Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

100 2019 112

Regierungsstatthalteramt (RSA)

Rubrum

100.2019.112U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. Mai 2019

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

Staatssekretariat für Migration

Quellenweg 6, 3003 Bern

Beschwerdeführer

gegen

A.________, alias B.________

Kollektivunterkunft …

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegner

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

sowie

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangs­mass­nahmengerichts vom 31. Januar 2019; KZM 19 93)

Sachverhalt

A.

Der irakische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1990, alias B.________, ersuchte am 2. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das Bundesamt für Migra­tion (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein, wies A.________ nach Griechenland weg und ordnete den Voll­zug an. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 14. April 2010 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während des hängigen Be­schwerde­verfahrens hob das BFM die angefochtene Verfügung wieder­erwägungs­weise auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Dar­aufhin lehnte das BFM das Asylgesuch vom 2. Oktober 2009 wegen Un­glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete erneut die Wegweisung so­wie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Ein­gabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde, welche das Bundesver­waltungs­gericht mit Urteil vom 14. Dezember 2012 abwies. Am 27. De­zem­ber 2012 setzte das BFM A.________ eine neue Ausreisefrist bis 16. Ja­nu­ar 2013 an. A.________ reichte am 5. September 2013 und am 12. Febru­ar 2016 erfolglos weitere Wiedererwägungsgesuche ein.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straf­fällig und befand sich ab dem 11. Juni 2018 im Kanton Zürich im Straf­vollzug zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Im Hinblick auf seine (bedingte) Entlassung ordnete das Amt für Migration (MIP) des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI), am 7. September 2018 die Aus­schaffungs­haft an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der­selben für die Dauer von drei Monaten. Am 10. September 2018 wurde A.________ dem Migrationsamt des Kantons Bern zugeführt und in Aus­schaffungs­haft versetzt. Gleichentags entsprach das ZMG dem Antrag des MIDI und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 8. Dezember 2018.

Am 30. November 2018 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft für weitere sechs Monate und ersuchte das ZMG um Prüfung und Gut­heissung. Dieses hiess den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Ver­handlung teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Aus­schaffungs­haft bis am 31. Januar 2019.

B.

Am 22. Januar 2019 ersuchte der MIDI das ZMG erneut um Prüfung und Gut­heissung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate. Abermals hiess das ZMG den Antrag nach Durchführung einer münd­lichen Verhandlung nur teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 8. März 2019.

C.

Dagegen hat das SEM am 22. März 2019 beim Verwaltungsgericht Be­schwerde erhoben. Es beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und dem An­trag des MIDI vom 22. Januar 2019 sei vollumfänglich zu entsprechen.

Das ZMG verzichtet in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2019 auf das Stellen von Anträgen. Der MIDI beantragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 Gutheissung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 4. April 2019 hat der Instruktionsrichter das am 1. April 2019 gestellte Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gut­geheissen und diesem Fürsprecher … als amtlicher Rechts­vertreter beigeordnet. A.________ beantragt mit Beschwerde­antwort vom 25. April 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Der MIDI hat am 6. Mai 2019 auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin unter anderem mitgeteilt, A.________ sei wegen aktueller Schwierigkeiten beim Ausschaffungsvollzug am 8. März 2019 aus der Haft entlassen worden. Seither wohne er in der Kollektivunterkunft …. Zu diesen Ausführungen des MIDI äusserten sich das SEM und A.________ mit Eingaben vom 17. bzw. 16. Mai 2019, während das ZMG auf eine Stellung­nahme verzichtete.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]).

1.2

Nach Art. 79 Abs. 2 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderen jede Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu er­mächtigt ist. Die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundes­recht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn der ange­fochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Orga­nisations­verordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) überträgt in Art. 14 Abs. 2 die Beschwerdeberechtigung in den Bereichen des Aus­länder- und Bürgerrechts gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide dem SEM. Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG können Bundesbehörden, die zur Be­schwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kan­tonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Ver­fahren beteiligen, wenn sie dies beantragen. Anders als der Beschwerde­gegner meint, gilt das Behördenbeschwerderecht somit nicht nur in Bezug auf letztinstanzliche kantonale Entscheide.

1.3

Die Beschwerdebefugnis des SEM ist gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD ein abs­traktes Beschwerderecht. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden kein darüber hin­ausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse vor­aus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bun­des­rechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Be­urteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen. Dies ist praxisgemäss (ins­besondere) dann der Fall, wenn dem Gericht eine neue Rechtsfrage unter­breitet oder eine konkret drohende und nicht anders abwendbare bundes­rechtswidrige Rechtsentwicklung verhindert werden soll. Die Be­hörden­beschwerde darf aber nicht (bloss) der Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen. Sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzel­falls mit Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen. Sie muss zu­dem auch für diesen noch von einer gewissen Aktualität und (wenigstens potentiellen) Relevanz sein (BGE 135 II 338 E. 1.2.1, 134 II 201 E. 1.1, 129 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVR 2018 S. 189 E. 3.1). Mit Blick auf das Be­hördenbeschwerderecht des SEM hat das Bundesgericht weiter festge­halten, es verzichte ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen prak­tischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine recht­zeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Be­antwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inter­esse liegt (BGer 2C_770/2017 vom 11.9.2018 E. 2 mit Hinweisen).

