Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2020 345

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Rubrum

200 20 345 KV

ACT/SCM/MAJ/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2020

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Sanitas Privatversicherungen AG c/o Sanitas, Service Center Aarau, Laurenzenvorstadt 11, Postfach 4236, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin

betreffend Eingabe vom 15. Mai 2020

Erwägungen

Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 liess A.________ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht geltend machen, die von ihr abgeschlossene Zusatzversicherung "Natura Komfort" der Sanitas Privatversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten im Zusammenhang einer alternativmedizinischen Behandlung zu übernehmen.

Für Beurteilungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) die Zivilgerichte zuständig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Vergütung auf Basis einer Zusatzversicherung geltend macht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zur Beurteilung dieser Streitigkeit zuständig, weshalb auf die Eingabe nicht eingetreten werden kann.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) besteht für die unzuständige Behörde die Pflicht, Eingaben an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt für Verwaltungsjustizbehörden auch gegenüber bernischen Zivil- und Strafgerichten (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 19). Für Klagen gegen eine juristische Person sind die Gerichte an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Zürich hat (vgl. <www.zefix.ch>), sind die Zivilgerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe zuständig, weshalb für das Verwaltungsgericht keine Weiterleitungspflicht besteht.

Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VPRG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.0]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Eingabe vom 15. Mai 2020 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sanitas Privatversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 20

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz, Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2014; der Erlass wurde am 30. Mai 2022 und 4. Dezember 2023 erneut konsolidiert.