer Vergnügungsfahrt, auf der dem Auto ver­schlossenen Strasse des Kantons verwendet werden dürfe. Umge­kehrt beschränkt sich das Vorrecht des Bundes auch nicht bloss auf die ihm zu Eigentum gehörenden Motorfahrzeuge; es kann auch bean­sprucht werden für vertraglich zur Erfüllung des Bundeszweckes ge­mietete Privatfahrzeuge […].»

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als auch Private in Privatfahrzeugen «Fahrten im Dienste des Bundes» ver­richten können, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie einen Bundes­zweck erfüllen. Im vorliegenden Fall räumt die Beschwerdeführerin die Grön­strasse während der Wintersperre offenbar im Auftrag der Schweizer Armee, da diese wünsche, dass die Fluchtwege nach Sigriswil auch im Winter gesichert seien (vorne E. 3.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Räumungs­fahrten militärischen Zwecken dienen.

3.4

Während der letzten Jahrzehnte führte die Reduktion der Armee da­zu, dass zahlreiche Systeme, Immobilien und allgemeines Armee­material ausser Dienst gestellt wurden (Botschaft des Bundesrats zur Än­derung der Militär­gesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen In­formations­systeme], in BBl 2008 S. 3213 ff., 3242). Für die Festungs­anlage C.________, die ebenfalls über die Grönstrasse erschlossen wurde, ver­fügte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be­völkerungs­schutz und Sport (VBS) mit militärischer Plangenehmigung vom 24. Juni 2005 den Rückbau; es sollten die Anlage entkernt, die Öffnungen ver­schlossen sowie die Aussenanlagen entfernt und rekultiviert werden (act. 4A pag. 143 ff.). Die Festungsanlage B.________ hingegen wurde mit Ge­samtentscheid vom 28. Februar 2007 des Regierungsstatthalteramts Thun umgenutzt zum «Festungs- und Militärmuseum sowie zur Ein­lagerung diverser Gegenstände» (act. 4A pag. 55 ff.). Die Festung B.________ ist somit ein ausserdienstgestelltes Kulturgut der Schweizer Armee und wurde damit aus dem Bestand der militärischen Immobilien entlassen (vgl. Art. 109a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] i.V.m. Art. 17 der Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material [Materialverordnung VBS, MatV; SR 514.20]). Auch wenn die Schweizer Armee die Räumlich­keiten zeitweise weiterhin als Truppenunterkunft sowie als Aus- und Weiter­bildungsstätte nutzt, handelt es sich heute um eine zivile Anlage. Wegen des Wegfalls der militärischen Zweckbestimmung dient die Festung B.________ während Truppenübungen höchstens indirekt der Landes­verteidigung, wie etwa Kasernen, Zeughäuser und Verwaltungsbauten (vgl. für diese Beispiele Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 1 N. 6). Weiter ist die Festungsanlage im Winter über die von Interlaken her führende Hauptstrasse durch Beatenberg er­schlossen (vorne E. 2.1). Ob unter diesen Umständen die militärische Nut­zung der heute zivilen Anlage unter das Privileg von Art. 3 Abs. 3 SVG fällt, er­scheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Den Materialien zu Art. 37bis Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1 S. 3), auf den sich Art. 3 Abs. 3 SVG bzw. Art. 3 Abs.

1 MFG inhaltlich bezieht (E. 3.3 hier­vor; vgl. Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 43), ist zu entnehmen, dass «der Bund faktisch auf die Benützung der Strassen beschränkt bleibt, die für den Automobilverkehr überhaupt taug­lich sind» (Nachtragsbotschaft des Bundesrats betreffend teilweise Re­vi­sion der Bundesverfassung [Gesetzgebung über Automobil- und Fahr­rad­verkehr, sowie über Luftschiffahrt], in BBl 1916 IV 109 ff., 127). Mit Ver­weis dar­auf führt Christoph J. Rohner aus, der Vorbehalt gelte nur für solche Strassen, «die für den Automobilverkehr grundsätzlich geeignet er­scheinen» (Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 37).

