Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

300.18-13

06.03.2014 300.18-13 Rückerstattung Schulgeldgebühren

Rubrum

Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch

4800.600.300.18/13 (636000) 6. März 2014

Entscheid

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulgebühr)

gegen

Rektorat,

Sachverhalt

1. A_____ meldete sich für den Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule 2013/2014 an und zahlte Schul- und Materialgebühr ein. Nach Erhalt eines militärischen Marschbefehls meldete er sich vom Kurs ab und ersuchte um Rückerstattung der Schul- und Materialgebühr. Nach Rückerstattung der Materialgebühr lehnte der Rektor der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME (nachfolgend: Rektor) das Gesuch betreffend Schulgebühr am 24. Juli 2013 ab.

2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 22. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Schulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten.

3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A_____ innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch.

Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2013, mit welcher der Rektor der BME das Rückerstattungsgesuch betreffend Schulgebühr abgelehnt hat. Nach Art. 35 Bst. b der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) regelt das Schulreglement Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung der Organe. Weder die Mittelschulgesetzgebung – Art. 38 und 77 ff. MiSV – noch Art. 16 des Schulreglements vom 26. Oktober 2010 des Gymnasiums B_____ (nachfolgend: Schulreglement) regeln, welches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreglements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B_____ – bestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung sowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements – zuständig gewesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet aber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zuständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Schulleitung des Gymnasiums B_____ inhaltlich gleich wie der Rektor der BME verfügen würde, was eine Verlängerung des Verfahrens bedeuten würde. A_____ hat aber ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid. Das Gymnasium B_____ ist gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften gemäss Schulreglement einzuhalten.

Gegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1 MiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.

1.2. Beschwerdebefugnis

A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

1.3. Form, Frist und Überprüfungsbefugnis

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).

Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG.

2. Materielles

Umstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob es neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere ("begründete") Fälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militärische Aufgebot von A_____ einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2).

2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV

Nach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schul- und Schulgebühren auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.

Der Vortrag der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2007 zur MiSV äussert sich nicht dazu, was unter dem Begriff "begründete Fälle" zu verstehen ist.

Die Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes festgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur, Gehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der Schule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt nur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2). Dieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus dem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf Art. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schul- und Kursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden.

Beide Verordnungen verwenden den Begriff des begründeten Falls. Dafür, dass die beiden Bestimmungen unterschiedlich auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 Satz 2 BerV auch auf Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV anzuwenden.

Indem Art. 123 Abs. 3 MiSDV nur einen einzigen Rückerstattungsgrund – das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung – vorsieht, schöpft er den Spielraum des Verordnungsgebers nicht aus. Dies verletzt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung als Rückerstattungsgrund zu anerkennen. Vielmehr muss sie auch in anderen begründeten Fällen gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Rückerstattung der Schulgebühr prüfen.

2.2 Militärisches Aufgebot als begründeter Fall

A_____ führt im Wesentlichen aus, er habe am 20. Juni 2013 einen Marschbefehl für die Rekrutenschule mit Start am 28. Oktober 2013 erhalten. Dies habe ihn überrascht, da er drei Jahre zuvor bereits einen Marschbefehl erhalten habe, dieser aber wieder zurückgezogen worden sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein Wiederaufbieten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.

Der Marschbefehl zeigt, dass A_____ wehrpflichtig ist. Als Wehrpflichtiger, welcher die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat, musste er damit rechnen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Rekrutenschule aufgeboten wird. A_____ macht nicht geltend oder belegt gar, dass ihm die Schweizer Armee zugesichert habe, nicht mehr oder erst nach dem Kurs an der BME aufgeboten zu werden. Bei dieser Situation hätte er sich vor der Anmeldung zum Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule erkundigen müssen, ob ein militärisches Aufgebot für den fraglichen Zeitraum vorgesehen sei. Auch hätte er für die Rekrutenschule ein Verschiebungsgesuch stellen können. Nachdem er dies unterlassen hat, erfolgte seine Abmeldung nicht unverschuldet. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV liegt nicht vor.

Die Schulgebühr ist deshalb nicht zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

3. Verfahrenskosten

Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren wird A_____ für die entstandenen Verfahrenskosten von 300 Franken kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt.

Dispositiv

Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden A_____ zur Bezahlung auferlegt.

3. Zu eröffnen:

  • A_____ (Einschreiben)

  • Rektorat (Einschreiben) und mitzuteilen:

  • Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme)

  • Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs)

Der Erziehungsdirektor

Bernhard Pulver Regierungsrat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung, Art. 19 — der Erlass wurde am 1. Februar 2015, 1. Januar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. September 2016, 1. November 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2018, 29. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. Juni 2018, 1. Oktober 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 1. August 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. Juni 2022, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 1. März 2023, 1. Januar 2024, 1. April 2024, 1. Juni 2024, 1. August 2024, 1. April 2025, 1. Januar 2026, 1. Mai 2026, 1. August 2026 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 134 — der Erlass wurde am 1. August 2015, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Oktober 2018, 1. August 2019, 1. November 2020, 1. Januar 2022, 1. März 2022, 1. August 2022, 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. August 2024 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Mittelschulverordnung, Art. 35, Art. 38 und Art. 77 — der Erlass wurde am 1. August 2015, 1. August 2017, 1. Oktober 2018, 7. Mai 2020, 1. August 2020, 1. November 2020, 1. August 2022, 1. August 2024 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 65, Art. 66, Art. 67 und Art. 108 — der Erlass wurde am 1. August 2014, 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.