Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2019 176

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200 19 176 IV

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Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2019

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 21. Februar 2019

Erwägungen

1.

Der … geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [AB] 78). Mit Verrechnungsverfügung vom 21. Februar 2019 ordnete die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90 für persönliche Beiträge des Jahres 2018 mit der IV-Rente ab dem Monat März 2019 (monatlich Fr. 100.00) an (AB 96). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe 27. Februar 2019) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führte zusammengefasst aus, dass er nicht sehe, wie er all seine Ausgaben bestreiten könne, wenn die IV-Stelle ihm nun auch noch Fr. 100.00 streiche. Er reichte gleichzeitig (unter anderem) eine Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts ... vom … sowie zwei ihn als Schuldner betreffende Verlustscheine vom … 2018 ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 1. April 2019 zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, bereits 2018 sei eine Verrechnung angeordnet worden, was der Beschwerdeführer damals jedoch nicht beanstandet habe. Es sei nicht ersichtlich, was sich seither verändert habe.

2.

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Laienbeschwerde lässt ohne weiteres seinen Beschwerdewillen und den Grund seiner Anfechtung, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, erkennen, womit auch die Voraussetzungen der Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Umstritten ist die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

3.

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).

Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Verweises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt, zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).

4.

Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden IV-Rente grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt ist, dass die Beitragsverfügung (der Ausgleichskasse) vollstreckbar ist und dass die Verrechnung nicht in das Existenzminimum des Betroffenen eingreift. Beides hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung zu prüfen.

Vorliegend war weder ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 57a IVG) noch war die Verfügung mittels Einsprache anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG; zum rechtlichen Gehör vor Erlass von Verfügungen, die mit Einsprache angefochten werden können vgl. Art. 42 ATSG). Die hier angefochtene Verfügung erging unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte und ohne dass die Beschwerdegegnerin auch nur ansatzweise einen allfälligen Eingriff in das Existenzminimum geprüft hätte.

Greift die hier angeordnete Verrechnung in das Existenzminimum ein, so hat dies das vollständige oder teilweise Verbot der Verrechnung zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Verfügung vom 2. März 2018 nicht angefochten hat (AB 92). Auch damals war dem Beschwerdeführer weder das rechtliche Gehör gewährt, noch die Frage des eine Verrechnung verbietenden Eingriffs in das Existenzminimum geprüft worden. Dass der Beschwerdeführer die Mängel damals nicht gerügt hat und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen liess, verhindert nicht, dass er die neue Verfügung ohne Bindung anfechten kann. Veränderte Verhältnisse sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich.

Das Betreibungs- und Konkursamt ... hat in seiner amtlichen Berechnung des Existenzminimums vom … 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9) festgehalten, der Beschwerdeführer erreiche mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht. Aktuelle Unterlagen liegen nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat entsprechende Abklärungen nicht vorgenommen. Wie sich das Existenzminimum im hier massgeblichen Zeitraum, d.h. ab der verfügten Verrechnung verhält, kann damit derzeit nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich hier stellenden Fragen klärt und anschliessend mittels neuer Verfügung über den von der Ausgleichskasse gestellten Verrechnungsantrag entscheidet. Bis zu diesem Entscheid wird sie die Rentenleistungen ungekürzt auszurichten haben.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Das Verfahren ist kostenlos.

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 5

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 120 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 20 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 50, Art. 57a und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 54 und Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 42, Art. 57, Art. 59, Art. 60 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 32, Art. 80, Art. 81 und Art. 84 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.