3.5

Zum Streckenabschnitt zwischen der Alp Grön und Beatenberg hat das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) ausgeführt, es bestünden ver­schiedene Lawinenzüge, die vorwiegend an die vorhandenen Runsen ge­bunden seien. Die westexponierten Anrissgebiete lägen zwischen 1'200 und 1'800 m.ü.M. Die in solchen Anrissgebieten auftretenden Fliesslawinen seien mehrheitlich klein, träten aber häufig auf. Neben den Lawinenzügen be­stünden zahlreiche weitere kurze Hänge und Böschungen, wo spontane Schnee­rutschungen auftreten könnten. Insbesondere die Lawinen könnten trotz ihrer kleinen Grösse im Bereich der Strasse grosse Intensitäten er­zeugen. Durch die Kanalisierung in den Runsen resultierten im Verhältnis zum Volumen grosse Fliess- und Ablagerungshöhen. Neben der Gefahr der Verschüttung von Fahrzeugen bestehe auf dem Strassenabschnitt stellen­weise auch eine Absturzgefahr, wenn Lawinen oder Schneerutsche Fahr­zeuge über den Strassenrand hinausschöben. Im Fall eines Treffers liege die Letalität, d.h. die Todesfallwahrscheinlichkeit, für Verkehrs­teilnehmende bei Fliesslawinen nahezu bei 100 %. Bei Schneerutschen sei die Letalität etwas geringer, aber keinesfalls zu vernachlässigen. Neben der Lawinengefahr müsse auch die Steinschlaggefahr erwähnt werden. Diese sei über das Jahr gesehen nicht immer gleich hoch. Auslöser für Stein­schläge seien meist Wasserdruck oder Frostsprengung in Felsklüften. Diese beiden Phänomene träten im Winterhalbjahr gehäuft auf (Bericht vom 4.4.2018, act. 4A pag. 14 f.; vgl. auch den Bericht Verkehrssicherheit Grön­strasse vom 8.11.2009 des Ingenieurbüros …, act. 4A pag. 42 ff., inkl. der Steinschlagbeurteilung Grönstrasse vom 2.12.2009 der … AG im Anhang, act. 4A pag. 22 ff.). Daraus erhellt, dass das Be­fahren der Grönstrasse zwischen der Alp Grön und Beatenberg während der Winterszeit äusserst gefährlich ist. Wie die historische Auslegung ge­zeigt hat, soll Art. 3 Abs. 3 SVG auf einer solchen Strasse nicht «Fahrten im Dienste des Bundes» ermöglichen. Die Grönstrasse ist während der Zeit, in der sie mit Wintersperre belegt ist, für den Verkehr untauglich bzw. un­geeignet. Die Beschwerdeführerin kann somit aus Art. 3 Abs. 3 SVG nichts für sich ableiten, auch wenn sie Fahrten mit einem Bundeszweck (Militär) verrichten sollte.

Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss ge­kommen, dass das von der Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin aus­gesprochene Schnee- und Strassenräumungsverbot zulässig ist. Sollte die Beschwerdeführerin dadurch die erforderlichen Flucht- und Rettungs­wege nicht gewährleisten können («Notausgang Seite Sigriswil ins Freie», vgl. Gesamtentscheid vom 28.2.2007, act. 4A pag. 55 ff., S. 11), hätte sie den Museumsbetrieb während der Wintersperre der Grönstrasse einzu­schränken.

3.6

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verbot mit der Straf­androhung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) versehen ist. Zwar steht das Befahren einer gesperrten Strasse bereits unter Strafe (Art. 90 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. für eine solche Situation auch BVR 2012 S. 241 E. 4.4). Der Be­schwer­de­führerin ist es künftig aber auch bei offener Strasse untersagt, die Schnee- und Strassenräumung vorzunehmen, weshalb eine Strafbarkeit an­gezeigt ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4 f.). Bei diesem Aus­gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver­fahrens­kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Thun

- dem Bundesamt für Strassen

- dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs­schutz und Sport

und mitzuteilen:

- der Einwohnergemeinde Beatenberg

- der Schweizer Armee, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2020 511

VGE 16

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, Art. 109a — gelesen in der Fassung vom 28. August 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 3, Art. 27 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Signalisationsverordnung, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 15. Januar 2017; der Erlass wurde am 9. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 8. April 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 37bis — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 32, Art. 74, Art. 76, Art. 77, Art. 79, Art. 80, Art. 81, Art. 104 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. August 2020 und 1. Februar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des VBS über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 20. November 2018; der Erlass wurde am 18. August 2020 erneut konsolidiert.