1.4

Das SEM macht dem ZMG im Wesentlichen zum Vorwurf, es habe Bundes­recht verletzt, indem es trotz entsprechenden Antrags nicht geprüft hat, ob eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die in Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vorgesehene maximale Dauer von sechs Monaten hinaus zu­lässig ist, und stattdessen festgehalten hat, im Fall eines weiteren Ver­längerungs­antrags wäre schriftlich nachzuweisen, dass und weshalb die Vor­aussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt seien. – An der Beurteilung dieser Frage besteht im vorliegenden Fall kein aktuelles und konkretes Rechts­schutzbedürfnis mehr, nachdem der Beschwerdegegner am 8. März 2019 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist (act. 11A). Zu prüfen bleibt somit, ob die vom Bundesgericht geforderte «gewisse Aktualität und potentielle Relevanz» der vom SEM aufgeworfenen Frage für den vor­liegenden Fall noch gegeben ist bzw. ob davon auszugehen ist, dass eine recht­zeitige Überprüfung kaum je möglich wäre.

1.5

Der Beschwerdegegner hält sich nach Angaben des MIDI immer noch in der Schweiz auf (act. 11; vorne Bst. C). Insofern ist denkbar, dass er im Rahmen des Vollzugs der noch bestehenden Wegweisung erneut in Aus­schaffungshaft versetzt wird. Allerdings kann sich dabei die vom SEM auf­geworfene Frage nicht mehr stellen, da sich der Beschwerdegegner schon während einer Dauer von sechs Monaten in Ausschaffungshaft be­funden hat. Sie ist daher für die hier interessierende Wegweisung nicht mehr relevant.

1.6

Mit Blick auf die Frage, ob eine rechtzeitige Überprüfung der vom SEM aufgeworfenen Rechtsfrage kaum je möglich wäre, macht dieses geltend, der vorliegende Fall zeige auf, dass die Haftentlassung eine Vor­bedingung sei zur Klärung der Frage, ob die Vorinstanz Art. 79 Abs. 2 AIG korrekt angewendet habe (Stellungnahme vom 17. Mai 2019 [act. 15] S. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Der hier angefochtene Ent­scheid erging am 31. Januar 2019. Diesen Entscheid brachte der MIDI dem SEM am 12. März 2019 zur Kenntnis, d.h. rund 6 Wochen nach dessen Ergehen und zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdegegner bereits nicht mehr in Ausschaffungshaft befand (act. 1C [Beilage 2]). Das SEM reichte schliesslich am 22. März 2019 Verwaltungsgerichts­beschwerde ein. Aus diesen Umständen erhellt, dass eine Behandlung der Be­hördenbeschwerde noch vor der Haftentlassung nicht undenkbar ge­wesen wäre, wenn der MIDI dem SEM den angefochtenen Entscheid nach dessen Ergehen zeitnah mitgeteilt hätte. Jedenfalls erscheint es für die Zukunft durchaus möglich, dass die vom SEM aufgeworfene Rechtsfrage bei entsprechender Organisation noch während andauernder Aus­schaf­fungs­haft beurteilt werden kann, indem das SEM etwa den MIDI an­weist, künftige Entscheide, die sich auf die kritisierte Praxis abstützen, rasch mit­zu­teilen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass eine recht­zeitige Überprüfung der vom SEM aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Vor­instanz Art. 79 Abs. 2 AIG korrekt angewendet habe, im Einzel­fall kaum je möglich wäre.

2.

2.1

Zusammenfassend liegt damit kein im Sinn der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zureichendes Interesse an der Beurteilung der vom SEM auf­geworfenen Rechtsfrage vor. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter­liegend und trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG haben kantonale Behörden, An­stalten und Körperschaften keine Verfahrenskosten zu bezahlen. Anderen unter­liegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind. Unter «andere Behörden» fallen auch eidgenössische Behörden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, Art. 108 N. 11; Markus Müller, Berni­sche Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 245; vgl. BVR 2001 S. 533 [VGE 21077 vom 7.2.2001] nicht publ. E. 4). Die Beschwerdeführerin wahrt im vorliegenden Verfahren nicht überwiegend vermögensrechtliche Inter­essen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden können. Sie hat dem Beschwerdegegner jedoch die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatssekretariat für Migration) hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 1'366.05 (inkl. MWSt und Aus­lagen), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

- dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

- dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 29

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF

Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 14 OV-EJPDart. 14 Org DFJPart. 14 Org-DFGP

BGE 135 II 338ATF 135 II 338DTF 135 II 338

BGE 134 II 201ATF 134 II 201DTF 134 II 201

BGE 129 II 1ATF 129 II 1DTF 129 II 1

BVR 2018 189

2C_770/2017

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2001 533

VGE 21077

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 79 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 15. April 2018; der Erlass wurde am 1. Dezember 2019, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. August 2023, 1. Mai 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82, Art. 89, Art. 90 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 74, Art. 76, Art. 77, Art. 79, Art. 104 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.